Vollmacht erforderlich

  • Ich dachte, das wäre schon seit Jahren (Jahrzehnten?) gerichtlich und obergerichtlich geklärt, dass jeder außer einem RA seine Bevollmächtigung nachzuweisen hat, indem die Vollmacht im Original zur Akte zu reichen ist UND das Gericht das von Amts wegen zu prüfen hat.

    Ich habe mich deswegen nie an der Wortklauberei aufgehalten und halte das auch jetzt aus diesen Gründen für überflüssig. Sollte wer auf ein anderes Ergebnis kommen, kann er ja einen neuen Rechtsweg bis zum BGH oder auch EuGH bestreiten. Für mich ist das aber alles ganz klar und genauso klar geregelt/geklärt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • DeliriumDriver: Aus Musielak (88): "Tritt im (Partei-)Prozess ein Nichtanwalt als Bevollmächtigter auf, so hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen ... In der Literatur herrscht Streit, was die Verpflichtung zur Amtsprüfung im Einzelnen bedeutet, insbesondere ob das Gericht in allen Fällen auf die Einreichung einer Vollmachtsurkunde zu bestehen hat (in der Fußnote hierzu: OLG Köln, Rpfleger 1976, 101, 102; MüKo) oder ob es nur begründeten Zweifeln nachgehen muss (in der Fußnote: so Stein/Jonas/Bork Rn 6). Für die erste Ansicht spricht bereits die Vorschrift des § 80 ..."

    Außer Stein/Jonas/Bork und DeliriumDriver sehen es offenbar die gängigen Kommentare so wie ich :)

  • Ich dachte, das wäre schon seit Jahren (Jahrzehnten?) gerichtlich und obergerichtlich geklärt, dass jeder außer einem RA seine Bevollmächtigung nachzuweisen hat, indem die Vollmacht im Original zur Akte zu reichen ist UND das Gericht das von Amts wegen zu prüfen hat.

    Ich meine, dass sich die Entscheidungen nie darauf bezogen haben (bzw. allenfallenfalls im Rahmen eines obiter dictum), dass der Rechtspfleger sich die Vollmacht im Rahmen von § 88 Abs. 2 ZPO vorlegen lassen muss. Ausnahme wohl die von Weth im Musielak angeführte Entscheidung des OLG Köln aus den 1970er Jahren (nicht geprüft, da kein Zugriff). Kann mich da aber auch täuschen.

    Zitat

    Außer Stein/Jonas/Bork und DeliriumDriver sehen es offenbar die gängigen Kommentare so wie ich :)

    Ich will gar nicht verhehlen, dass es sich da in der Literatur eher um eine Mindermeinung handelt. In der Gerichtspraxis ist es wohl aber - wenn man dem Beitrag von Bukowski in #132 Glauben schenkt - die h.M. Sodass es aus der Position als Gläubigervertreter durchaus nachvollziehbar ist, die Vollmacht lediglich auf Verlangen vorzulegen. Womit wir wieder am Anfang der Diskussion angekommen wären. ;)

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Für mich ist § 80 eindeutig. Die Vollmacht ist vorzulegen, Gericht kann Frist zur Nachreichung setzen. Beides hat keinen Sinn, wenn es nicht geprüft würde und auch nicht zu prüfen wäre.

    § 88 definiert ua zur Vorlagepflicht eine Ausnahme, und die nur für RAs

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  • Ich habe mir den Thread wegen einer aktuellen Diskussion im Kollegenkreis durchgelesen.


    Problem:

    Aufgrund der gesetzlichen Regelungen müsste man sich die Vollmacht von Inkassobüros wohl vorlegen lassen, wenn diese als Vertreter einen Pfüb beantragen (so scheint mir auch die überwiegende Meinung im Thread)


    Gegenargument in der Praxis, dies nicht zu tun:

    Wie soll denn das Inkassobüro in den Besitz des Vollstreckungstitels gekommen sein, wenn nicht wegen einer Beauftragung durch den Gläubiger?

