Vollmacht erforderlich

  • Hallo zusammen.

    Ich habe hier immer wieder einen bekannten Mobilfunkanbieter der von einem Inkassounternehmen vertreten wird. Dieses Unternehmen reicht den Pfüb-Antrag ein (fast immer ohne Beanstandungen erlassfähig), allerdings liegt nie eine Vollmacht bei. Wir haben hier bis jetzt immer folgende Zwischenverfügung (auch hier aus dem Forum gemopst) verwendet:

    Sie werden aufgefordert,das Original der auf Sie lautenden Prozessvollmacht vorzulegen. Es entsprichtallgemeiner Meinung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung überBevollmächtigte und Beistände, §§ 78 ff. ZPO, auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden.Eine Vollmacht kann außerhalb eines Anwaltsprozesses gem. § 83 Abs. 2 ZPO auch für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, so etwafür die Vornahme von Zwangsvollstreckungsanträgen. Gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO ist bei der Vertretung durch Nichtanwälte eine Vollmacht inschriftlicher Form vorzulegen. Dies entspricht der unangefochtenen Auffassungdes Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 7.3.2002, AZ: XII ZR 193/01. DasVollstreckungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob bei der Vertretung durchNichtanwälte gemäß § 88 Abs. 2 ZPO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gegeben ist (Stöber,Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 470). Der Gesetzgeber hat im Rahmen derNeuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern (Inkassounternehmenund Rechtsbeistände, soweit nicht Mitglieder der Rechtsanwaltskammern) nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bewusst davon abgesehen, diese nach § 88 Abs. 2 ZPO wie Rechtsanwälte zu behandeln, deren Vollmachtgrundsätzlich von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird (vgl. AGCelle, DGVZ 2009, 113 = BeckRS 2009, 22926), so auch AG Hannover, NJW 2010, 3313 und AGNürtingen, Beschluss vom 9.6.2009, 1M 1611/09, BeckRS 2009, 15617. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bedeutetinsoweit auch, dass die Vollmacht nicht per Telefax übermittelt werden kann.

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nur dann, wenn der im Titelangegebene Prozessbevollmächtigte auch in der Zwangsvollstreckung tätig wird,da die Zwangsvollstreckung nach §
    81 ZPO von der Prozessvollmacht umfasst wird. Er kann sich auf die beiden Prozessaktenbefindliche Vollmacht berufen. Dies wiederum gilt jedoch nicht,wenn es sich bei dem Titel um einen Vollstreckungsbescheid handelt, da imMahnverfahren ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung nur versichern, nichtaber durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen muss (siehe § 703 ZPO, siehe auch AG Hannover, Beschluss vom 31.3.2009, 712 M 125227/09, BeckRS 2009, 11533).


    Mich würde jetzt mal interessieren, ob andere das auch (immernoch) so handhaben und ob es vielleicht zwischenzeitlich hierzu schon neuere Rechtsprechung gibt. Würde mir diese mühselige Arbeit auf Dauer gern ersparen, aber auch auf mehrfache Hinweise, dass hier auch eine General-Inkassovollmacht hinterlegt werden könne, wurde nicht reagiert.

  • Die Neufassung des § 79 ZPO hat mich veranlasst, mir auf den Vordruck der Geschäftstelle ein Ankreuzfeld mit "Prozessvollmacht anfordern" zu erbitten, welches ich dann freudig ankreuze......

    Man kann natürlich auch Romane schreiben ;)

    An Generalinkassovollmachten kann ich ganze 3 verzeichnen, zwei davon von einem Unternehmen aus Verl....

  • Jetzt mal ernsthaft: zweiflet ihr wirklich dran das die bevollmächtigt sind?:gruebel:
    Man kann es auch übertreiben und sich echt unnötig arbeit machen.
    Grade mit so ewiglangen Texten die sowieso keiner liest.
    henry

  • Jetzt mal ernsthaft: zweiflet ihr wirklich dran das die bevollmächtigt sind?:gruebel:
    Man kann es auch übertreiben und sich echt unnötig arbeit machen.
    Grade mit so ewiglangen Texten die sowieso keiner liest.
    henry

    Ich glaub den meisten Gl. auch, dass sie einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel haben, trotzdem lasse ich ihn mit vorlegen, aber da mache ich mir wohl zuviel Arbeit..... (irgendwie muss man den Tag halt rumkriegen)

    Könnte natürlich auch als Bevollmächtigter von Henry diverse Leute verklagen und verlieren, über die KFBs zu seinen Lasten freut er sich bestimmt, wird ja keiner daran Zweifeln, dass ich bevollmächtigt und sein Bruder bin....

