Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • GBO § 27 Satz 1
    Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.

    BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16 - OLG München, AG Landshut (Grundbuchamt)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…544&Blank=1.pdf

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) ErbbauRG § 11; GBO §§ 19, 27; BGB §§ 1192, 1183, 875, 876
    Zustimmung des Berechtigten einer Löschungsvormerkung (Anm.: hier Grundstückseigentümer); Rückgewährvormerkung zur Löschung einer Grundschuld am Erbbaurecht
    Gutachtennummer: 158999, Gutachten-Datum: 22.12.2017, erschienen im DNotI-Report 24/2017, 187-188

    b) BGB §§ 1795 Abs. 2, 181, 1821
    Löschung von Rechten am Grundstück eines Minderjährigen; Erfordernis eines Ergänzungspflegers und einer familiengerichtlichen Genehmigung
    Abrufnummer: 134671, Gutachten-Datum: 22.12.2017

    c) ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 u. 3; BGB § 705
    Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts; Einbringung des Erbbaurechts in eine BGB-Gesellschaft (Familien-GbR)
    Abrufnummer: 139597, Gutachten-Datum: 22.12.2017

    d) Milieuschutzsatzung; Verpflichtungserklärung gem. § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 6 BauGB; Rechtsnatur und Wirkungen; Genehmigungsvorbehalt bzgl. Veräußerung von Wohnungseigentum
    Gutachtennummer: 158852, Gutachten-Datum: 22.12.2017, erschienen im DNotI-Report 24/2017, 185-187

    Notare:


    GNotKG §§ 29, 30; BeurkG §§ 8, 36

    Zur Haftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für Notargebühren

    Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich als Kostenschuldner nach §§ 29, 30 GNotKG für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren. Eine Haftung wegen etwaiger Durchgriffsansprüche oder verspäteter Insolvenzantragsstellung muss der Notar vor dem Prozessgericht geltend machen (Leitsatz des DNotI).

    OLG Köln, Beschluss vom 18.9.2017, 2 Wx 204/17 = DNotI, letzte Aktualisierung: 19.12.2017
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20170918.html


    Schöne Weihnachten:kardinal:

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (27. Dezember 2017 um 19:55) aus folgendem Grund: d) eingefügt

  • Zu dem am 5.1.2018 in Kraft tretenden hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 99a WHG hat das DNotI am 29.12.2017 „Aktuelle Informationen zur Ausübung des neuen hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 99a WHG in den einzelnen Bundesländern (Stand: 29.12.2017)“ herausgegeben:

    http://www.dnoti.de/medien/37d92b6…schutz-2017.pdf

    Für Baden-Württemberg gilt z.B.:

    Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat als oberste Wasserbehörde mit Schreiben vom 11.12.2017 (Az.: 5-8960.51) erklärt, dass das Vorkaufsrecht nach § 99a WHG durch das Land im gesamten Gebiet des Landes bis auf weiteres nicht ausgeübt wird. Diese Erklärung bleibt bis zum Zugang einer gegenteiligen schriftlichen Bekundung wirksam. § 29 Abs. 6 WasserG bleibt unberührt.

    (Anm. § 29 Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 betrifft den Gewässerrandstreifen, das VR hat seit der Neufassung keine grundbuchsperrende, sondern Vormerkungswirkung).

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  • Vermögensabschöpfung-vollzogener Arrest:
    EGStGB Art. 316h EGStPO § 14 GBO § 38 StGB § 73 ff. StPO a.F. § 111b Abs. 2 und Abs. 5, § 111d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111e Abs. 1 Satz 1, § 111g StPO n.F. § 111e, § 111f Abs. 2 und Abs. 4, 111h Abs. 1 Satz 1

    Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872) zum 1.7.2017 ein im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter ergangener dinglicher Arrest bereits durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch vollzogen, so bewirkt die Gesetzesänderung zum 1.7.2017 das Entstehen eines Veräußerungsverbots am Grundstück, das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs im Grundbuch einzutragen ist.

    OLG München, Beschluss v. 22.12.2017, 34 Wx 432/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-137369?hl=true


    Schuldrechtliches SNR:
    Für die Eintragung eines bisher nicht gebuchten ("schuldrechtlichen") Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) im Grundbuch eines Wohnungseigentums ist bei bestehender Wohnungseigentümergemeinschaft die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer in Form der Bewilligung auch dann erforderlich, wenn ein Ausschluss aller (übrigen) Wohnungseigentümer unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Zuweisung zu einem Wohnungseigentum in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vorbehalten wurde, eine solche aber nicht eingetragen wurde, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sondernutzungsrecht seit erstmaliger Übertragung anderweitig abgetreten wurde.

