Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Risikobegrenzungsgesetz und Erteilung der Vollstreckungsklausel noch am Tage der Beurkundung der GS-Bestellung:

    amtliche Leitsätze:

    Mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde liegt zwar ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel vor, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, es fehlt aber an der erforderlichen Vollstreckungsklausel, §§ 795, 724 ff, 797 ZPO, denn die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig.

    Die Grundschuld ist nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes bestellt worden mit der Folge, dass gemäß § 1193 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig wird und, wenn – wie hier – die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, eine davon abweichende Bestimmung gemäß § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zulässig ist. Sinn dieser Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen.

    Im vorliegenden Fall hat der Notar die Vollstreckungsklausel noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung und damit zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Kündigung noch nicht erfolgt, zumindest aber die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen sein konnte und damit die Voraussetzungen des § 1193 BGB unzweifelhaft noch nicht vorlagen. Ebenso wie das Amtsgericht geht daher auch die Kammer von der Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel aus.

    Daran ändert auch der von der Schuldnerin erklärte Nachweisverzicht nichts. Dieser Nachweisverzicht kann nicht zu einer Umgehung des mit dem Risikobegrenzungsgesetz verfolgten Schuldnerschutzes führen, zumal er sich lediglich auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen bezieht, während auf das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen selbst nicht verzichtet wird und auch nicht verzichtet werden kann, wie sich aus § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Eine Klauselerteilung hätte zwingend daher unterbleiben müssen, weil unabhängig von der Frage des Nachweises der Fälligkeit deren Nichtvorliegen für den Notar eindeutig erkennbar auf der Hand lag.

    Richtig ist, dass grundsätzlich das Vollstreckungsgericht nur zu prüfen hat, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden und ordnungsgemäß, d.h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, während die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung der Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind. Das kann aber dann nicht gelten, wenn – wie hier – die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist, weil mit der erteilten Klausel das Vorliegen von Voraussetzungen bescheinigt wird, die denknotwendig zum Zeitpunkt der Erteilung noch gar nicht vorgelegen haben können. Eine derartige offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Klausel muss für das Vollstreckungsgericht beachtlich sein.

    Die nichtige Klausel hindert nicht nur die Vollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern auch wegen der Zinsen, der Nebenleistung und der persönlichen Schuldverpflichtung. Wegen der Zielsetzung des Risikobegrenzungsgesetzes ist nicht nur bezogen auf das Grundschuldkapital, sondern auch bezogen auf Zinsen und Nebenleistung von einer nichtigen Vollstreckungsklausel auszugehen. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Regelungen zur persönlichen Schuldverpflichtung verweisen auf die bestellte Grundschuld, so dass davon auszugehen ist, dass die Fälligkeit der Forderung aus der persönlichen Schuldverpflichtung vereinbarungsgemäß parallel zur Fälligkeit der Grundschuld eintritt mit der Folge, dass § 1193 BGB auch für die persönliche Schuldverpflichtung maßgeblich ist.

    Landgericht Münster, Beschluss vom 10.12.2018, 5 T 557/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens…s_20181210.html


    s. Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, in Kraft seit dem 01.01.2019 - Ergänzung des UmwG um Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Personenhandelsgesellschaften sowie zur Verschmelzung von vom Brexit betroffenen Gesellschaften des Vereinigten Königreichs
    s. die Hinweise des DNotI: https://www.dnoti.de/informationen/…cba?mode=detail

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft

    1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist (Rn.19)(Rn.22)(Rn.24)(Rn.26)(Rn.28).

    2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks) (Rn.28)(Rn.29)(Rn.30)(Rn.34)(Rn.38).