  • Im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO wende ich nach wie vor § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich analog für die reg. Inkasso-DL an.

    (Gerade bei risky freu' ich mich jedesmal wie ein Eichhörnchen auf Nüssen
    über den zu 99,98 % einwandfreien Formular-Antrag, den im Gegensatz dazu die meisten Wald- und Wiesenanwälte, die meinen nach erfolgreichem C-Verfahren auch noch die Anschluss-ZV übernehmen zu wollen, BEI WEITEM nicht richtig hinbekommen. - O.k., ist kein Argument, wollte an dieser Stelle aber mal die kleinen Freuden des Formular-Gedöns erwähnen.)

  • @Winter:
    Das hat mit Vorlage Titel gar nix zu tun, ist was völlig anderes.
    Genauso wie bei einem Anwalt ist bei einem Inkasso auch eine Vollmacht unnötig (siehe zesar).:daumenrau
    Und wenn du in meinem Namen ohne Vollmacht klagst muß ich die KFBS sicher nicht zahlen. Sondern du selbst haftest nach §179 BGB.
    Sorry ich denke, Vollmacht zu fordern ist Förmelei.
    henry


  • Sorry ich denke, Vollmacht zu fordern ist Förmelei.
    henry

    Ich fordere auch immer Vollmachten an; das ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Im Übrigen bin ich der Meinung, daß es auch eine Frage der vielzitierten "guten Ordnung" ist: Wenn jemand nicht für sich selbst, sondern für einen anderen handelt, hat er eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Das ist auch einfach eine Frage des Anstandes.

    Gute Anwälte z. B. legen eine Vollmacht auch dann vor, wenn sie es von Gesetzes wegen gar nicht müßten.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • @Winter:
    Das hat mit Vorlage Titel gar nix zu tun, ist was völlig anderes.
    Genauso wie bei einem Anwalt ist bei einem Inkasso auch eine Vollmacht unnötig (siehe zesar).:daumenrau
    Und wenn du in meinem Namen ohne Vollmacht klagst muß ich die KFBS sicher nicht zahlen. Sondern du selbst haftest nach §179 BGB.
    Sorry ich denke, Vollmacht zu fordern ist Förmelei.
    henry

    Ich sehe keinen großen Unterschied zwischen § 704 ZPO und § 80 ZPO. Wenn Inkasso und Anwalt das Gleiche sind, hätte man unproblematisch den § 88 Abs. 2 ZPO erweitern können... hat man aber nicht.
    Wenn man dann auch noch feststellt, dass in mehreren Fällen (natürlich nicht in der Regel) statt der geforderten Vollmacht eine Antragsrücknahme kommt :gruebel:

    Ob ich gleich in meinen Versteigerungsterminen mal auf diese Förmerlei die Bietvollmacht verzichte????

    Der Unterschied zwischen Rechtsanwalt und Inkassobüro ist der, dass es für Rechtsanwälte die BRAO gibt....

  • Solche Beiträge und Ansichten wie von henry in #3 oder #5 geäußert, kann ich alles andere als nachvollziehen, wie das bei henry's Beiträgen und Ansichten bei mir öfters schon der Fall war.

    Die Erfahrung zeigt doch, dass längere Texte mit Literaturangaben und Rechtsprechung viel wirksamer sind als lediglich die formlose Anforderung der Vollmacht in einem Satz. Im Zeitalter der EDV ist es zudem keinerlei Problem, solche Texte als Autotext abzuspeichern und dann in Sekundenschnelle einzufügen. Man muss sich natürlich eben mal die Arbeit machen, die Texte einmalig zu entwerfen, aber das sind wir unserem Beruf wohl auch schuldig.

    Ich hatte z.B. mal folgenden Autotext entworfen, den ich solange auch verwendete, wie die die M-Sachen bearbeitet habe. An solchen Sachen darf man einfach nicht locker lassen, genauso wie es sich Nichtanerkennen einer bloßen Faksimilie- Unterschrift zeigt. Man wundert sich halt immer wieder, wieso das immer wieder vorgelegt wird, offenbar gibt es doch sehr viele Rechtspfleger, die es sich einfach machen und alles durchwinken.

