Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Die Eintragung einer Vormerkung setzt voraus, dass der Schuldner des zu sichernden Anspruchs als Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen ist (Identitätsgebot). Der Anspruch des Eigentümers auf Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten von ihm später zu benennender Dritter ist daher nicht vormerkungsfähig, solange er noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Auch ein Erwerbsanspruch des zukünftigen Schuldners/Eigentümers vermag die Vorverlagerung des Vormerkungsschutzes selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn eine sachen- und grundbuchrechtlich durch Erwerbsvormerkung gesicherte Erwerbsaussicht besteht.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 18.06.2018, 8 W 158/18 (juris)

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  • Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.

    BGH, Beschluss vom 12. April 2018, V ZB 212/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…464&Blank=1.pdf

    Zum Sanierungsverlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers bei erheblicher Beeinträchtigung der zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten (massive Durchfeuchtungen der Wände) s. BGH, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…464&Blank=1.pdf



    EuErbVO Art. 4; FamFG § 343
    Internationale Zuständigkeit für die Erteilung deutschen Erbscheins bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Mitgliedstaat (Sache Vincent Pierre Oberle, AG Schöneberg):

    Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.

    EuGH, Urteil vom 21.06.2018, C-20/17 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 22.6.2018 und BeckRS 2018, 12057



    Frist des § 929 Absatz 2 ZPO und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung
    Zur Vorlage des BGH 5. Zivilsenat im Beschluss vom 11.05.2017, V ZB 175/15, an den EuGH
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…757&pos=0&anz=1
    s. die Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 20.06.2018, C-379/17, Celex-Nr. 62017CC0379: ( juris und BeckRS 2018, 11808):

    „Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

    Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere ihr Art. 38 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Rechtsvorschrift des Vollstreckungsmitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen der eigentlichen Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Sicherstellungsbeschlagnahme eine Frist für die Stellung des Antrags auf Vollziehung dieser Anordnung vorsieht.“

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  • Ist in einer letztwilligen Verfügung der mit der Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen beauftragte Testamentsvollstrecker ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so spricht dies für die Auslegung, dass der Erblasser ihm nicht nur zur Erklärung der Auflassung für die Erben, sondern auch zur Annahme der Auflassung auf Seiten der Vermächtnisnehmer befugt sein soll.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2018 - 20 W 331/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8084119


    Die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf nach § 20 GBO grundsätzlich nur erfolgen, wenn neben der nach § 19 GBO erforderlichen (einseitigen) Eintragungsbewilligung auch die materiell-rechtlich notwendige dingliche Einigung vorliegt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist. Eine Auflassung kann aufgrund der fehlenden gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.01.2018, 20 W 308/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8084845


    Zwangsgeldfestsetzung und Insolvenz

    Eine Zwangsgeldfestsetzung, die eine Handlung, Duldung oder Unterlassung erzwingen soll, wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners rechtswidrig.

    Der Vollstreckungsschuldner kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ihm auferlegte Verpflichtung nicht mehr selbst erfüllen, da er nicht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verfügen kann. Damit zielt das Zwangsgeld auf die Erfüllung einer Pflicht ab, die der Vollstreckungsschuldner nicht erfüllen kann, und damit auf etwas, das ihm unmöglich ist. Dies ist nach § 71 Abs. 4 HVwVG unzulässig.

    Zudem kann das Zwangsgeld dann seinen Zweck als reines Beugemittel ohne Strafcharakter nicht mehr erfüllen.

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Beschluss vom 29.03.2018, 8 B 118/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8066519

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Unterteilung eines Sondereigentums in zwei Einheiten; Sondereigentumsfähigkeit eines aufgrund baulicher Ausführung entstandenen Spitzbodens
    Abrufnummer: 162035, Gutachten-Datum: 25.06.2018

    b) Einschränkung der Widerruflichkeit der Vorsorgevollmacht; Bindung an Urkundsform und Zugangserfordernis (Sachverhalt: Es soll eine Vorsorgevollmacht beurkundet werden. Der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig, hat aber zeitweise psychotische Phasen, in denen er geschäftsunfähig ist und unter Verfolgungswahn leidet. In der Vergangenheit hat er bereits einmal eine schriftliche Vorsorgevollmacht errichtet, diese aber in einer psychotischen Phase widerrufen.
    Gutachtennummer: 162999, Gutachten-Datum: 25.06.2018, erschienen im DNotI-Report 12/2018, 89-91