    BFH, Urteil vom 20. September 2018, IV R 6/16 = DStR 2019, 36



    Becker, „Der Einfluss des Güterstandes auf das Ehegattenerbrecht gemäß § 1931 BGB“, JA 2/2019, 94 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Eine vom Vertreter erklärte Bewilligung zur Belastung des Immobilieneigentums des Vertretenen mit einem Grundpfandrecht kann nicht Grundlage einer Eintragung sein, wenn zwar nach Beurkundung, aber vor Eingang des unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom Notar für den verlierenden und den gewinnenden Teil gestellten Vollzugsantrags die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und der Widerruf noch vor dem Eingang der Bewilligung dem Grundbuchamt bekannt wurde.

    2. Dass eine dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im Beurkundungstermin vorgelegen hat, ist in diesem Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Ausfertigung im Zeitpunkt des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt bereits zurückgegeben war.

    3. Ein Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt nicht schon nach § 13 Abs. 2 GBO eingegangen, wenn er nach Mitteilung der Post an das Amtsgericht ausgeliefert ist, sondern erst, wenn er der Person im Grundbuchamt vorgelegt wird, die zur Entgegennahme zuständig ist.

    OLG München, Beschluss v. 15.01.2019, 34 Wx 367/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…9-N-184?hl=true


    1. Eine vom Vertreter erklärte Bewilligung zur Belastung des Immobilieneigentums des Vertretenen mit einem Grundpfandrecht kann nicht Grundlage einer Eintragung sein, wenn zwar nach Beurkundung, aber vor Eingang des unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom Notar für den verlierenden und den gewinnenden Teil gestellten Vollzugsantrags die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und der Widerruf noch vor dem Eingang der Bewilligung dem Grundbuchamt bekannt wurde.

    2. Dass eine dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im Beurkundungstermin vorgelegen hat, ist in diesem Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Ausfertigung im Zeitpunkt des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt bereits zurückgegeben war.

    OLG München, Beschluss v. 15.01.2019, 34 Wx 389/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…9-N-185?hl=true



    Bewilligt der Testamentsvollstrecker über den Nachlass eines Erblassers, der im Grundbuch noch als Berechtigter eingetragen ist, eine Grundbucheintragung (hier: Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld) und handelt er dabei in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis, so bedarf es unabhängig davon, ob die Übertragung oder Aufhebung des für den Erblasser eingetragenen Rechts eingetragen werden soll, verfahrensrechtlich keiner Voreintragung der Erben.

    OLG München, Beschluss v. 15.01.2019, 34 Wx 400/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…9-N-186?hl=true



    Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbGHE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.

    BGH, Urteil vom 21. September 2018, V ZR 302/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…485&Blank=1.pdf


    Stellungnahme des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2018 zu dem Diskussionsentwurf des BMJV zu einem „Gesetz zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ und zu dem Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz für ein „Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum“, ZfIR 2019, 41 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-02-0041-01-A-01

    Inhaltsübersicht
    A. Entwurf BMJV
    I. Regelungen zur Barrierefreiheit und zur Elektromobilität im Wohnungseigentumsgesetz
    1. Elektromobilität
    a) Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers (§ 21 Abs. 5 Nr. 7 WEG – neu)
    b) Kostenregelung (§ 21 Abs. 6 Sätze 2 ff. WEG – neu)
    c) Mehrheitsbeschluss (§ 22 Abs. 3 WEG – neu)
    2. Barrierefreiheit
    a) Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers
    b) Koordination mit dem Mietrecht
    c) Mehrheitsbeschluss (§ 22 Abs. 3 WEG – neu)
    II. § 16 Abs. 4 WEG (neu)
    B. Entwurf Bayern
    I. § 22 WEG
    1. Barrierefreiheit und Elektromobilität
    2. § 22 Abs. 2 WEG – Quorum für Modernisierungen
    3. Änderung von § 22 Abs. 1 WEG
    II. Regelung zum werdenden Wohnungseigentümer – § 10 Abs. 9 WEG neu (Bayern)
    III. § 16 WEG neu (Bayern)
    IV. § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG neu (Bayern)
    C. Sonstige Änderungsvorschläge
    *
    Die Stellungnahme datiert vom 7. September 2018. Sie ist auf Bitten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs erstellt worden. Die im Original in den Text eingefügten Nachweise sind hier zur besseren Lesbarkeit als Fußnoten gesetzt.