    "Sie werden aufgefordert, das Original der auf Sie lautenden Prozessvollmacht vorzulegen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte und Beistände, §§ 78 ff. ZPO, auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden. Eine Vollmacht kann außerhalb eines Anwaltsprozesses gem. § 83 Abs. 2 ZPO auch für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, so etwa für die Vornahme von Zwangsvollstreckungsanträgen. Gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO ist bei der Vertretung durch Nichtanwälte eine Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen. Dies entspricht der unangefochtenen Auffassung des Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 7.3.2002, AZ: XII ZR 193/01. Das Vollstreckungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob bei der Vertretung durch Nichtanwälte gemäß § 88 Abs. 2 ZPO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gegeben ist (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 470). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern (Inkassounternehmen und Rechtsbeistände, soweit nicht Mitglieder der Rechtsanwaltskammern) nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bewusst davon abgesehen, diese nach § 88 Abs. 2 ZPO wie Rechtsanwälte zu behandeln, deren Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird (vgl. AG Celle, DGVZ 2009, 113 = BeckRS 2009, 22926), so auch AG Hannover, NJW 2010, 3313 und AG Nürtingen, Beschluss vom 9.6.2009, 1M 1611/09, BeckRS 2009, 15617. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bedeutet insoweit auch, dass die Vollmacht nicht per Telefax übermittelt werden kann.

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nur dann, wenn der im Titel angegebene Prozessbevollmächtigte auch in der Zwangsvollstreckung tätig wird, da die Zwangsvollstreckung nach § 81 ZPO von der Prozessvollmacht umfasst wird. Er kann sich auf die bei den Prozessaktenbefindliche Vollmacht berufen. Dies wiederum gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Titel um einen Vollstreckungsbescheid handelt, da im Mahnverfahren ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung nur versichern, nicht aber durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen muss (siehe § 703 ZPO, siehe auch AG Hannover, Beschluss vom 31.3.2009, 712 M 125227/09, BeckRS 2009, 11533)."

  • Vollmacht verlange ich immer bei Inkassos, zusätzlich noch bei Gesellschaften den Nachweis, dass der Vollmachtaussteller zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist (ansonsten wäre die Vollmacht ja nur ein Papier, an das ich glauben soll). Diese Linie wird von unserem LG umfassend mitgetragen. Und nach meiner Erfahrung, die ich mit Vollmachten gemacht habe, verlange ich das nicht zu unrecht. Ich habe hier schon unwirksame Vollmachten erlebt, wie ich es nie für möglich gehalten hätte. Im übrigen erfolgen auch oft Rücknahmen, wenn der Vollmachts-Wunsch geäußert wurde. Ein paar wenige Inkassos haben es geschafft, Generalvollmachten zu hinterlegen. Mit diesen daher nunmehr keinerlei Probleme mehr.

  • Der Wortlaut ist auf eurer Seite.

    (Schöne RS gibt es dazu bislang allerdings nicht.
    Die in eurem Verfügungstext zitierte BGH-Entscheidung finde ich nicht passend.

    Und ob sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 79 ZPO tatsächlich ganz bewusst auch gegen eine Änderung des § 88 ZPO entschieden hat, vermag ich nicht zu beurteilen, weil zu dieser apodiktisch anmutenden Aussage jedenfalls ein Fundstellen-Hinweis auf solche tatsächlich entsprechend aussagekräftigen Erörterungen und Beweggründe des Gesetzgebers in den historisch einschlägigen BT- / BR-Drucks. / Beschlussempfehlungen fehlt.)

  • Im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO wende ich nach wie vor § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich analog für die reg. Inkasso-DL an.

    (Gerade bei risky freu' ich mich jedesmal wie ein Eichhörnchen auf Nüssen
    über den zu 99,98 % einwandfreien Formular-Antrag, den im Gegensatz dazu die meisten Wald- und Wiesenanwälte, die meinen nach erfolgreichem C-Verfahren auch noch die Anschluss-ZV übernehmen zu wollen, BEI WEITEM nicht richtig hinbekommen. - O.k., ist kein Argument, wollte an dieser Stelle aber mal die kleinen Freuden des Formular-Gedöns erwähnen.)


    Heutiges Highlight eines Wald- und Wiesenanwalts:

    Grundsicherung soll gepfändet werden (klar),
    Rente soll mit lit. E gepfändet (logisch),
    zusammengerechnet soll natürlich auch werden (sicher),
    Zinsen falsch (vorhersehbar),
    Aufstellung über bisherige Vollstreckungskosten fehlt (warum auch),
    Überweisung an Zahlungs statt (na denn)
    GK natürlich nicht schon gestempelt (es ist mir ein Fest)

    Supi, kleinen Aufklärungskurs-ZV in Steno gestartet,
    kommt wahrscheinlich in paar Tagen ein dämlicher Rückfrage-Anruf von ReNo-Mausi, wo ich Steno noch mal breit erläutern darf, freu mich.