    OLG München, Beschluss v. 22.12.2017, 34 Wx 139/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-137367?hl=true

    Aufgebot-Briefrecht:
    Stehen dem Eigentümer eines mit einem Briefgrundpfandrecht belasteten Grundstücks naheliegende und mit zumutbaren Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schlechthin unbekannt (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694).

    OLG München, Beschluss v. 22.12.2017, 34 Wx 302/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-137368?hl=true

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  • § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Miterbe seinen Erbteil auf das andere Mitglied der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung überträgt. Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch bedarf es nicht.

    OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017, 2 Wx 246/17 = MDR 2018, 38 = BeckRS 2017, 137312


    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum - Berichtszeitraum April bis Juni 2017“, NZM 2018, 19
    (unter anderem: Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2016 – Teil 2 (Böttcher, ZNotP 2017, 93); Die Verwaltung grundstücksübergreifender Anlagen (Drasdo, ZWE 2017, 155); Der Erbfall im Wohnungseigentum – Auswirkungen und Reaktionen (Eichhorn, ZfIR 2017, 223); Rechtsfragen der Elektromobilität im WEG (Dötsch, ZfIR 2017, 261); Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Verwalter (Elzer, ZWE 2017, 112); Anspruch eines Sondereigentümers auf Beschlussdurchführung gegen den Verwalter (Elzer, ZMR 2016, 459); Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum (J. Emmerich, ZWE 2017, 161); Die Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen (Hogenschurz, MietRB 2017, 148); Kein Anspruch des behinderten Wohnungseigentümers auf nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs (Hogenschurz, ZWE 2017, 208); Haftung wegen mangelhafter Erhaltung (Jacoby, ZWE 2017, 149); Kosten baulicher Maßnahmen – Abrechnung und Kostenverteilungsmaßstab (Jennißen, ZWE 2017, 217); Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung (Lehmann-Richter, ZWE 2017, 193); Immobilienzwangsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft (Meerhoff, ZfIR 2017, 308); Die erweiterte Anwendung der Rechtsfigur der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ (Reichert, ZWE 2017, 123); Änderung der Teilungserklärung nach Erklärung der Auflassung – zugleich Besprechung von OLG Nürnberg, Beschl. v. 1.6.2016 – 15 W 338/16 (Riedel, Rpfleger 2017, 254); Maßnahmen zur energetischen Verbesserung (Slomian, ZWE 2017, 199); Probleme des Wechsels in der Unternehmensform, insbesondere Übernahme von Verwaltungsunternehmen (M. Sommer, ZWE 2017, 203); Grundbuch und Grundbuchverfahrensrecht (Spieker, notar 2017, 206); Gärtnern im Gemeinschaftsgarten (Wagner, HambGE 2017, Heft 5, S. 19).

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  • Nachlass (und GB):

    Dorth, „Testamentarische Anordnung eines ausländischen Vindikationslegats im Hinblick auf ein deutsches Nachlassgrundstück“, ZEV 2018, 11 ff. (Folgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 12.10.2017, C 218/16)


    Ruby/Schindler, „ZEV-Report Zivilrecht“, ZEV 2018, 21
    Themen u.a.: Erbquote bei Streit über den Güterstand, Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments; lebzeitiges Eigeninteresse bei den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen; Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Abschichtungsvereinbarung; Ablehnung der Ausschlagungsfiktion des § 2307 Abs. 2 S. 2 BGB bei einem Vorausvermächtnis.



