Kind wird im Genehmigungsverfahren Volljährig

  • Guten Tag,
    Sachverhalt: Alleinsorgeberechtigte Mutter schlägt für 17-jähriges Kind aus und beantragt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Frage 1: Was ist, wenn das minderjährige Kind im Laufe des Genehmigungsverfahrens Volljährig wird? Hier erhielt ich die Mitteilung vom Familiengericht, dass nichts weiter veranlasst wird, weil Kind volljährig geworden.

    Frage 2: Was ist dann mit den Kosten der Erbausschlagung durch die Mutter, die kann ja schließlich nix dafür, wenn das Familiengericht monatelang für die Genehmigung braucht, die Sache hätte längst vorm 18. Geburtstag genehmigt sein können.

    Frage 3: Wie geht's für das volljährige Kind weiter?
    Nachgenehmigung durch das volljährige Kind (wenn ja in welcher Form und innerhalb welcher Frist) oder neue Belehrung, dass das Erbe ihm angefallen ist und neue 6-wöchige Frist?

    Schöne Grüße Döner

  • Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Tag,
    Sachverhalt: Alleinsorgeberechtigte Mutter schlägt für 17-jähriges Kind aus und beantragt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Frage 1: Was ist, wenn das minderjährige Kind im Laufe des Genehmigungsverfahrens Volljährig wird? Hier erhielt ich die Mitteilung vom Familiengericht, dass nichts weiter veranlasst wird, weil Kind volljährig geworden. Das Genehmigungsverfahren hat sich in der Tat erledigt. Das Kind muß die Erklärung seiner Mutter selbst in der Ausschlagungsform genehmigen. Die Ausschlagungsfrist war für die Zeit des Genehmigungsverfahrens gehemmt und läuft ab der Volljährigkeit weiter. Ich habe das als Familiengericht in solchen Fällen Mutter und Kind quasi als Abschlußmaßnahme immer mitgeteilt.

    Frage 2: Was ist dann mit den Kosten der Erbausschlagung durch die Mutter, die kann ja schließlich nix dafür, wenn das Familiengericht monatelang für die Genehmigung braucht, die Sache hätte längst vorm 18. Geburtstag genehmigt sein können. Was soll mit den Kosten sein? Sie sind angefallen und vom Kostenschuldner zu tragen. Aus Sicht der Mutter war die Ausschlagungserklärung ja wohl erforderlich. Und woher die Weisheit stammt, die Genehmigung hätte vom Familiengericht problemlos noch vor Erreichen der Volljährigkeit erteilt werden können..:gruebel: Wie willst Du das beurteilen (es sei denn, Du wärst selbst das Familiengericht)? Waren die erforderlichen Ermittlungen und Anhörungen abgeschlossen? War d. Rpfl. von seiner Belastung her in der Lage, die Sache so zügig zu bearbeiten, wie Du das gern sehen würdest?

    Frage 3: Wie geht's für das volljährige Kind weiter? s. o. bei 1.
    Nachgenehmigung durch das volljährige Kind (wenn ja in welcher Form und innerhalb welcher Frist) oder neue Belehrung, dass das Erbe ihm angefallen ist und neue 6-wöchige Frist?

    Schöne Grüße Döner

    s. obige Anmerkungen

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kannst Du. Sicher ist aber sicher. Im Zweifel muß das NLG entscheiden, also der Döner.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Genehmigung des Kindes tritt an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichtes (§ 1829 Abs. 3 BGB). Ob dafür die bereits eingehaltene Ausschlagungsform - nochmals - eingehalten muss, wage ich zu bezweifeln.

    Und da wir gerade in "analoger" Anwendung des § 1829 BGB und imstande sind zu zweifeln, ist ebenso fraglich, ob tatsächlich die Fristhemmung bei Eintritt der Volljährigkeit aufgehoben ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (21. Oktober 2014 um 14:41) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Die Genehmigung des Kindes tritt an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichtes (§ 1829 Abs. 3 BGB). Ob dafür die bereits eingehaltene Ausschlagungsform - nochmals - eingehalten muss, wage ich zu bezweifeln.

