Synergie aber verschiedene Anwälte

  • Hier tat sich gerade eine interessante Frage auf:
    Ein Kläger am Sozialgericht reicht im Abstand von einigen Wochen 2 AS-Klagen ein gegen das Jobcenter. Es handelt sich um sehr ähnliche Sachverhalte, aber um verschiedene Bewilligungszeiträume. Für beide Verfahren hat er verschiedene Anwälte beauftragt und PKH beantragt. Nun stellt sich die Frage, ob man die PKH-Bewilligung bei dem zweiten Verfahren beschränken kann, weil bei Beauftragung des selben Anwaltes für beide Verfahren Synergien zu berücksichtigen wären. Nur kann man so was m.E. nicht wirklich fassen. Bei PKH-Einschränkung ist das ja im Bewilligungsbeschluss genau zu beziffern. Man kann aber nicht schon im Vorfeld über die Kosten entscheiden.
    Hat jemand so was schon mal gehabt?
    Es stellt sich natürlich auch weitergehend die Frage gerade in Bezug auf die hier schon genannte BSG-Entscheidung - mehrere Klagen aber gleiche Angelegenheit - sind Kläger verpflichtet, bei ähnlichen Klagen den gleichen Anwalt zu nehmen und sind Bedarfsgemeinschaften, wenn sie jeweils einzelne Klagen zur gleichen Sache einreichen verpflichtet, den gleichen Anwalt zu nehmen? Muss die Gegenseite, wenn sie unterliegt, bei verschiedenen Anwälten alles zahlen?

  • Das wird unter der Frage "Mutwillen" diskutiert.

    Es gibt die Pflicht des Klägers, die Verfahren möglichst kostengünstig zu führen, durch Sammlung und gemeinsame Geltendmachung mehrerer ähnlicher Ansprüche. Der Bundesgerichtshof hat dies - allerdings für einen extremen Fall - mal entschieden im Beschluss vom 21.11.2013 - III ZA 28/13.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nun stellt sich die Frage, ob man die PKH-Bewilligung bei dem zweiten Verfahren beschränken kann, weil bei Beauftragung des selben Anwaltes für beide Verfahren Synergien zu berücksichtigen wären. Nur kann man so was m.E. nicht wirklich fassen. Bei PKH-Einschränkung ist das ja im Bewilligungsbeschluss genau zu beziffern. Man kann aber nicht schon im Vorfeld über die Kosten entscheiden.

    Kann man nach meiner Ansicht nicht mit dieser Begründung fassen. Zumal das mit diesen Synergieeffekten für mich eh eine umstrittene Sache ist. (Soll ja bei einigen Anwälten auch als Unwort des Jahrzehnts gelten :D) Ähnliche Sachverhalte und verschiedene Bewilligungszeiträume, heißen m.E. eben nicht zwingend, dass es Synergien gibt. Es können trotzdem ganz andere Sachen jeweils zu prüfen und rechtlich zu bewerten sein.
    Wenn es denn welche gibt, kann man die jedenfalls nicht vorher feststellen.
    Schließe mich daher AndreasH an.

    ...sind Bedarfsgemeinschaften, wenn sie jeweils einzelne Klagen zur gleichen Sache einreichen verpflichtet, den gleichen Anwalt zu nehmen?

    Ich denke nicht. Es mag sicherlich auch mal Konstellationen geben, wo ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein berechtigtes Interesse hat einen eigenen Anwalt zu nehmen. Da es Dinge zu besprechen geben kann, die den Rest der Bedarfsgemeinschaft nicht zu interessieren haben.

  • AndreasH, danke für die Fundstelle.
    Problem ist hier am SG, dass der Grundsatz der Kostenersparnis und Zusammenfassung in einer Klage hier offensichtlich nicht gilt. Ich habe nie verstanden, warum man hier wegen jedem Pups eine eigene Klage machen kann. Das kannte ich aus den Zivilverfahren überhaupt nicht. Ich habe hier sogar schon erlebt, dass von Anwälten eingereichte Klagen, die im Prinzip den gleichen Sachverhalt nur eben unterschiedliche Bewilligungszeiträume betrafen, von den Richtern hier auseinander genommen und in mehrere einzelne Klagen zerlegt wurden (entschieden wurde aber am Ende alles zusammen;)). Erst in letzter Zeit kommen einige auf Grund der BSG-Entscheidung vom April 2014 etwas ins Grübeln.
    In meinem genannten Fall kann man vielleicht noch nicht unbedingt auf Mutwillen abstellen, weil es sich hierbei tatsächlich nur um zwei Klagen handelt und nicht um hundere, wie in der BGH-Entscheidung. Trotzdem stellet sich halt die Frage, ob die Beauftragung von zwei verschiedenen Anwälten wirklich sein musste.

  • Ich habe hier sogar schon erlebt, dass von Anwälten eingereichte Klagen, die im Prinzip den gleichen Sachverhalt nur eben unterschiedliche Bewilligungszeiträume betrafen, von den Richtern hier auseinander genommen und in mehrere einzelne Klagen zerlegt wurden (entschieden wurde aber am Ende alles zusammen;)).

    Möglicherweise resultieren aus dieser Verfahrensweise die horrenden Klageanzahlen bei den Sozialgerichten, die regelmäßig in den Medien genannt werden?

    Wenn der Kläger seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen müsste, würde er mit Sicherheit nicht zwei Anwälte, sondern nur einen beauftragen.

  • Ich habe hier sogar schon erlebt, dass von Anwälten eingereichte Klagen, die im Prinzip den gleichen Sachverhalt nur eben unterschiedliche Bewilligungszeiträume betrafen, von den Richtern hier auseinander genommen und in mehrere einzelne Klagen zerlegt wurden (entschieden wurde aber am Ende alles zusammen;)).

    Möglicherweise resultieren aus dieser Verfahrensweise die horrenden Klageanzahlen bei den Sozialgerichten, die regelmäßig in den Medien genannt werden? Wenn der Kläger seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen müsste, würde er mit Sicherheit nicht zwei Anwälte, sondern nur einen beauftragen.


    Die hohen Klagezahlen resultieren aus der hohen Zahl an vermeintlich falschen Hartz4-Bescheiden. Dass diese monatlich oder halb- und vierteljährlich erstellt werden und damit jeweils einzeln durch Klage anzugreifen sind, ist systembedingt. Dass diese dann zusammengefasst und in einem gemeinsamen Urteil beschieden werden, ist dagegen nicht die Regel.

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