    Hinweis, dass vielleicht eine Abtretung an das Inkassobüro erfolgte, bringt als Antwort, dass dies für den Schuldner keine nachteiligen Auswirkungen habe (gepfändeter Betrag geht so oder so an das Inkassobüro, entweder als Vertreter des Gläubigers - wie im Pfüb benannt - oder sonst ggf. als Forderungsinhaber; wenn nicht Pfüb sowieso fruchtlos ist).

    Was will man da erwidern? :gruebel:

    Kann jemand vielleicht eine obergerichtliche Entscheidung liefern, dass trotz Titelvorlage durch das Inkassobüro keine Vollmacht unterstellt werden kann? Bzw. weshalb wurde dies gesetzlich so geregelt (Gesetzesbegründung)?

  • Diese Meinung beruht mE nach NUR auf Faulheit, im Massengeschäft PÜs weniger Arbeit zu haben.

    Und wenn ein Gläubiger einen Antrag ausfüllt und ganz konkrete Angaben zu Gericht, Datum, Aktenzeichen und Forderung macht, wird dann unterstellt, dass es den Titel schon gebe? Sonst könnten diese Angaben ja gar nicht gemacht werden. Also kann man ohne Titel vollstrecken. Klausel und Zustellung kann ebenfalls unterstellt werden, da sie ja wissen, dass ohne nicht vollstreckt werden darf?

    Was man da erwidern soll? Wie wäre es mit dem Anspruch an die eigene Arbeitsqualität (NICHT Quantität). Nicht umsonst gibt es gesetzliche Regelungen und wir haben das gelernt (sogar studiert!). Ich kann auch alles unterschreiben, was kommt. Dann bin ich gegen 11 Uhr fertig und kann die VAZ nutzen.

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  • LG Hannover, Beschluss vom 23.07.2015 -55 T 62/15-

    a) Inkassounternehmen sind gemäß § 79 Abs. 2 ZPO in kontradiktorischen Verfahren wie dem Beschwerdeverfahren nicht zur Vertretung des Gläubigers befugt. Es mangelt insoweit an der Postulationsfähigkeit.
    b) Die Vollmacht ist grundsätzlich in jedem einzelnen Verfahren in Urschrift oder ersatzweise öffentlicher Beglaubigung von einem Inkassounternehmen nachzuweisen, Fotokopien reichen nicht aus.


    Aus den Gründen:
    Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.


    Das Vollstreckungsgericht Hannover führt in seinem Beschluss vom 18.06.2015 zutreffend aus, dass die XXX nicht zur Vertretung der YYY im Beschwerdeverfahren befugt ist. Es mangelt bereits an der Postulationsfähigkeit der XXX, da die eingeschränkte Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen, die ihnen im Rahmen von § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zukommt, grundsätzlich nicht zur Vertretung in kontradiktorischen Verfahren wie dem Beschwerdeverfahren berechtigt (vgl. etwa Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 79 Rn. 9).


    Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde auch unbegründet.


    Grundsätzlich ist gemäß § 80 ZPO auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in Urschrift oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Diese Voraussetzung ist gemäß § § 88 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von Amts wegen zu prüfen, einer Parteirüge bedarf es hier gerade nicht. Die Einreichung einer einfachen Kopie der Vollmacht genügt den vorgenannten Anforderung entgegen der Auffassung der Gläubigerin und des Inkassounternehmens nicht (vgl. etwa Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 80 rn. 8). Auch der von der Gläubigerin vorgebrachte Einwand des erhöhten Verwaltungsaufwandes zur Beibringung von Originalurkunden vermag die Umgehung der vorgenannten Vorschriften oder ein Absehen von denselben vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen willens und der Rechtssicherheit nicht zu rechtfertigen.

  • Diese Meinung beruht mE nach NUR auf Faulheit, im Massengeschäft PÜs weniger Arbeit zu haben.

    Und wenn ein Gläubiger einen Antrag ausfüllt und ganz konkrete Angaben zu Gericht, Datum, Aktenzeichen und Forderung macht, wird dann unterstellt, dass es den Titel schon gebe? ....