    Zur Aufklärungspflicht eines pflichtgemäß handelnden Notars bei der Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung s. BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – NotSt(Brfg) 2/16 = ZEV 2018, 29 mit Anm. Litzenburger

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  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Nachweis der Erbfolge bei notariell beurkundetem Ehegattentestament mit Scheidungsklausel; Vorlage eines Erbscheins bzw. einer eidesstattlichen Versicherung des überlebenden Ehegatten bzgl. Nichtvorliegens der Scheidungsvoraussetzungen
    Gutachtennummer: 157594, Gutachten-Datum: 17.01.2018, erschienen im DNotI-Report 1/2018, 1-3

    b) Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Grundstückseigentümers
    auf Übertragung des Erbbaurechts vor Eintritt der Heimfallvoraussetzungen
    Abrufnummer: 158754, Gutachten-Datum: 17.01.2018

    c) Russland: Grundstückserwerb durch einen russischen Staatsangehörigen, verheiratet mit
    einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen und gewöhnlichem Aufenthalt der Eheleute in
    Deutschland

    Abrufnummer: 152424, Gutachten-Datum: 17.01.2018

    d) Kapitalverwaltungsgesellschaft als Käuferin einer Immobilie für Rechnung eines Sondervermögens: Schuld, Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung
    Gutachtennummer: 156508, Gutachten-Datum: 15.01.2018, erschienen im DNotI-Report 1/2018, 3-7

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  • § 12 GBO:
    Zum (fehlenden) Einsichtsrecht des testamentarisch zum Erben Berufenen, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte (Gutachten in der Nachlassakte) dafür ergeben, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war und es nicht um die Frage der Erbausschlagung geht, siehe

    OLG München, Beschluss v. 11.01.2018, 34 Wx 408/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-00180?hl=true

    Der Leitsatz lautet jetzt:

    1. Ist beim Gericht aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Grundbucheinsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht in das Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)



    Zur Ausübung der aus der Erbenstellung folgenden Antragsberechtigung unabhängig davon, ob das geltend gemachte Eigentumsrecht der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens, wenn ein Antragsberechtigter verstirbt, nachdem der Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam geworden ist, falls nicht die Erben den von dem Erblasser gestellten Eintragungsantrag zurücknehmen s.

    OLG München, Beschluss v. 11.01.2018, 34 Wx 201/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-00179?hl=true

    Der Leitsatz bei juris lautet:

    1. Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt. Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag - wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird - keinen Erfolg haben.

    2. Die Frage, ob ein grundbuchrechtliches Verfahren bei Versterben des nicht anwaltlich oder notariell vertretenen Antragstellers entsprechend den zivilprozessualen Vorschriften unterbrochen wird, bleibt offen.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (25. Januar 2018 um 09:23) aus folgendem Grund: Leitsätze eingefügt

  • Untergemeinschaft:
    WEG § 10 Abs. 2 Satz 2
    Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaß- nahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

    BGH, Urteil vom 10. November 2017, V ZR 184/16 - LG Hamburg AG Hamburg-St. Georg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…515&Blank=1.pdf

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  • Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sind und ihr Stimmrecht bis dahin ruht, ist nicht offensichtlich unwirksam oder unbeachtlich. Das Grundbuchamt kann sie im Rahmen des Vollzugs eines Antrags auf Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum nicht beanstanden. Dies gilt nicht für eine Regelung, die das Stimm- und Teilnahmerecht in der Eigentümerversammlung von der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Ladung abhängig macht.

    KG, Beschluss vom 16.01.2018, 1 W 204/17 = BeckRS 2018, 278

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  • § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar bei der Vornahme von Beurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz des Vertretenen und grundsätzlich auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.

    BGH, Beschluss vom 13. November 2017, NotSt(Brfg) 4/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…531&Blank=1.pdf

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  • 1. Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben im Wege der Eventualeinberufung eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung der Eigentümer nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

    2. Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.01.2018, 34 Wx 304/17





    1. Beantragen die Beteiligten unter Bezug auf die Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Vertrag („...Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden.“), die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei, so hat das Grundbuchamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Fassungsermessens - bei korrekter Grundbuchführung - rechtlich die Möglichkeit, den Abtretungsausschluss ohne Bindung an den Antragswortlaut in die Formulierung seines Eintragungsvermerks auch mittelbar durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aufzunehmen (Aufgabe der früheren Ansicht des Senats in JMBI NRW 1962, 125 f., wonach das Grundbuchamt der von einem Antragsteller gewünschten Fassung des Eintragungsvermerks zu entsprechen habe, falls sie inhaltlich zutreffe, gesetzesgemäß und klar sei sowie zu keiner Überlastung des Grundbuchs führe).