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  • Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschlüsse vom 23. Juni 2016, 34 Wx 189/16 und vom 13. April 2018, 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30. März 2017, V ZB 84/16).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25.06.2018, 34 Wx 144/18 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13287?hl=true

    Erbfolge:

    Die nach § 2079 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten Verfügung von Todes wegen zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.05.2018, 8 W 302/16 = BeckRS 2018, 10903 = Leitsatz in FD-ErbR 2018, 406544

    Hartlich, „Ausgewählte Probleme der Erbauseinandersetzung aus notarieller Sicht“, RNotZ 2018, 285 ff.

    Sikora, „Notar- und Gerichtskosten im Erbrecht“, NJW 2018, 1572 ff.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (3. Juli 2018 um 11:16) aus folgendem Grund: Link zu OLG München, 34 Wx 144/18, eingefügt

  • Zu einem - hier verneinten - Anspruch auf umfassende Grundbucheinsicht zum Zwecke der Klärung von Schulden, Krediten, Übertragungsverträgen und finanziellen Absprachen vor dem Hintergrund eines im Zivilverfahren geltend gemachten Ausgleichs von Nachlassverbindlichkeiten.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2018, I-3 Wx 74/18, 3 Wx 74/18 (juris)



    SE an Balkonen:
    Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681).

    BGH, Urteil vom 4. Mai 2018, V ZR 163/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…460&Blank=1.pdf
    (aus den Gründen: „Die Dachterrasse gehört zwar nach § 1 und § 2 Nr. 1 der Teilungserklärung, was mit ähnlichen Einschränkungen wie bei Balkonen rechtlich möglich ist (Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 8), zum Sondereigentum des Klägers“…)


    zur Aufgabe des Verwalters, im WEG-Verfahren die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwa erforderlichen Ermittlungen anzustellen, s. BGH, Urteil vom 04.05.2018, V ZR 266/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…460&Blank=1.pdf

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  • 1. Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (Anschluss an BGHZ 148, 392).
    2. . Ein auf die „übrigen Eigentümer der WEG“ lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der „WEG“ als Berechtigte einer Zwangshypothek.
    3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, so hat die Erledigung der sich daraus ergebenden Pflichten Vorrang vor der Antragserledigungspflicht.

    OLG München, Beschluss v. 28.06.2018, 34 Wx 138/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13639?hl=true

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  • Ein Vorkaufsrecht nach § 20 VermG erlischt durch die schenkweise Übertragung des Grundstückseigentums nicht; § 1097 Hs. 1 BGB findet keine Anwendung.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2018, 1 W 149/18, 1 W 150/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Der nachrangig eingetragene Inhaber einer Zwangshypothek ist (nur) bis zur vollständigen Tilgung der der Zwangshypothek zugrundeliegenden Forderung berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer im Widerspruch zur materiellen Rechtslage eingetragenen vor- oder gleichrangigen Grundstücksbelastung, auch einer Auflassungsvormerkung, zu beantragen und einen erfolglos gestellten Antrag mit der Beschwerde weiterzuverfolgen.
    2. Ist im Grundbuchverfahren nach zulässiger Einlegung der Beschwerde Hauptsacheerledigung eingetreten und erscheint der hypothetische Ausgang des Verfahrens ungewiss, so kann es billigem Ermessen entsprechen, die Nichterhebung der gerichtlichen Kosten anzuordnen und auszusprechen, dass die Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

    OLG München, Beschluss vom 28.06.2018, 34 Wx 338/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13727?hl=true

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  • Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

    BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…482&Blank=1.pdf

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  • Infolge der einer Vollmachtsurkunde innewohnenden Legitimationswirkung besteht in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung der Urkunde, für die er der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf. (Rn. 25)

    OLG München, Beschluss v. 27.06.2018, 34 Wx 438/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14073?hl=true


    1. Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung.

