Arbeitsgerichtsbarkeit - Vertretungszwang

  • Die Frage mag zwar blöd sein, aber unsere Hausjuristen werden sich darüber nicht einig.

    Das Finanzamt hat den Arbeitslohn und den verschleierten Arbeitslohn gepfändet. Mit dem Arbeitgeber/Drittschuldner wird keine Einigung über die Höhe erzielt. Das Finanzamt beabsichtigt nun Einziehungsklage zu erheben.

    Nach § 11 ArbGG können die Parteien den Streit selbst führen. Jetzt kam eine Diskussion über Satz 2 auf. Wir versuchen keine abgetretene Forderung einzuklagen, sondern eine gepfändete. Brauchen wir nun einen Bevollmächtigten oder nicht, und muss es ein Rechtsanwalt sein, oder fällt ein Beamter (Jurist) im höheren Dienst unter § 11 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

  • Ihr macht die Forderung ja im eigenen Namen geltend, daher seid ihr Partei und dürft euch durch einen Beschäftigten vertreten lassen.

  • Hab inzwischen einen Rechtspfleger erreicht, der hat mir genau das Gleiche entgegen geschleudert, der konnte "unser" Problem nicht verstehen. Hin und wieder steh ich echt auf der Leitung.

    Aber Danke Dir fürs Antworten.

  • Aber ihr habt ja gepfändet und seid somit Inhaber der Forderung...

    I.d.R. wird doch "zur Einziehung" überwiesen, vgl. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO. Ein Inhaberwechsel liegt somit nicht vor. Es wird eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend gemacht ("Prozessstandschaft"). Hinsichtlich des Vertretungszwanges dürfte es jedoch keinen Unterschied machen.

  • Auch okay :)

    Jetzt kann ich erstmal die Klage pinseln, bzw. überarbeiten und dann bin ich mal gespannt wie das abläuft.

    Laut dem Rechtspfleger gibt es dann in 3-4 Wochen eine mündliche Verhandlung. Ich kenn das nur vom Finanzgericht, und dort war quasi immer der Heimvorteil. Mal schauen wie es vor dem ArbG läuft. Das erste Mal seit langem, dass leichte Nervosität aufkommt.

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