Rechtsmittelverfahren Geschäftswert Grundbuch

  • Hallo,

    ich war schon immer und bin seit der Einführung des GNotKG erst recht unsicher im Bezug auf Rechtsmittelverfahren bzgl. Kosten im Grundbuch. Folgender Fall: Kollegin schreibt Kostenrechnung über die Eintragung einer Dienstbarkeit, den Geschäftswert hat sie berechnet. Der Kostenschuldner, vertreten durch den Notar, legt gegen die Höhe des Geschäftswerts "Erinnerung" ein. Die Kollegin legt daraufhin die Akte dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme vor. Dieser beantragt, den Geschäftswert auf den von der Kollegin ursprünglich in der KR angegebenen Wert festzusetzen und die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen, § 81 GNotKG. Die Kollegin legt nun mir als Vertreterin die Akte zur Entscheidung vor.
    Nun ist mir folgendes unklar:
    1. Wo steht eigentlich, dass der Vertreter für die Wertfestsetzung zuständig ist?
    2.Wenn ich den Wert festsetze, wie ist das weitere Verfahren? Wieso ist § 81 GNotKG einschlägig - ich dachte immer, der sei nur für Erinnerung gegen den Kostenansatz :confused: ?

    Hab schon bei einigen Kollegen hier rumgefragt, aber so richtig kann mir das keiner erkären, es kommt aber auch selten vor. Vielleicht weiß einer von euch mehr?

  • Die Wertfestsetzung ist Sache des Gerichts, die KR macht der UdG. beide aufgaben sind in GB-Sachen dem rechtspfleger übertragen. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die Unterscheidung dadurch eine besondere Wertung bekommt, indem man hier den Kollegen ranlässt. Das ist nirgens geregelt, nur mancherorts regelmäßige Praxis.
    Muss man im eigenen Hause klären. Die 2.Frage habe ich nicht verstanden. Die §§ kann man leicht im GNotKG nachlesen.

  • Im Grundbuchverfahren dürfte für die Wertfestsetzung nach den §§ 77 ff. GNotKG gem. § 3 Nr. 1 h) RPflG der Rechtspfleger zuständig sein. Für den Kostenansatz selbst ist dagegen gem. § 18 GNotKG i.V.m. § 2 Abs. 1 KostVfg der Kostenbeamte (nicht der UdG!) zuständig. Bei dem eingelegten Rechtsmittel könnte es sich tatsächlich um eine Erinnerung gem. § 81 GNotKG handeln. Aber nur, solange der Wert noch nicht förmlich festgesetzt ist. Dann wäre zunächst die förmliche Wertfestsetzung durch den Rechtspfleger herbeizuführen. War der Wert bereits gem. § 79 GNotKG festgesetzt, kann ihn der Rechtspfleger von Amts wegen oder auf Antrag binnen 6 Monaten nach Erledigung der Eintragung ändern.

    Die Vorlage an den Vertreterkollegen könnte aus den Vorschriften der Kostenverfügung herrühren:
    Wenn es sich um eine Erinnerung nach § 81 GNotKG handelt, so kann der Kostenbeamte den Kostenansatz unter Umständen berichtigen. Will er der Erinnerung nicht oder nur zum Teil abhelfen, so hat er die Akten gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 KostVfg dem Bezirksrevisor vorzulegen. Das weitere Procedre ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2, 3 KostVfg. Wenn nun ein Beamter des gehobenen Justizdienstes per Geschäftsverteilung sowohl Kostenbeamter und als auch Rechtspfleger in dieser Sache ist, dann wird häufig die Meinung vertreten, dass er in Personalunion als Rechtspfleger ja nicht abschließend über ein Rechtsmittel gegen sich als Kostenbeamter entscheiden kann. Aber dies wurde nach meiner Erinnerung im Forum schon öfter diskutiert.

    Das Recht ist mit den Hellen! :hetti:

    Einmal editiert, zuletzt von Mitwisser (21. Oktober 2014 um 11:05) aus folgendem Grund: Format zerschossen!

  • Vielen Dank an die beiden Antworter. Verstehe ich also richtig, dass es sich hier, da der Geschäftswert noch nicht förmlich festgesetzt ist, um eine Kostenerinnerung gem. § 81 GNotKG handelt? Dies ist vielleicht auch mein Denkfehler: Ich dachte, dieser § sei nur für die Erinnerung gegen einen falschen Gebührenansatz (also z. B. 1/1 Gebühr statt 1/2 Gebühr), nicht aber für Rechtsmittel gegen den Wert.

    Weiteres Verfahren also wie folgt: Ich setze 1. den Geschäftswert fest und weise 2. die Erinnerung per Beschluss zurück. Dass meine Kollegin keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, macht lt. Bezirksrevisor nichts, das ergebe sich daraus, dass sie die Erinnerung ihm zur Stellungnahme vorgelegt hat.

    Verwunderlich finde ich nur noch immer, dass ich als Vertreterin den Geschäftswert festsetzen soll. Meiner Ansicht nach wäre das Sache der Rechtspflegerin, die die KR geschrieben hat. Mit der Suchfunktion bin ich nicht fündig geworden.

  • Hi,
    ich habe jetzt auch eine solche Sache und wollte einmal fragen, welcher Rechtspfleger denn nun die Wertfestsetzung vornehmen muss? Doch sicher der, der auch in der Hauptsache zuständig war, oder? Der Vertreter muss doch nur über die Erinnerung bezüglich des Kostenansatzes entscheiden, wenn der Hauptsache-Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhilft.

  • Hallo, dummerweise habe ich den Geschäftswert festgesetzt, obwohl ich bereits vorher die Kostenrechnung gemacht habe:gepennt:.
    Der Beschwerde gegen die Höhe des Geschäftswertes habe ich zudem, wie von der Bezirksrevisorin beantragt, nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Heute habe ich im aktuellen Rpfl. gelesen, dass ich das nicht hätte machen dürfen :oops:

    Kann ich bzw. meine Vertreterin jetzt noch irgendwas machen oder kann ich nur abwarten, bis ich die Sache vom OLG um die Ohren gehauen bekomme?

    3 Mal editiert, zuletzt von Karo (26. Februar 2018 um 21:52)

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