    2. Auch genügt die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt.

    OLG München, Beschluss v. 06.07.2018, 34 Wx 185/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14605?hl=true


    Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels abweichender Vereinbarung durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzerfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Recht(e) der GbR zu verfügen, von dem Gesellschafter auf den Insolvenzverwalter über. Die dem Notar im Kaufvertrag erteilte Vollmacht zur Vertretung der GbR bei Abgabe der Eintragungsbewilligung erlischt.

    OLG München, Beschluss v. 09.07.2018, 34 Wx 223/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14485?hl=true



    s. die Anm. von Bestelmeyer zum Beschluss des OLG Köln vom. 16.03.2018, 2 Wx 123/18, (Belastung eines Grundstücks aufgrund einer transmortalen Vollmacht ohne Voreintragung der Erben) in der FGPrax 2018, 106, 108 ff.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Messungskauf; Abweichung nach Vermessung; Erfordernis neuer Unbedenklichkeitsbescheinigung, neuen Vorkaufsrechtszeugnisses und neuer Grundstücksverkehrsgenehmigung (Anmerkung: Flächenabweichung von 0,0048 %; Lage oder geometrische Form des Grundstücks nicht wesentlich verändert).
    Gutachtennummer: 162892, Gutachten-Datum: 10.07.2018, erschienen im DNotI-Report 13/2018, 97-100

    b) EuErbVO Artt. 67 Abs. 1, 69 Abs. 5
    Spanien: Übersetzung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)
    (Sachverhalt: Dem Grundbuchamt wird zum Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 GBO die beglaubigte Abschrift eines gemäß der EuErbVO in Spanien erstellten Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) vorgelegt. Das Grundbuchamt besteht auf einer Übersetzung des ENZ)
    Gutachtennummer: 162990, Gutachten-Datum: 10.07.2018, erschienen im DNotI-Report 13/2018, 100.

    c) Statthaftigkeit der Grundbuchbeschwerde, wenn das Grundbuchamt einen Antrag ohne
    Rechtsbehelfsbelehrung zurückweist; Abgrenzung von Sachentscheidung und vorläufiger
    Meinungsäußerung
    Abrufnummer: 162629, Gutachten-Datum: 10.07.2018

    d) Löschung eines auf Goldmark lautenden Grundpfandrechts zur Sicherung einer Erbgeldforderung
    Abrufnummer: 162147, Gutachten-Datum: 10.07.2018

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  • 1. Zu den vertraglichen Voraussetzungen der seit dem 1. Juli 2007 geltenden, gesetzlichen teilschuldnerischen Außenhaftung eines WEG-Miteigentümers nach § 10 Abs. 8 WEG.

    2. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 WEG sachlich beschränkt. Sie setzt voraus, sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt, die Instandhaltung "erforderlich" und außerdem "ordnungsmäßig" ist. Da diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu Unsicherheiten bei der Feststellung der Vertretungsmacht führen, sollte der Verwalter im Zweifel immer einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen.

    3. Für außergewöhnliche Baumaßnahmen bedarf der Verwalter der vorherigen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer, sofern keine dringende Sanierungsmaßnahme i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG vorliegt.

    Schl.-Holst. OLG 7. Zivilsenat, Beschluss vom 31.05.2018, 7 U 40/18 (Leitsätze nach juris)
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Das heutige Deutsche Rote Kreuz ist Funktionsnachfolger nach dem aufgelösten früheren Deutschen Roten Kreuz; der Anwendungsbereich des VermG ist nicht eröffnet (§ 1 Abs. 8 Buchst A VermG); Ausgleichsleistungsansprüche scheitern an § 1 Abs. 1 AusglLeistG mangels Schädigung und keiner natürlichen Person.