    Goldbach, „Rückgewähransprüche bei der Immobilienverwertung“, ZfIR 2019, 45 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-02-0045-01-A-02

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Mitteilung des DNotI vom 22.01.2019
    https://www.dnoti.de/informationen/…cda?mode=detail

    Inkrafttreten der Europäischen Apostillen-Verordnung am 16.2.2019
    Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 6.7.2016 die Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (sog. Apostillen-Verordnung) verabschiedet. Gem. Art. 4 der Verordnung sind öffentliche Urkunden einer Behörde eines Mitgliedsstaats bei Verwendung in einem anderen Mitgliedsstaat von jeder Art der Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit befreit. Urkunden in diesen Sinne sind aber gem. Art. 2 nur solche Urkunden, die dazu dienen, die Geburt, den Tod, den Namen, die Eheschließung, die Ehescheidung, eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die Abstammung, die Adoption, die Staatsangehörigkeit etc. zu belegen (Personenstandsurkunden im weiteren Sinne) sowie die Lebendbescheinigung. Die Verordnung erstreckt sich also nicht allgemein auf öffentliche Urkunden, insbesondere auch nicht auf notarielle Urkunden. Bei Vorlage notarieller Urkunden und anderer Urkunden in einem anderen Mitgliedsstaat bzw. aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland kann daher weiterhin – da mittlerweile sämtliche Mitgliedstaaten der EU dieses Übereinkommen ratifiziert haben – die Anbringung einer Apostille i. S. v. Art. 3 des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 verlangt werden, soweit nicht die Urkunden aufgrund bilateralen Abkommens (z. B. mit Belgien, Frankreich, Italien und Österreich) von jeglicher weiteren Förmlichkeit befreit sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft zwei in sich abgeschlossene, vom übrigen Sondereigentum getrennte Nebenräume durch Neuzuordnung zur jeweils anderen Einheit aus, so kann die Inhaltsänderung des Sondereigentums durch Änderungsvermerk im Bestandsverzeichnis der betroffenen Wohnungsgrundbücher so eingetragen werden, dass die ausgetauschten Nebenräume die Nummer desjenigen Sondereigentums beibehalten, zu dem sie bisher gehörten, sofern trotz unterschiedlicher Nummerierung die eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet und Verwirrung nicht zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senat vom 13.8.2010, 34 Wx 105/10). (Rn. 15 ff.)

    OLG München, Beschluss v. 24.09.2018 – 34 Wx 194/18 = ZfIR 2019, 68
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-33770?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Eine Vereinbarung, die die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer und an Abstimmungen von der Empfangsberechtigung im Zeitpunkt der Absendung der Ladung abhängig macht, ist geeignet, die Ausübung des Stimmrechts entgegen § 25 II 1 WEG zu beschränken und daher unwirksam.

    2. Das Grundbuchamt handelt rechtmäßig, wenn es die Eintragung einer solchen Vereinbarung ablehnt.

    KG, Beschluss vom 30.11.2017, 1 W 172/17 = ZWE 2019, 38
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Europäische Nachlasszeugnis:
    Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ
    Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
    Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher
    Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und
    Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom
    9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung
    Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen
    Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts
    IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.

    EuGH, Urteil vom 17.01.2019, C 102/18 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 25.1.2019

    s. a. diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1160181

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Löschung von gegenstandslosen Rechtspositionen im Grundbuch