    :gruebel: Die Bemerkung verstehe ich allerdings nicht.

    Argument derer, die keine Vollmacht anfordern, ist doch gerade, dass der Titel mit dem Antrag eingereicht wurde. Da braucht man nichts unterstellen. Sie gehen davon aus, dass der Gläubiger, der einem Inkassobüro einen Titel überlässt, gleichzeitig - zumindest mündlich - eine Vollmacht für die Vollstreckung erteilt hat.


    @ Insulaner:

    Vielen Dank für diese Entscheidung. Besser wäre natürlich vom BGH, dem LG Hannover muss man nicht zwingend folgen (wird wohl als Argument kommen).

  • Bei der Vertretung durch Nichtanwälte ist von Amts wegen aufgrund der Bestimmung des § 88 II ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters zu prüfen. Das Gesetz lässt insoweit folglich keinen Spielraum. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist durch Vorlage der Vollmacht im Original oder aber öffentlicher Beglaubigung nachzuweisen. Dies ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. BGH NJW 2008, 2266 und NJW 2007, 77; BVerwG NVwZ 2011, 947, Zöller/Althammer ZPO 32. Auflage § 80 Rn. 8 ; Musielak/Voit/Weth ZPO 14. Auflage § 80 Rn. 14; LG Hannover, Beschluss vom 23.07.2015 -55 T 62/15-). Der hier wohl erbrachte Argumentation des Inkassobüros kann daher nicht gefolgt werden, da höchstrichterlich an den Nachweis der Vollmacht gerade die o.g. Anforderungen gestellt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (13. März 2018 um 10:02) aus folgendem Grund: Berichtigung Aktenzeichen

  • Im Beschluss des Landgerichts Hannover vom 07.11.2013 -55 T 75/13- heißt es zu der Problematik in den Gründen:


    Der Mangel der Vollmacht war gemäß § 88 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.

    Gemäß § 80 S. 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Dieser Nachweis kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde bzw. in öffentlich beglaubigter Form geführt werden. Ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art, insbesondere wie hier in Form einer Fotokopie der Vollmachtsurkunde, genügt dem nicht. An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse des Verfahrensgegners (BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278).

  • Bei der Vertretung durch Nichtanwälte ist von Amts wegen aufgrund der Bestimmung des § 88 II ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters zu prüfen. Das Gesetz lässt insoweit folglich keinen Spielraum. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist durch Vorlage der Vollmacht im Original oder aber öffentlicher Beglaubigung nachzuweisen. Dies ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. BGH NJW 2008, 2266 und NJW 2007, 77; BVerwG NVwZ 2011, 947, Zöller/Althammer ZPO 32. Auflage § 80 Rn. 8 ; Musielak/Voit/Weth ZPO 14. Auflage § 80 Rn. 14; LG Hannover, Beschluss vom 23.07.2015 -55 T 62/15-). Der hier wohl erbrachte Argumentation des Inkassobüros kann daher nicht gefolgt werden, da höchstrichterlich an den Nachweis der Vollmacht gerade die o.g. Anforderungen gestellt werden.


    Dem kann ich nur zustimmen.
    Die Vollmacht ist immer vorzulegen, wenn kein RA auftritt. Eine entsprechende Ausnahme für Inkassounternehmen hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Das erscheint mir auch keine planwidrige Regelunglücke zu sein. Inkassounternehmen sind nach §79 II Nr. 4 ZPO vertretungsbefugt. Die Erleichterung des §88 II gilt ausdrücklich nur für RA. Daran gibt es m.E. nichts zu rütteln.

  • Der Zusatz war zur Verdeutlichung gedacht, was man alles Unterstellen kann. Mein Beispiel, insoweit war des wohl etwas unklar ausgedrückt, bezog sich auf einen Antrag, dem der Titel NICHT beigefügt wird. Aber man könnte das ja bei den ganzen konkreten Angaben unterstellen, woher sollten die denn sonst stammen?? Dann wäre man ja noch früher mit der "Arbeit" fertig... Na, wenn das kein Argument ist...