    Und da wir gerade in "analoger" Anwendung des § 1829 BGB und imstande sind zu zweifeln, ist ebenso fraglich, ob tatsächlich die Fristhemmung bei Eintritt der Volljährigkeit aufgehoben ist.


    Das halte ich wiederum für fraglich.

    Falls das Genehmigungsverfahren zu Zeiten der Minderjährigkeit begann (mit entsprechender Fristhemmung) und der nun volljährige Betroffene hinsichtlich der Ausschlagung nichts unternimmt, endet die Frist dann nie? :gruebel:

  • Falls das Genehmigungsverfahren zu Zeiten der Minderjährigkeit begann (mit entsprechender Fristhemmung) und der nun volljährige Betroffene hinsichtlich der Ausschlagung nichts unternimmt, endet die Frist dann nie? :gruebel:

    Tja ja, dass sind die logischen Folgen einer konsequenten analogen Anwendung. Anders ist auch die daraus resultierende Rechtsprechung nicht zu beurteilen, wenn daraufhin bei Eintritt der Volljährigkeit auf § 1829 Abs. 3 analog (übrigens ohne jegliche Begründung) angewendet wird. Für den Rechtsanwender seitens des Gerichts ist das Ergebnis natürlich positiv, weil damit scheinbar feststeht, wann die Ausschlagungsfrist für den Betroffenen in solchen Fällen endet. Andererseits habe ich bisher noch nie erleben können, dass ein nunmehr Volljähriger es tatsächlich geschafft hat, innerhalb der nunmehr wieder laufenden Frist die Genehmigung (in welcher Form auch immer) zur abgegebenen Ausschlagungserklärung erteilt hat.

  • Wie ist inzwischen der Sachstand bzgl. der Form der analog § 1829 III BGB notwendigen Genehmigung des zwischenzeitlich volljährigen Kindes ?
    Formfrei ( mind. schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht ) oder formgebunden nach § 1945 I BGB ?

    In meinem Fall ist der Genehmigungsbeschluss des Familiengerichts vor Volljährigkeit rechtskräftig geworden; die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk wurde an die Kindesmutter jedoch erst nach Eintritt der Volljährigkeit zugestellt.
    Nunmehr hat die nun Volljährige diese rechtskräftige Genehmigung selbst dem Nachlassgericht vorgelegt unter gleichzeitiger ( aber lediglich schriftlicher :gruebel:) Genehmigung der Ausschlagung der Kindesmutter.

  • Die Genehmigung des Kindes tritt an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichtes (§ 1829 Abs. 3 BGB). Ob dafür die bereits eingehaltene Ausschlagungsform - nochmals - eingehalten muss, wage ich zu bezweifeln.

    ...dürfte Dein Antwortkreis erheblich verkleinern, allerdings nur in Annahme der Anwendung des § 1829 Abs. 3 BGB analog.

    Solltest Du dich dafür entscheiden können, dass die Abgabe der Ausschlagungserklärung "schwebend wirksam" ist und mit Bekanntgabe des rechtskräftigen Beschlusses zur Genehmigung der Ausschlagungserklärung an die Beteiligten die Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters - absolut - wirksam wird, dürfte das Ergebnis in Deinem Fall dasselbe sein.

  • aus diesem Thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gewordenes-Kind


    § 1643 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1829 Abs. 3 BGB.

    Die durch das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren eingetretene Hemmung der Ausschlagungsfrist endete mit der Erlangung der Volljährigkeit der Kinder (wohl Zwillinge), so dass es darauf ankommt, ob die erforderliche Genehmigung der Kinder noch vor dem endgültigen Ablauf der Ausschlagungsfrist - mit dem Nachlassgericht als Erklärungsempfänger - erteilt wurde.

    Die Genehmigung bedarf keiner besonderen Form (§ 182 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung selbst ist formgerecht erklärt und die Genehmigung ersetzt nicht die Ausschlagungserklärung, sondern die Genehmigung des Gerichts.

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