    Böhringer, Rpfleger 1 / 2019, 1-7

    Mit folgender Untergliederung:
    I. Zweck von § 84 GBO ist eine Grundbuchbereinigung
    II. Vorrang des Antragsverfahrens
    III. Verhältnis zu anderen Verfahren
    IV. Anwendungsbereich
    1. Unter § 84 GBO fallende Eintragungen
    2. Gegenstandslosigkeit aus Rechtsgründen
    e Begriff
    b. Nicht entstandene Rechte
    c. Erloschene Rechte
    d. Einzelfälle
    3. Gegenstandslosigkeit aus tatsächlichen Gründen
    a. Begriff
    b. Einzelfälle
    V. Verfahrensgang
    1. Amtsbetrieb
    2. Zuständigkeit
    3. Ermessensausübung
    4. Form
    5. Sachverhaltsaufklärung
    6. Löschung mit formgerechtem Nachweis
    7. Löschungsankündigung
    8. Rechtskräftiger Feststellungsbeschluss
    VI. Wirkung der Löschung
    VII. Kosten
    Fazit

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Erinnerung:

    Für Ehen, die ab heute geschlossen werden, gilt die Europäische Ehegüterrechtsverordnung (ohne Großbritannien, Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei und Ungarn)

    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1159267

    Zum Anwendungsbeginn von EuGüVO und EuPartVO führt das DNotI aus:

    https://www.dnoti.de/informationen/…bcb?mode=detail

    Neuregelungen für das Internationale Güterrecht von Ehegatten und eingetragenen Partnern

    Die Ehegüterrechtsverordnung (EuGüVO) und die Verordnung für das Güterrecht eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) sind seit dem 29. Januar 2019 anwendbar. Außerdem ist das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts erlassen (BGBl. 2018 I, S. 2573) in seinen wesentlichen Teilen zum 29. Januar 2019 in Kraft getreten.

    Besonderes Augenmerk ist auf die Übergangsvorschrift in Art. 69 Abs. 3 EuGüVO zu legen. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Bestimmungen der EuGüVO, wenn die Ehegatten ab dem 29. Januar 2019 die Ehe eingehen oder eine güterrechtliche Rechtswahl treffen. Die Rechtswahlmöglichkeiten richten sich für alle Ehegatten unabhängig vom Eheschließungsdatum ab dem 29. Januar 2019 ausschließlich nach der EuGüVO. Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl des Güterstatuts zugunsten des Belegenheitsrechts ist nicht mehr zulässig.

    Weitere Informationen zu den neuen Rechtsakten sind etwa in Heft 1/2019 des kürzlich erschienenen DNotI-Reports zu finden. In der Schriftenreihe des DNotI ist außerdem erschienen: Dutta/Weber (Hrsg.), Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, 2017. Das Buch wurde seinerzeit allen Mitgliedern der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung (NotRV) kostenfrei übersandt.


    Hat das Grundbuchamt dem eingetragenen Eigentümer den Brief für eine Inhabergrundschuld (§ 1195 BGB) ausgehändigt, genügt es für deren Löschung, wenn der eingetragene Eigentümer die Löschung bewilligt und einen von ihm erwirkten, rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss vorlegt, in dem der Brief für kraftlos erklärt wird.

    KG 1. Zivilsenat, Beschluss vom 22.01.2019, 1 W 127/18 = BeckRS 2019, 448

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (29. Januar 2019 um 10:15) aus folgendem Grund: Info des DNotI eingefügt.

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs auf Dienstbarkeitsbestellung, wenn das Benennungsrecht nicht dem Vormerkungsberechtigten, sondern einem Dritten zusteht
    Gutachtennummer: 165527, Gutachten-Datum: 29.01.2019, erschienen im DNotI-Report 2/2019, 13-15

    b) Falsche Amtsbezeichnung: Notar statt Notariatsverwalter; versehentliche Verwendung einer Signaturkarte mit Notarattribut
    (Sachverhalt: Ein Notar erreicht die Altersgrenze gem. § 48a BNotO. Er wird zum Verwalter des eigenen Notariats bestellt und setzt seine Urkundstätigkeit nach Erlöschen des Notaramts nahtlos fort. Dabei verwendet er weiter das Notarsiegel und eine Signaturkarte mit Notarattribut).
    Gutachtennummer: 166814, Gutachten-Datum: 29.01.2019, erschienen im DNotI-Report 2/2019, 15-18

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Rostock, 13.08.2018, 3 W 160/16

    NJW-RR 2019, 6

    Keine Eintragung einer Vermächtniserfüllung aufgrund bloßer Vorlage des Testaments. Dies gilt auch, wenn der Erblasser im Testament eine Auflassung erklärt hat. Eine solche Auflassung ist wirkungslos.