    VG Magdeburg 8. Kammer, Urteil vom 31.05.2018, 8 A 513/17 (juris)

    Süß, „Exit vor dem Brexit: Die Flucht aus der Limited – leichtes Spiel oder teurer Spaß?“, ZIP 2018, 1277 (Anm. Verlust der Rechtsfähigkeit mangels Verwaltungssitzes)
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Bartholome, „Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts 2017“, NJW 2018, 2095 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wird für Zwecke der Gebührenerhebung der Verkehrswert überlassenen Grundbesitzes bestimmt und hierfür auf die vom Gutachterausschuss veröffentlichten Bodenrichtwerte abgestellt, so ist es nicht sachgerecht, auch in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage generell einen pauschalen Abschlag vorzunehmen, wenn konkrete wertmindernde Umstände nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

    OLG München, Beschluss v. 11.07.2018, 34 Wx 115/18 Kost
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14880?hl=true

    Erbfolge:
    Bei einer Mehrheit von "Erbeserben" bewirkt die rechtswirksame Teilausschlagung eines Miterben gemäß § 1952 Abs. 3 BGB eine Art Anwachsung. In entsprechender Anwendung des § 1952 Abs. 2 BGB ist das dann so anzusehen als wenn der Erbe nur von dem nichtausschlagenden Miterben beerbt worden wäre.

    OLG Hamm 10. Zivilsenat, Beschluss vom 13.04.2018, 10 W 89/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20180413.html

    s. Ruby/Schindler, „ZEV-Report Zivilrecht“, ZEV 2018, 389 ff. mit den Themen:
    Erbfolge (türkische Errungenschaftsgemeinschaft), Erbenhaftung, Erbengemeinschaft (keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Übertragung aller Erbteile auf einen Miterben durch Abschichtungsvereinbarung), Vor- und Nacherbschaft (Nachweis der Entgeltlichkeit), Gemeinschaftliches Testament (Wechselbezüglichkeit von Verfügungen mit großem zeitlichem Abstand), Pflichtteilsrecht, Familienrecht (Volljährigenadoption).

    s. die Anm. von Böhringer zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main v. 10.10.2017, 20 W 72/16 (Richtigkeit des Zeugnisses zur Auseinandersetzung eines Nachlasses gem. § 36 GBO; hier: Nachweis für das Grundbuchamt zur Löschung eines Nacherbenvermerks) in der ZEV 2018, 398/405 ff.

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  • Flurbereinigung:
    Die Pflicht der um Berichtigung des Grundbuchs ersuchenden Behörde zur Vorlage des Grundschuldbriefes besteht immer dann, wenn eine Eintragung bei der in Abt. III eingetragenen Briefgrundschuld zu erfolgen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die laufende Nummer des im Wege der dinglichen Surrogation ersetzten belasteten Grundstücks im Bestandsverzeichnis ändert.

    OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018, 20 W 309/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8088351


    1. Die Eigentumsumschreibung im – elektronisch geführten – Grundbuch ist in dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem der Grundbuchrechtspfleger die Eintragung abgeschlossen hat, falls die weitere, von Menschenhand nicht mehr beeinflusste Verarbeitung im EDV-System störungsfrei vonstattengeht.
    2….

    OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.2018, 8 U 117/17
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…161&pos=0&anz=1



    WEG § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1

    Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15).

    WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1

    Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.

    WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278

    Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 22. April 1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224 ff.).

    BGH, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17 - LG Hamburg AG Hamburg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…497&Blank=1.pdf

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  • 1. Das Grundbuchamt ist unabhängig vom Vorliegen eines Löschungserleichterungsvermerks unter Aufhebung der antragszurückweisenden Entscheidung zur berichtigenden Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechts anzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Sperrfrist von einem Jahr seit dem Tode des Berechtigten abgelaufen ist und der Rechtsnachfolger der Löschung nicht widersprochen hat.

    2. Über die Frage, ob die vor Ablauf der Sperrfrist getroffene Entscheidung des Grundbuchamts richtig war, hat das Beschwerdegericht in diesem Fall nicht zu entscheiden.

    OLG München, Beschluss v. 13.07.2018, 34 Wx 361/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15196?hl=true

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  • Berlin:

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bezirk zu Gunsten einer Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin für ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Chamissoplatz“ in Berlin ist rechtens

    VG Berlin. Urteil vom 17.05. 2018, VG 13 K 724.17 = ZfIR 2018, A 3
    https://www.zfir-online.de/heft-14-2018/z…vorkaufsrechts/

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  • 1. Wird ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB gegenüber dem Grundstücksverkäufer ausgeübt und hebt auf die dagegen erhobene Klage das Gericht diesen Verwaltungsakt rückwirkend auf, gilt auch das Vorkaufsrecht nachträglich als nicht mehr ausgeübt.

