Betreuervergütung

  • Sie haben uns ereilt......
    die Vergütungsanträge nach neuem Recht. Bis auf die blöde Rechnerei mit den "Stumpfquartalen" im Bereich der Zwischenverfahren kommen wir bei uns bislang ganz gut klar. ;)
    Eine Frage wird jedoch bei uns kontrovers diskutiert.:diskussio
    Wie verfahren, wenn die Betreuung von Berufsbetreuer auf Berufsbetreuer wechselt? Einige sind der Meinung es sollte entsprechend nach § 5 Abs. 5 VBVG verfahren werden, andere bevorzugen in diesen Fall die Abrechnung auf den Tag genau, wieder andere sind der Meinung es sollten, wie teilweise beim Tod des Betroffenen praktiziert, noch 2 Wochen nach Beschlussfassung berücksichtigt werden. Wie seht ihr die Sache. Wir sind für jede Argumentation offen......und natürlich auch dankbar!

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Also ich bin der Meinung bei Berufsbetreuerwechsel ist auf den Tag genau abzurechnen. :idee:
    Dabei würde ich den Tag zugrundelegen, an dem der neue Betreuer Kenntnis vom Beschluss erhalten hat. Der alte Betreuer hat also bis einen Tag vorher abzurechnen. Meines Erachtens darf es hierbei nicht zu Tagesüberschreitungen kommen. Grundsätzlich ist für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen. Wenn nicht Taggenau abgerechnet werden würde, hatte der Betroffene eine zeitlang zwei Betreuer und damit unnötige doppelte Kosten, die entweder der Staatskasse zur Last fallen würden (mit welcher Begründung) oder dem Betroffenen selber. Meines Erachtens ungerecht, da sich die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zugunsten des Betroffenen nicht geändert haben, also warum sollte dann mehr bezahlt werden. In der Regel ist es ja so, dass sich ein Berufsbetreuerwechsel ja schon über einen längeren Zeitraum im Vorfeld abzeichnet, aus welchen Gründen auch immer. Diese Zeit sollte meines Erachtens vom alten Betreuer genutzt werden, die Unterlagen zusammenzustellen, damit eine zügige Übergabe gewährleistet werden kann. Im übrigen stimme ich Dir bei Betreuungsende entweder Sterbetag oder Kenntnis der Beschlussfassung + 2 Wochen zu. Wir vertreten sogar die Auffassung + 1 Monat. Allerdings nur dann, wenn die Schlussrechnungslegung gefertigt werden muß und sich das Betreuungsverfahren als aufwendiges Verfahren gestaltet. Wir werden sehen, was der Bezirksrevisor spricht und die Beschwerdeinstanzen entscheiden.

  • @ Mel:Am Besten, du fragst mal bei deinem Bezirksrevisor nach. Mittlerweile ist es nämlich so, dass sich hier jeder Vertreter der Landeskasse eine eigene Meinung gebildet hat, was die Einstufung und die Abrechnung nach Tagen angeht. Mein Revisor sagt, bitte taggenau abrechnen, aber das kann der nächste schon wieder anders sehen ( schön, wenn man das Gesetz in allen Einzelheiten durchdacht hätte ).

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ich tendiere auch zu Anjas Lösung, da ich der Meinung bin, daß eine Wechsel Berufsbetreuer/Berufsbetreuer wesentlich einfacher zu handhaben ist, als Berufsbetreuer/ehrenamtlicher Betreuer. Beim Wechsel ist auch sofort ein Vertreter da, nicht wie beim Todesfall, wo der Betreuer noch gehalten ist die besonders dringenden Angelegenheiten mangels sofort greifbarer Erben noch zu regeln, und daher doch noch eine etwas längere Zeit u.A. auch für die Rechnungslegung benötigt, die nicht vorbereitet werden kann wie z.B. bei einem Wechsel.

    markus
    Unser Revisor ist anscheinend abgetaucht (infolge der vielen Betreuungsrechtspflegeranrufe??) oder einfach nur im Urlaub, ist ja Ferienzeit. Und aus langjähriger Erfahrung weiß ich, daß auch hier unter den Revisoren teilweise unterschiedliche Meinungen bestehen.
    Ich denke ich werde die jetzt reinkommenden Vergütungen erstmal taggenau abrechnen und dann sehen was sich in unserem LG Bezirk so tut. Ende Oktober haben wir eine Dienstbesprechung aller Betreuungsrechtspfleger, da werden diese Sachen mit Sicherheit auch noch ausführlich besprochen.

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  • Anja: Meiner sitzt am LG Magdeburg.

    Meiner Ansicht nach müsste man das sowieso viel mehr vom Einzelfall abhängig machen. Wechselt der Betreuer in einer Angelegenheit, die eine lange Einarbeitungszeit für ihn bedeutet ( Schuldenregulierung etc. ) oder nur in nem einfachen Fall? In ersterem Fall würde ich auch akzeptieren, wenn der alte Betreuer sagt, es waren noch 10 Tage zur "Schulung" des neuen Betreuers nötig. Aber dann gibts evtl. wieder nen Rüffel von oben. :erinnerun :heul:

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  • Wir rechnen taggenau ab! Dies entspricht auch dem Prinzip der Pauschalisierung! Sie funktionert nur dann, wenn so wenig wie möglich Ausnahmen gemacht werden. Daher hat der Gesetzgeber es auch bei den wenigen belassen (z.B. § 5 Abs. 5).

    Alles ist in der Pauschale enthalten, v.a. auch die Tätigkeiten nach dem Tode des Betreuten oder bei einem Betreuerwechsel oder auch andere Angelegenheiten, die der Betreuer außer der Reihe ab und zu bei laufenden Betreuungen zu erledigen hat. Dies ist nun mal das Prinzip von Pauschale.
    Betrachten wir es doch mal aus der anderen Sicht: Kürzen wir etwa Pauschalen, nur weil der Betreur z.B. einen Aufgabenkreis hat und jetzt im schlechtesten Fall 264 Euro statt vorher vielleicht 50 Euro im Quartal verdient zu haben! Oder noch schlimmer: Der Betreuer hat trotz umfangreichem Aufgabenkreis keine Arbeit, da der Betreute weitestgehend noch versucht selbst zu handeln. Der Betreuer kassiert aber trotzdem ab.....

    Ich und auch meine Kollegen vertreten hie eine harte Linie. Wir sagen mit den Pauschale ist alles abgegolten. Wenn wir weitere Ausnahmen zulassen, sind Pauschalen überflüssig!

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