  • Die Einhaltung einer bestimmten Form über die Mitteilung des Vorkaufsfalls (hier: beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages) kann nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden. Der vorkaufsverpflichtete Grundstückseigentümer, der nicht Partei des schuldrechtlichen Vorkaufs war, ist an die vereinbarte Form nicht gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn im Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung und dort auf die vertragliche Formklausel Bezug genommen wird.

    KG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2019, 22 U 67/17 –, juris

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und der den einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213 und vom 21. Dezember 2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963).

    BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 37/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…508&Blank=1.pdf


    1. Wird ein Grundbuchberichtigungsantrag ausschließlich darauf gestützt, dass der Unrichtigkeitsnachweis des Grundbuchs geführt sei (hier: infolge Erlöschens eines eingetragenen Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall), hält das Grundbuchamt dem gegenüber eine Berichtigungs- und Eintragungsbewilligung für erforderlich, so kann es deren Vorlage in Ermangelung eines auf diesem Wege behebbaren Hindernisses nicht mit der Zwischenverfügung verlangen.

    2. Ein Veräußerungsgeschäft mit dem Inhalt einer (teilentgeltlichen) Übertragung des Grundbesitzes vom Vater auf den Sohn und künftigen gesetzlichen Erben gegen eine Einmalzahlung und Einräumung eines zeitlich und räumlich begrenzten Wohnrechts hat - gleich, ob man die Grundlage des Eigentumsübergangs in einem Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder in einem sonstigen Veräußerungsgeschäft an dem Grundstück sieht - jedenfalls das Erlöschen des für den ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechts zur Folge
    (Leitsätze nach juris)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Dezember 2018, I-3 Wx 139/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20181205.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ZPO § 929 Abs. 2; Brüssel I-VO Art. 38 Abs. 1 aF

    Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen (hier: italienische Sicherstellungsbeschlagnahme) und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806).

    BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - V ZB 175/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…507&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum grundbuchlichen Nachweis der in einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum vereinbarten Verwaltergenehmigung für die Veräußerung des Sondereigentums in Ansehung nachträglicher „Ergänzungen“ durch den Beglaubigungsnotar bzw. einen Notariatsverwalter sowie zur Auslegung der in der Form des § 29 GBO eingereichten Eintragungsunterlagen (hier im Sinne einer ordnungsgemäßen Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung).

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2018, I-3 Wx 89/18 –, juris
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20181218.html



    1. Das Gesuch um Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist gerichtet auf eine vom Grundbuchamt vorzunehmende Vollstreckungsmaßregel, wobei das Grundbuchamt sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen der GBO zu prüfen hat.

    2. Die Beanstandung des Fehlens einer Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses der Gläubiger sowie des Nachweises einer Erfüllung der Erfordernisse des § 750 Abs. 2 ZPO durch einen aus rechtsstaatlichen Grundsätzen vor Zurückweisung gebotenen, aber nicht rangwahrenden Hinweis des Grundbuchamts nach § 28 Abs. 2 FamFG (hier unter dem ausdrücklichen Bemerken, derselbe stelle eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht dar) betrifft eine vollstreckungsrechtliche Eintragungsvoraussetzung.

