Hatte den Fall schon mit einer Frage aus dem Bereich Hinterlegung verlinkt, stelle ihn aber jetzt nochmals im Forum Nachlass ein, da er m.E. hierher gehört:
Fall:
Nachlasspflegschaft ist angeordnet.
Zum Nachlass gehört eine Lebensversicherung (Bezugsrecht: Erben). Höhe der Versicherungsleistung: ca. € 50.000,00.
Die Lebensversicherung schreibt an den Nachlasspfleger:
"Bitte senden Sie uns zur Auszahlung:
Die Zustimmung des zuständigen Gerichts, da die Freigrenze von 3.000,00 EUR überschritten ist."
Der -artige- Nachlasspfleger beantragt die nachlassgerichtliche Genehmigung.
Hatte vor vielen Jahren schon mal einen gleichen Fall. Damals hat meine Prüfung ergeben, dass die Genehmigung erforderlich sei (ich glaube auch im Palandt/MüKo/Staudinger stand das damals so geschrieben).
Nunmehr ist mir die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.06.2007 -7 U 248/06- in die Finger gekommen. Dort wird ausgeführt: "Diese Funktion und der Umstand, dass es sich hier nicht um die Verwaltung des Vermögens handelt, sondern um die Herbeischaffung des Vermögens, die dem Nachlasspfleger erst dessen Verwaltung ermöglicht, verbietet eine entsprechende Anwendung des § 1812 BGB auf das Herausgabeverlangen".
Im entschiedenen Fall wurde das ohne Genehmigung herausverlangte Vermögen sogar unterschlagen.
Frage:
Ist in meinem Fall die Genehmigung des Nachlassgerichts nach § 1812 BGB erforderlich?
Ich denke nein.
Ist eine Genehmigung aber nicht erforderlich, kann ich eine solche Genehmigung (wegen des Rechtsscheins) auch nicht erteilen. Ich müsste den Antrag des Nachlasspflegers zurückweisen und würde das auch tun.