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  • ...
    Da braucht man nichts unterstellen. Sie gehen davon aus, dass ...

    Vielen Dank für diese Entscheidung. Besser wäre natürlich vom BGH, dem LG Hannover muss man nicht zwingend folgen (wird wohl als Argument kommen).

    Sie unterstellen das nicht, sondern sie gehen davon aus! Achso, ja dann ist das natürlich etwas anderes und keine bloße Unterstellung...

    Dass man dazu eine BGH-Entscheidung braucht... Da sollte für eine juristisch gebildete Person ein Blick in den Gesetzestext genügen! Und von scheinbar (!) guten Argumenten darf man sich nicht aus der Ruhe bringen lassen.

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  • Bei der Vertretung durch Nichtanwälte ist von Amts wegen aufgrund der Bestimmung des § 88 II ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters zu prüfen. Das Gesetz lässt insoweit folglich keinen Spielraum. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist durch Vorlage der Vollmacht im Original oder aber öffentlicher Beglaubigung nachzuweisen. Dies ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. BGH NJW 2008, 2266 und NJW 2007, 77; BVerwG NVwZ 2011, 947, Zöller/Althammer ZPO 32. Auflage § 80 Rn. 8 ; Musielak/Voit/Weth ZPO 14. Auflage § 80 Rn. 14; LG Hannover, Beschluss vom 23.07.2015 -55 T 62/15-). Der hier wohl erbrachte Argumentation des Inkassobüros kann daher nicht gefolgt werden, da höchstrichterlich an den Nachweis der Vollmacht gerade die o.g. Anforderungen gestellt werden.


    Dem kann ich nur zustimmen.
    Die Vollmacht ist immer vorzulegen, wenn kein RA auftritt. Eine entsprechende Ausnahme für Inkassounternehmen hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. ...


    Kann man irgendwo die Gesetzesbegründung dazu lesen?

    Würde gern den Sinn dieser Regelung (auch gegenüber Anwärtern) verdeutlichen und damit vielleicht wirklich überzeugen können.

    Im Raum steht wie gesagt folgende Frage bzw. Argument:

    Das als Vertreter des Gläubigers agierende Inkassobüro legt den Titel vor. Weshalb darf man dennoch nicht (ohne Vollmachtsnachweis) davon ausgehen, dass dieses eine entsprechende (zumindest mündliche) Vollmacht vom Gläubiger erhalten hat?

    Oder anders ausgedrückt: Welche Konstellationen sind vorstellbar, in denen sich das Inkassobüro in den Besitz des Vollstreckungstitels für die Beantragung des Pfüb gebracht hat, ohne das der Gläubiger eine Vollmacht erteilt hat? :gruebel:

    Der Verweis auf die Gesetzeslage ist einfach. Den Sinn dahinter (Vollmachtsvorlage durch Inkasso Pflicht) zu verdeutlichen schon schwieriger.

  • Bei einem Anwalt herrscht wohl größeres Vertrauen in seine "Behauptung" als bei anderen Personen. Inkassos sind halt eben andere Personen.

    Weil es im Gesetz steht. Manches kann man nachvollziehen, manches nicht.

    Erschleichung des Titels, versehentliche Inbesitzerlangung, keine Rückgabe trotz Vollmachtentzugs.....

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  • Bei einem Anwalt herrscht wohl größeres Vertrauen in seine "Behauptung" als bei anderen Personen. Inkassos sind halt eben andere Personen.

    Weil es im Gesetz steht. Manches kann man nachvollziehen, manches nicht.

    Erschleichung des Titels, versehentliche Inbesitzerlangung, keine Rückgabe trotz Vollmachtentzugs.....