    2. Fehlt - wie hier - in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, so sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2017, I-3 Wx 230/16, 3 Wx 230/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20171201.html



    1. Zu den Voraussetzungen der Behandlung des ausdrücklich als „Erinnerung“ bezeichneten Rechtsmittels gegen eine Grundbucheinsicht verweigernde Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, das der Rechtspfleger entgegen § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO unter Nichtabhilfe vorgelegt hat, als Beschwerde und einer vom Senat hierüber - unter Ausgleichung eines kostenrechtlichen Nachteils (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - zu treffenden eigenen Sachentscheidung

    2. Zur - hier vom Senat als Ergebnis einer Interessenabwägung verneinten - erweiterten Grundbucheinsicht in Gestalt eines vollständigen Grundbuchauszuges, betreffend den Grundbesitz und den schuldrechtlichen Vertrag, aufgrund dessen der Grundbesitz an die Mutter des gemeinsamen Sohnes aufgelassen worden ist aus Anlass einer Unterhaltsregelung für den Sohn, wozu auch die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter relevant seien.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2017, I-3 Wx 213/17, 3 Wx 213/17 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20171117.html



    1. Klärt ein Notar den Wohnungseigentümer im Falle einer verwalterlosen WEG nicht über das Erfordernis der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu einer beabsichtigten Eigentumsübertragung auf und holt der Notar im Rahmen des Vollzuges einer Eigentumsübertragung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht ein, obwohl die Teilungserklärung das Zustimmungserfordernis durch diese oder den Verwalter vorsieht, verletzt er seine Amtspflichten.

    2. Wird die Regelung des § 12 Abs. 2 S. 1 WEG, wonach die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagt werden darf, nicht in die Teilungserklärung aufgenommen, wird diese dadurch nicht unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 WEG zusätzlich gelten.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17 (Leitsätze nach juris)
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (22. März 2018 um 17:17) aus folgendem Grund: Link korrigiert

  • Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2018, 1 W 5/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1a. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sie nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtet ist.

    1b. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, um die Wiedereintragung des früheren Eigentümers zu erreichen, ist die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.

    2. Macht der Beschwerdeführer geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu, so kann er nicht in analoger Anwendung von § 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005, 2983); infolgedessen kann er mit der gegen die Eintragung gerichteten Beschwerde nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, einen Amtswiderspruch einzutragen.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.12.2017, V ZB 59/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…755&pos=0&anz=1


    Graf Wolffskeel, „Die Erstreckung von Grundpfandrechten bei Erwerb des Alleineigentums, NJW 2018, 342 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) (Keine) Begründung einer Baulast am Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss
    Gutachtennummer: 159697, Gutachten-Datum: 29.01.2018, erschienen im DNotI-Report 2/2018, 11 ff.

    b) Verknüpfung der Höhe eines Kaufpreisteilbetrages an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
    Gutachten vom 29.01.2018, Abrufnummer: 157237,

    c) zum titelergänzenden Vermerk betreffend die Identität des Titelgläubigers mit dem Antragsteller (sog. Beischreibung eines Vollstreckungstitels) s. Gutachten vom 29.01.2018, Abrufnummer: 159822

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  • Enthält der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen eine Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit eingetragen werden soll, keine Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger, so können die Gläubiger die nach § 47 Abs. 1 GBO erforderlichen Angaben im Grundbuchverfahren ohne Beachtung der Form des § 29 GBO nachholen.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 23.01.2018, 1 W 13/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Grundsätzlich sind gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG lediglich rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerung und schuldrechtlicher Vertrag hierüber genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig sind mithin Rechtsübergänge außerhalb des Grundbuchs, wenn etwa der Eigentumsübergang kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsaktes erfolgt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch also lediglich eine Grundbuchberichtigung darstellt.

    OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat, Beschluss vom 09.10.2017, 20 W 222/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8022783


    1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.
    2. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung hat sich darauf zu beziehen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
    3. Einen Anhalt für die Abgeschlossenheit gibt Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974.

    OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2017, 20 W 302/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8020997

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  • Böhringer, „Grundbucheintragung eines Vindikationslegats mit Europäischem Nachlasszeugnis“, ZfIR 2018, 81 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Neumann, „Die Suspendierung von Wegerechten während der Bauzeit“, ZfIR 2018, 86 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    zum Prüfvermerk des Notars nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO s. die Anmerkung von Leidner, (Referent für Immobilienrecht am DNotI) zum Beschluss des OLG Celle 18. Zivilsenat vom 13.11.2017, 18 W 57/17, in der ZfIR 2018, 101/105 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum- Berichtszeitraum Juli bis September 2017“, NZM 2018, 73 ff.

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