    2. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts betrifft auch den Käufer. Allerdings handelt es sich hierbei nur um die Drittwirkung des eigentlich an den Verkäufer gerichteten Verwaltungsaktes. Wird dieser Verwaltungsakt aufgehoben, entfällt auch die Drittwirkung.

    3. Ein Schreiben, in dem der Käufer über die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer informiert wird, stellt keine Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Käufer dar.

    VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2018, AN 9 K 16.02001 = DNotI, letzte Aktualisierung: 20.7.2018
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-1207?hl=true


    Erbfolge
    eV durch Betreuer

    Grundsätzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben zwar höchstpersönlich an Eides statt zu versichern. Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann diese nicht nur von einem Betreuer, sondern auch von einem Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll. (Leitsatz der Redaktion)

    OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018, 6 W 78/18 = BeckRS 2018, 13277 = FD-ErbR 2018, 407258 mit Anm. Litzenburger

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  • 23 GBO:
    Zur Löschung einer auf die Lebenszeit beschränkten Reallast auf Unrichtigkeitsnachweis hin siehe
    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 16.04.2018, I-2 Wx 168/18, I-2 Wx 170/18, 2 Wx 168/18, 2 Wx 170/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20180416.html


    12 GBO:
    Zur Frage der Grundbucheinsicht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters in die dem Eigentumserwerb zugrunde liegende Vertragsurkunde siehe
    OLG München, Beschluss v. 24.07.2018, 34 Wx 68/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16261?hl=true

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Grundbuchberichtigung

    Amtliche Leitsätze:
    1. zur 1. Besitzwechselverordnung v. 21.06.1951 und

    2. zur 2. Besitzwechselverordnung v. 07.08.1975

    OLG Rostock (3. Zivilsenat), Beschluss vom 04.07.2018 - 3 W 48/17 = BeckRS 2018, 15864


    Prozesskostenhilfe:
    ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078; Richtlinie 2003/8/EG Art. 3, 7, 8, 12

    a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Šalplachta).

    b) § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Šalplachta; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.).

    BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…555&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung des eingetragenen Inhalts festzustellen. Er wandelt sich weder allein durch Zeitablauf noch durch Änderung der Bedürfnisse.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2017, 3 U 132/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8063334

    Leitsatz: Nachweis, dass keine Schenkung vorliegt, allerdings geht es in der Entscheidung um eine Doppelbuchung (§ 38 GBV)

    OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2018, 20 W 38/18
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8093604


    Die in die zivilprozessualen Bestimmungen eingebettete Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen (Anschluss an BGH NJW 1957, 1673).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25.07.2018, 34 Wx 174/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16433?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Berechtigtes Interesse an Einsicht in Grundbuch
    (hier: nichteheliche Lebensgemeinschaft, Einsichtsrecht des früheren Lebensgefährten in BV und Abt. I bejaht, weil nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, Ansprüche in Betracht kommen)

    OLG München, Beschluss v. 26.07.2018, 34 Wx 239/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16487?hl=true

    Erbfolge:
    s. das Gutachten des DNotI zu:

    USA/Kalifornien: Berechnung der gesetzlichen Erbquote bei Zugewinngemeinschaft
    Abrufnummer: 162909; Gutachten-Datum: 30.07.2018

    (Sachverhalt: Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Seine Ehefrau war ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Er hatte weder einen Ehevertrag noch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Zum Zeitpunkt seines Erbfalls hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien. Der Erbfall ist offenbar nach dem 16.8.2015 eingetreten. Sie haben einen Erbscheinsantrag unter Beschränkung auf das im Inland belegene Vermögen beurkundet. Danach sind die Ehefrau sowie die beiden ehelichen Kinder zu je 1/3 Erben geworden. Das Nachlassgericht ist nun der Auffassung, im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 13.5.2015 sei die Erbquote der Ehefrau auf ½ zu erhöhen).

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