Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht

  • Hallo zusammen,
    A und B sind als Eigentümer im GB eingetragen in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht.
    A verstirbt. Erbschein in Anwendung ital. Rechts, beschränkt auf den inländ. Nachlass wurde erteilt. A ist beerbt worden von B, den zwei Kindern C und D sowie von den zwei Enkeln E und F. Kurz darauf stirbt B. Erbschein in Anwendung ital. Rechts, beschränkt auf den inländ. Nachlass wurde erteilt. B ist beerbt worden von C, D, E und F.
    Mir liegen nun beide Nachlassakten vor. In beiden Nachlassakten ist der Antrag auf Grundbuchberichtigung enthalten.
    Wie würdet ihr das eintragen? :gruebel:

  • Hallo zusammen,
    A und B sind als Eigentümer im GB eingetragen in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht.
    A verstirbt. Erbschein in Anwendung ital. Rechts, beschränkt auf den inländ. Nachlass wurde erteilt. A ist beerbt worden von B, den zwei Kindern C und D sowie von den zwei Enkeln E und F. Kurz darauf stirbt B. Erbschein in Anwendung ital. Rechts, beschränkt auf den inländ. Nachlass wurde erteilt. B ist beerbt worden von C, D, E und F.
    Mir liegen nun beide Nachlassakten vor. In beiden Nachlassakten ist der Antrag auf Grundbuchberichtigung enthalten.
    Wie würdet ihr das eintragen? :gruebel:

    Lorenz befasst sich in seiner in der IPrax 1990, 82 ff veröffentlichten Abhandlung mit der Frage der Ausgestaltung der nach italienischem Recht entstehenden Erbengemeinschaft und kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Ausgestaltung aufgrund Rückverweisung auf die lex rei sitae nach dem Recht der Belegenheit der Sache, vorliegend also nach deutschem Recht richtet (S. 83). Die Abhandlung ist im Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Dokumentnummer: 1462, letzte Aktualisierung vom 13. Januar 2000 (dort zum österreichischen Recht, das keine Gesamthandsgemeinschaft kennt) erwähnt: „…Zu einem anderen Ergebnis führt die Auffassung von Lorenz, der die Art der Berechtigung am Nachlassgegenstand als eine Frage des Modus ansieht, die dann dem deutschen Recht unterworfen ist, so dass die Mitberechtigten nach dieser Meinung „in Erbengemeinschaft“ (nach deutschen Recht) zur gesamten Hand berechtigt sind.“

    Mauch kommt in seiner Zusammenstellung bei der Notarakademie
    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…mberg/pdf/I.pdf
    und in seiner Übersicht in der BWNotZ 2/2001, 25 ff/31
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-02-2001.pdf

    zu folgender Feststellung:

    „c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft:
    Die Erbschaft geht erst mit ihrer Annahme auf den/die Erben über, und zwar rückwirkend auf den
    Erbfall (Art. 459 Cc). Die Annahme kann mit oder ohne Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen
    (Art. 470 ff. Cc), minderjährige Erben können nur unter diesem Vorbehalt annehmen.
    Mehrere Miterben bilden eine besondere Form der Bruchteilsgemeinschaft.“

    Ludwig führt in seiner Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, I-3 Wx 258/09 in der FamRBint 2010, 80 ff, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Leben die Ehegatten in einem ausländischen Güterstand, so stellt sich die Frage, ob dieser mit einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder einer Gesamthandsgemeinschaft am nächsten vergleichbar ist (Problem der internationalprivatrechtlichen Substitution). Dazu muss ermittelt werden, worin der Unterschied zwischen der Eintragung einer deutschen Bruchteilsgemeinschaft und einer deutschen Gesamthandsgemeinschaft besteht. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil an dem Grundstück verfügen. Bei der Gesamthandsgemeinschaft kann ein einzelner Gesamthänder dagegen nicht über seinen Anteil; vielmehr müssen alle Gesamthänder mitwirken. Dazu ein Beispiel anhand des italienischen Rechts: Bei einer aufgelösten italienischen Gütergemeinschaft sowie einer italienischen Miterbengemeinschaft kann kein einzelner Teilhaber über seinen Anteil an einem einzelnen Gegenstand der Gesamtheit verfügen. Stattdessen müssen alle Eigentümer verfügen. Die Eintragung des überlebenden Ehegatten und der Miterben als Bruchteilseigentümer nach §§ 741 ff. BGB würde implizieren, dass der überlebende Ehegatte bzw. jeder Miterbe über einen eigenständigen Bruchteil an dem Grundstück verfügen könnte. Dies ist aber – solange keine Teilung erfolgt ist – nicht der Fall. Aus diesem Grund wäre die Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück unzutreffend. Vielmehr ist nach den Grundsätzen ausländischer Errungenschaftsgemeinschaften zu verfahren, d.h. es ist zum einen die aufgelöste und nicht beendete Gütergemeinschaft sowie die aufgelöste und nicht beendete Erbengemeinschaft zu verlautbaren.

    Nachdem beide Eheleute verstorben sind und nach dem hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post382148

    Ausgeführten der Tod des Erstverstorbenen dazu geführt haben soll, dass die Errungenschaftsgemeinschaft beendet und mit der Beendigung der Überlebende ½ Bruchteilseigentum (sowie seine Beteiligung an der Erbengemeinschaft) erhalten haben soll (damit würde das Gleiche gelten, wie ich hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sovo#post946415

    zur Erbfolge bei kroatischer Errungenschaftsgemeinschaft ausgeführt habe)

    würde ich die Erbengemeinschaften bzgl. der durch die Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft entstandenen je ½ Miteigentumsanteile ohne den Zusatz: zum Gesamtgut der beendeten, noch nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft eintragen.

    Zuvor müsstest Du aber anhand der Kommentierung im Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann prüfen, ob die vorgenannte Aussage stimmt, wonach die Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts nach dem Tode eines Ehegatten aufgelöst wird und der Überlebende einen 1/2 Anteil des gemeinschaftlichen Grundstücks als richtigen Bruchteil erhält.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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