    3. Den Antrag hat das Grundbuchamt mangels rangwahrender Wirkung der Verfügung in dem Moment endgültig zurückzuweisen, in dem ein Zuwarten in Ansehung eines weiteren Antrags (hier auf Eintragung einer Buchgrundschuld) und Eintritts seiner Erledigungsreife dem Rangprinzip zuwiderlaufen würde.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Dezember 2018, I-3 Wx 232/18 –, juris
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20181207.html




    Zu den Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt der Nacherbfolge.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2018, 14 W 115/18 (Wx) –, juris


    Lässt eine Prüfung durch das Grundbuchamt erkennen, dass die in das Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile in der Summe kein Ganzes ergeben und war ein Rezess Grundlage der seinerzeitigen Eintragung der Miteigentümer, dann kann korrigierend von Amts wegen als Eigentümer ein "Personenzusammenschluss alten Rechts" eingetragen werden.

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Oktober 2018, 12 Wx 14/18 –, juris
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Eine in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene jährliche Spanndienst-Rente aus einem Rezess (hier aus dem Jahre 1839) kann auf der Grundlage von §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18. Juli 1930 auch heute noch ohne Einwilligung des Betroffenen gelöscht werden, sofern bis zum 31. März 1931 kein Antrag auf Eintragung einer Aufwertungshypothek gestellt worden ist.

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2018 – 12 Wx 15/18 –, juris
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Das Liegenschaftskataster wird auch im Interesse eines Auflassungsvormerkungsberechtigten fortgeführt, und zwar unabhängig davon, ob Besitz, Nutzen und Lasten bereits auf ihn übergegangen sind

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 S 2311/16
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…724&pos=0&anz=1



    die Anm. von Wilsch zum Beschluss des OLG München vom 31.10.2018, 34 Wx 448/17 Kost
    (Zur Wertfestsetzung eines Vorkaufsrechts am Erbbaurecht eines zu bebauenden Grundstücks sowie von Löschungs- und Rückgewährvormerkungen und einem Vorkaufsrecht am Erbbaugrundstück) in der ZfIR 2019, 92 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-03-0092-01-R-03


    s. die Anm. von Grziwotz zum Urteil des BGH vom 12.10.2018, V ZR 81/18
    (Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen)
    In der ZfIR 2019, 84 ff..
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-03-0084-01-R-01

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Endet eine als reine Abwicklungsvollstreckung angeordnete Testamentsvollstreckung nach materiellem Recht infolge vollständiger Aufgabenerledigung, so wird das Grundbuch hinsichtlich des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig. (redaktioneller Leitsatz)
    2. Zur Grundbuchberichtigung durch Löschung des Vermerks bedarf es grundsätzlich eines formgerechten Nachweises der Aufgabenerledigung durch Urkunde.

    OLG München, Beschluss v. 30.01.2019, 34 Wx 181/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…9-N-816?hl=true

    Zur Frage, inwieweit das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO an einen Erbschein gebunden ist.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. November 2018, 20 W 272/18 –, juris
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8192483

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Februar 2019 um 10:31) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • BGB § 1936 Abs. 1, § 1942 Abs. 2, § 1967 Abs. 2, § 1990; ZPO § 780 Abs. 2

    Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 309/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…526&Blank=1.pdf



    Kroiß, „Die Entwicklung des Gerichtskostenrechts im Jahr 2018“, NJW 2019, 407 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.

    BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019, II ZB 12/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…522&Blank=1.pdf


    Joachim/Lange, „Trans- und postmortale Vollmachten als Mittel der Nachlassabwicklung“, ZEV 2019, 62 ff. mit den Untergliederungen: 3.2 Grundbuchrechtliche Berücksichtigung im Fall der Alleinerbschaft und 4. Entbehrlichkeit der Voreintragung bei Finanzierungsvollmachten

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ein Wohnungsrecht kann auch zugunsten des derzeitigen Eigentümers eingetragen werden.

    2. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig und gleichrangig ein weiteres Wohnungsrecht für einen Dritten eingetragen werden soll.

    3. (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. September 2013, Rpfleger 2014, 130, Aufgabe von Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1984, OLGZ 1985, 65)

    KG 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.01.2019. 1 W 344/18 = BeckRS 2019, 828

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!