unklarer Freigabetitel

  • Mir liegt ein rechtskräftiges Versäumnisurteils eine Landgerichts vor, nach welchem der Beklagte in die Freigabe hinterlegter Beträge in Höhe von 84000 EUR nebst 1 Prozent Zinsen pro Monat für die Zeit vom 01.12.2012 verurteilt worden ist.

    Nachdem ich den stattlichen Zinsbetrag ermittelt habe schreibt nun der Kläger, eine Bank-hinsichtlich der Zinsen sei eigentlich gemeint gewesen, dass die angefallenen Hinterlegungszinsen in Höhe von 1% pro Jahr hätten beansprucht werden sollen.
    Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren 84000 EUR in der Hinterlegung.Aber dann kann der Zeitraum für die Zinsberechnung eigentlich nicht stimmen.

    Kann ich den Titel insoweit überhaupt als Freigabe für die angefallenen Hinterlegungszinsen umdeuten ?

  • Ich würde versuchen, die Beteiligten zur Beantragung einer Berichtigung des Urteils zu bewegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zunächst wie Ulf, aber ergänzend:

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann ist der tatsächlich hinterlegte Betrag (einschließlich aufgelaufener Zinsen) genau so hoch wie das, was eigentlich im Urteil stehen sollte - und beides ist niedriger als das, was im Urteil tatsächlich steht.
    Wenn hinterlegter Betrag = "richtiger" Betrag, was hindert Dich dann an der Auszahlung, auch mit "falschem" Urteilstenor?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke, dass sich jemand kümmert.

    Hinterlegt sind aktuell 130000 EUR- jeden Monat kommen ca 1600 EUR dazu.

    Die zur Freigabe ausgeurteilte Forderung ist der zum Klagezeitpunkt errechnete "Endbestand", also Hauptforderung plus Zinsen plus Kosten.

    Fraglich ist doch, wem jetzt überhaupt die Hinterlegungszinsen, die ja aus der Landeskasse anzuweisen sind, zustehen?

    Es spricht doch eher alles dafür, dass der Titel in Bezug auf Verzugsschaden stimmiger wäre.

    Ich tendiere dazu, den nun geltendgemachten Zinssatz als teilweisen Verzicht auf den ausgeurteilten Zinsbetrag anzusehen, diesen aus der hinterlegten Masse anzuweisen und mich um den Begriff Hinterlegungszinsen nicht weiter zu scheren.

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