Befreiung von der Verpflichtung zur Rechungslegung

  • Im Beschluss über die Bestellung des Betreuers (Schwiegertochter), wird festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht besteht.

    Betreuerin legt nur Vermögensübersicht vor.

    Ist eine Befreiung von der Rechnungslegungspflicht grundsätzlich möglich, denn eigentlich wäre die Schwiegertochter doch nicht befreit oder? Könnte eine Befreiung aufgrund § 1908 i BGB in Verbindung mit 1857 a BGB der auf § 1854 BGB verweist erfolgen?

  • Schon erstaunlich.

    Um konkret zu antworten: nein, eine Befreiung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ist -nicht nur grundsätzlich- nicht möglich. Bei dem Richter/der Richterin würde ich mich auch bedanken, denn das der bestellten Betreuerin beizubringen könnte sich als schwierig erweisen.

  • Der erste Aspekt:

    Eine Befreiung ist gar nicht möglich, nur die in 1908i Abs. 2 S. 2 genannten Personen sind befreit.
    Die Befreiung gilt solange bis RL angeordnet wird ;)
    Befreiungen, Vereinfachungen ausschließlich via §§ 1817, 1825 BGB, von § 1840 Abs. 2 BGB steht da nirgends was.
    Von der RL kommt man weg, wenn es entweder kein Vermögen oder keine Verwaltung gibt, § 1840 Abs.2 BGB.

    Der zweite Aspekt wäre dann die §§ 8, 9 RflG-Sache.
    Ob und in wie weit der Ri.-Beschluss wirksam ist, das müsste man sich genauer ansehen.
    Ich würde vorschlagen, dass die Befreiungsanordnung einfach nur keine Wirkung entfaltet auf die sich der Betreuer berufen kann ansonsten aber gilt.

    Kann mir aber gut vorstellen, dass wenn ein Ri. die Schwiegertochter von der RL befreit, dass dann eben so ist ;)
    spätestens bei der Scheidung wird der neue Betreuer dann Schlussrechung verlangen :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!