Teilnahme am Termin

  • Hallo,

    ich habe hier eine Privatperson die sich gegen die Fahrtkosten eines zweiten Behördenvertreters wendet, der am Termin teilgenommen hat. D.h. zum Termin sind 2 Vertreter einer Behörde mit der Bahn angereist. Die Privatperson will nur eine Fahrt bezahlen. Ich würde behaupten, der Fall stellt keine besondere Schwierigkeit dar, allerdings scheint der Kläger in Richtung Querulant zu gehen. Ausserdem kann doch auch eine Behörde entscheiden, wie sie sich vertreten lassen möchte.

    Habt Ihre eine Meinung?

  • Ausserdem kann doch auch eine Behörde entscheiden, wie sie sich vertreten lassen möchte.

    Sicher; aber die Notwendigkeit von zwei Anwälten (zweimal Fahrtkosten) wäre doch auch zu hinterfragen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (23. Juli 2014 um 16:17)

  • Sicher kann die Behörde selbst entscheiden, wieviel Vertreter sie zum Termin schickt. Aber der Gegner muss deren Kosten nur insoweit tragen, wie diese notwendig waren. Ich würde zunächst die Behörde um Aufklärung bitten, warum es notwendig war, dass sie zwei Leute geschickt haben.

  • In der Regel sind nur die Kosten eines Behördevertreters erstattungsfähig. Die Teilnahme eines weiteren Behördenvertreters (Bsp. Fachdezernenten) kann aber geboten sein.

    Eventuell ergibt sich aus den Akten, dass der Richter die Teilnahme eines weiteren Behördenvertreters angeregt hat. Ansonsten würde ich entsprechend bei der Behörde nachfragen.

  • Ein Vertreter, die Begründung siehe oben.

    Wie intern die Vertretung in einer Behörde geregelt ist, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Hab ich irgenwann auch schon mal so entschieden, RM kam nicht.

  • Zum Umgang mit "querulatorischem" Verhalten zitiere ich mal aus Wiki:

    Zitat

    Ansätze zur Vorbeugung einer querulatorischen Entwicklung ergeben sich aus der Betrachtung der auslösenden Unrechtserlebnisse als soziale Faktoren: Rein formale, bürokratische und verständnislose Reaktionen von Behörden und anderen Institutionen auf Beschwerden und Anliegen können die Entwicklung und Eskalation querulatorischen Verhaltens auslösen und vorantreiben. Dagegen helfen allgemeinverständliche, verständnisvolle, auf den Einzelfall und auf Alternativlösungen eingehende Texte selbst in ablehnenden Bescheiden, derartige Fehlentwicklungen zu vermeiden

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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