    So einen Blödsinn bekommt man jedenfalls nicht von den Inkassos.

    Alles keine Argumente, ich weiß - wollt nur mal bloß abnörgeln.

  • Ok, schade Andy dass du meine Beiträge nicht nachvollziehen kannst aber ich finde deinen Text auch nicht so hammer.

    >>Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte und Beistände, §§ 78 ff. ZPO, auch >>auf das Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden
    Klar sonst stünde es ja auch nicht im Allgemeinen Teil oder? :gruebel:

    >>Eine Vollmacht kann außerhalb eines Anwaltsprozesses gem. § 83 Abs. 2 ZPO auch für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, so etwa >>für die Vornahme von Zwangsvollstreckungsanträgen.
    Was für Anwaltsprozess? In der Zwangsvollstreckung?

    >>Dies entspricht der unangefochtenen Auffassung des Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 7.3.2002, AZ: XII ZR 193/01.
    Wie soll man BGH Entscheidung auch anfechten?:wechlach:

    >>nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bewusst davon abgesehen
    Woher weißt du das es bewusst war? Würd eher sagen Redaktionsversehn.

    >>Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bedeutet insoweit auch, dass die Vollmacht nicht per Telefax übermittelt werden kann.

    Ist klar das eine Vollmacht im Original nicht per Telefax übermittelt werden kann oder?:wechlach:

    Sorry ich finde wenn man schon solche langen Texte nimmt die keiner liest dann solltes sie wenigstens Sinn ergeben.
    Übrigens gibts auch Fundstellen für Gegenmeinung, zum Beispiel Eversloh, Das neue RDG S. 154.
    henry

  • >>Dies entspricht der unangefochtenen Auffassung des Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 7.3.2002, AZ: XII ZR 193/01.
    Wie soll man BGH Entscheidung auch anfechten?:wechlach:

    Sie passt m. E. im hiesigen Kontext ohnehin nicht.

    >>nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bewusst davon abgesehen
    Woher weißt du das es bewusst war? Würd eher sagen Redaktionsversehen.

    Nicht abwegig, wie gesagt; dazu müsste man mal tatsächlich in den Begründungen des entspr. Gesetzgebungsverfahrens nachforschen.


    So ganz gelungen finde ich den elend langen Autotext auch nicht,
    aber wie gesagt, den Gesetzes-Wortlaut habt ihr auf eurer Seite; stellt sich die Frage, ob die Vollmachtsanhänger nicht besser entsprechend schlichter und kurz auf diesen verweisen möchten:

    > In 88 II ist keine Rede von Inkassos - und aus.

    Ich bevorzuge bis auf weiteres im Stillen grundsätzlich dessen analoge Anwendung; letztlich hat sich aber damit vertiefend doch bislang keiner auseinandergesetzt - ich auch nicht.

    :oops:

  • Ich sehe keinen großen Unterschied zwischen § 704 ZPO und § 80 ZPO. Wenn Inkasso und Anwalt das Gleiche sind, hätte man unproblematisch den § 88 Abs. 2 ZPO erweitern können... hat man aber nicht.

    ...

    Ach Winter, du kennst doch den Gesetzgeber, da ist 'ne Menge Spielraum heutzutage ... allgemein rechtsfortbildend scheint mir der neunte Senat Spitze und der Gesetzgeber, naja - sagen wir mal: hinterfragbar.

    (auch wenn ich diese Entwicklung gar nicht schätze.)

  • Supi, kleinen Aufklärungskurs-ZV in Steno gestartet,
    kommt wahrscheinlich in paar Tagen ein dämlicher Rückfrage-Anruf von ReNo-Mausi, wo ich Steno noch mal breit erläutern darf, freu mich.

    DAS, mein lieber, verbitt ich mir nun allerdings hochgradig. :mad: Zum einen bin ich olle Kuh kein "Mausi", zum anderen kannste Deinen Aufklärungskurs gerne - ob mit oder ohne "Mausi" - in 90 % der Fälle für den RA abhalten, der solchen Schrott entweder selbst produziert oder aber die ReNo, ReFa oder gar ReFaWi aus purer Ignoranz oder Rechthaberei nicht einfach selbst machen lässt - dann wärs nämlich vermutlich fehlerfrei gewesen.

    Bißchen weniger Borniertheit tut allgemein gut...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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