Nicht formgerechtes Ersuchen

  • Hallo,

    ich bin noch relativ "neu" im Grundbuch und habe einen (für mich) komplizierten Fall. :oops:

    06.08.2014: Eingang Akte LG m.d.B. um Eintragung einer AV auf Grund einstw. Verfügung
    07.08.2014: ZwVfg einer Kollegin, dass wir ein "richtiges" Ersuchen i.S.d. § 29 Abs. II GBO brauchen + LG-Akte getrennt
    08.08.2014: Eingang not. Urkunde der Eigentümerin (Sch in der einstw. Verfügung des LG) in der sie das Grundstück an ihren Sohn auflässt und sich ein Wohnungsrecht bestellt
    13.08.2014: Ersuchen des LG + Ausf. der einstw. Verfügung per Fax

    Meine Frage ist: Kann ich die AV auf Grund des nun vorliegenden Faxes eintragen bzw. wie verhält es sich mit den Rängen?
    Das Ersuchen ist ja formell richtig erst nach der not. Urkunde eingegangen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der AV waren aber ja schon vorher gegeben.

    Kann mir da wer helfen? :confused:

  • M.E. wahrt auch das nicht ordnungsgemäße Ersuchen den Rang, so dass die Eintragung aufgrund der einstweiligen Verfügung zuerst zu erledigen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. wahrt auch das nicht ordnungsgemäße Ersuchen den Rang, so dass die Eintragung aufgrund der einstweiligen Verfügung zuerst zu erledigen ist.

    Aber erst, wenn das Ersuchen im Original vorliegt. Fax würde mir nicht ausreichen.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Es lag doch schon im Orignal vor. Es fehlte wohl nur das Siegel.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass nur die Akte übersandt wurde, in der die Bitte enthalten war. Und da diese Akte zurückgegeben wurde, würde ich eben nun auf das Original-Ersuchen warten.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • :oha: Jetzt, wo Du es sagst! Da muss ich wohl den SV missverstanden haben.

    Dennoch wird die Akte des LG ja sicherlich mit einem Anschreiben übersandt worden sein. Dieses könnte man dann wohl vielleicht schon als rangwahrenden Antrag ansehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mayer führt zur Form des Ersuchens im Beck'schen Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.06.2014, § 941 RN 2 aus:

    „Das Ersuchen bedarf der Schriftform. Zweckmäßigerweise wird es in die Entscheidungsformel der einstweiligen Verfügung aufgenommen. Ein gesondertes Anschreiben muss nach dem Wortlaut der Vorschrift vom Gericht herrühren, also vom Richter, bei Kollegialgerichten vom Vorsitzenden (B/L/A/H ZPO § 941 Rn 4; MünchKommZPO/Drescher ZPO § 941 Rn 3; Musielak/Huber ZPO § 941 Rn 1), unterschrieben sein. Ein Schreiben der Geschäftsstelle genügt nicht (Thomas/Putzo/Seiler ZPO § 941 Rn 1; Zöller/Vollkommer ZPO § 941 Rn 1).“

    Nach Demharter, Rpfleger 1998, 133, kommt dem Eintragungsersuchen nach § 941 ZPO lediglich die Bedeutung eines Antrags zu und bedarf daher nicht der Form des § 38 GBO.

    Das dürfte zutreffen, da auch der Gläubiger den Eintragungsantrag formlos stellen könnte. Und wenn der Gläubiger beim Gericht nachsucht, gemäß § 941 ZPO zu verfahren, so liegt darin (Zitat aus Beck-OK/Mayer, RN 3): „eine hinreichende Betätigung seines Vollziehungswillens; mit dem Eingang des Ersuchens (vgl § 929 ZPO Rn 9) ist die einstweilige Verfügung also vollzogen (OLG Celle OLGR 2000, 333; Musielak/Huber ZPO § 941 Rn 1; Zöller/Vollkommer ZPO § 941 Rn 2). Eines Eintragungsantrags des Gläubigers bedarf es dann nicht“.

    Also ist auch das nicht formgerechte Ersuchen, das von der zuständigen Person unterschrieben ist, rangwahrend.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.

    Es war tatsächlich so, dass die Akte mit einem Anschreiben der Geschäftsstelle kam: Es wird um Erledigung des Vfg-Punktes III gem. Beschluss Bl. XY d.A. gebeten.
    Vfg-Punkt III war laut Akte: Ersuchen für das GBA Duisburg- Hamborn fertigen (oder so ähnlich)

    Der Beschluss bzw. die Verfügung war unterschrieben von der Richterin

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!