Teilungsplan nach Vollstreckungsabwehrklage

  • Hallo zusammen,

    in der Verhandlung über den Teilungsplan hat sich die Schuldnerin gegen einen vollstreckbaren Anspruch gewehrt. Ich habe den Teilungstermin vertagt, um die Folgen zu prüfen, die Fortsetzung ist Donnerstag.
    Da nach § 115 III ZVG zu verfahren ist, muss ich m.E. das Verfahren nach § 769 II ZPO einstweilen einstellen und der Schuldnerin eine Frist setzen (ich wollte in Anlehnung an § 878 ZPO einen Monat nehmen), innerhalb der sie die Vollstreckungsabwehrklage erhebt. Nun meine Frage, was ich mit dem Teilungsplan mache. Hinterlege ich die streitige Summe bis zum Ausgang des Verfahrens? Und wann kann ich das Ersuchen auf Grundbuchberichtigung stellen? Eigentlich ja erst, wenn der Teilungsplan ausgeführt ist, nur kann das bei Erhebung der Klage lange dauern. Oder betrachte ich den Teilungsplan als abgeschlossen? § 130 ZVG spricht eigentlich dagegen. :gruebel:

    Schon mal Danke im Voraus

  • Ich mache schon eine Weile keine Versteigerungen mehr, habe aber noch in Erinnerung, dass in Fällen wie diesem eine Eventualzuteilung gem. § 124 ZVG und Hinterlegung der streitigen Beträge in Frage kommt.
    Allerdings aus der Erinnerung heraus die Hinterlegung wohl ohne Rücknahmeverzicht.
    Im Stöber stand ganz sicher was genaueres.


    Das Grundbuchersuchen dürfte mit der Verteilung doch gar nichts zu tun haben.
    Wenn RK eingetreten, UB vorliegt und auch der Erlös gezahlt ist, ist alles fürs GB vorhanden.
    Mit der Zuteilung - auch als Eventualzuteilung - ist der Teilungsplan ausgeführt.

  • Mit der Hinterlegung hast du doch dann den TP ausgeführt. Daher kannst du auch das Ersuchen machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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