    :daumenrau

    Es steht der Judikative m.E. grundsätzlich nicht zu Vorschriften nicht anzuwenden, weil man sie für unsinnig hält. Sofern der Gesetzgeber unsinnige aber zulässige Gesetze erlässt sind wir daran gebunden. So funktioniert die Gewaltenteilung. Teleologische Reduktionen sind daher m.E. auch nur in speziellen Fallkonstellationen möglich.
    Der Gesetzgeber hält RA für besonders vertrauenswürdig. Es gibt daher ja auch gewisse Zulassungsvoraussetzungen, die mit Sicherheit weitreichender sind als die des RDG.


  • Würde gern den Sinn dieser Regelung (auch gegenüber Anwärtern) verdeutlichen und damit vielleicht wirklich überzeugen können.

    Der Sinn ist denkbar einfach: Die Parteien führen ihre Gerichtsverfahren grundsätzlich selbst. Warum? Weil nur die Parteien die Gerichtsverfahren etwas angehen. Und wenn jemand anderes auftritt, als die eigentliche Partei dann soll das Gericht nachvollziehen können, daß derjenige auch tatsächlich bevollmächtigt ist, das zu tun.

    Unabhängig von der Frage des Erfordernisses, von dem aus welchen Gründen auch immer bei Rechtsanwälten eine Ausnahme gemacht wurde, ist es schon eine Frage des guten Tons, daß wenn plötzlich jemand anderes auftritt, als die Partei selbst, eine Vollmacht vorgelegt wird.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Da § 9 RPflG wohl noch gilt darfst Du das sehr wohl und befindest Dich in Gesellschaft von geschätzt 95% aller Kollegen.

    Natürlich haben die Vertreter der harten Linie hier im Forum hier rein juristisch Recht.

    Aber wenn ein VB vorgelegt wird, auf dem das Inkassounternehmen als Vertreter steht und auch eine Kopie der Vollmacht beigefügt wird, welchen Erkenntnisgewinn will das Gericht dann noch aus der Originalvollmacht ziehen?

    Die Originalvollmacht ist für uns z.B. eine Art Heiligtum wie der Titel. Sie wird in Schutzhülle in der Akte aufbewahrt und geht nur dann auf reisen, wenn es unbedingt notwendig ist, weil z.B. ein Rechtspfleger sie anfordert. Denn unseren Auftraggebern zu erklären, dass sie bei jeder Vollstreckungsmassnahme eine neue Vollmacht ausstellen müssen tuen wir uns nicht an.

    Man wird sehen, ob die neue Regierung in Berlin die Streichung dieser Vorschrift in die nächste Änderung der ZPO aufnimmt, beantragt ist es meines Wissens bereits.

    Aber ein wirklicher Witz bei dieser Diskussion ist der Hinweis darauf, Rechtsanwälte müssten die Vollmacht nicht vorlegen, da sie vertrauenswürdiger seien. Selten so gelacht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • [quote='Frog','RE: Vollmacht erforderlich']

    Aber ein wirklicher Witz bei dieser Diskussion ist der Hinweis darauf, Rechtsanwälte müssten die Vollmacht nicht vorlegen, da sie vertrauenswürdiger seien. Selten so gelacht.

    Es wurde nicht gesagt, dass RA vertrauenswürdiger sind. Lediglich das der Gesetzgeber sie dafür hält. Zumindest lässt sich das aus dem §88 II ZPO herauslesen.
    Wie das dann in der Prxis tatsächlich ist, steht wiederrum auf einem anderen Blatt.


  • Die Originalvollmacht ist für uns z.B. eine Art Heiligtum wie der Titel.

    Weshalb aber schickt ihr, wenn vollstreckt werden soll, Heiligtum 1 = Titel problemlos auf Reisen und macht bei Heiligtum 2 = Vollmacht so einen Zirkus?

    Zitat


    Denn unseren Auftraggebern zu erklären, dass sie bei jeder Vollstreckungsmassnahme eine neue Vollmacht ausstellen müssen tuen wir uns nicht an.

    Genausowenig, wie man für jede neue Vollstreckung einen neuen Titel braucht, benötigt man hierfür eine neue Vollmacht. Eine Vollmachtsurkunde kann auch zurückgesandt werden.

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