Hallo,
ich war schon immer und bin seit der Einführung des GNotKG erst recht unsicher im Bezug auf Rechtsmittelverfahren bzgl. Kosten im Grundbuch. Folgender Fall: Kollegin schreibt Kostenrechnung über die Eintragung einer Dienstbarkeit, den Geschäftswert hat sie berechnet. Der Kostenschuldner, vertreten durch den Notar, legt gegen die Höhe des Geschäftswerts "Erinnerung" ein. Die Kollegin legt daraufhin die Akte dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme vor. Dieser beantragt, den Geschäftswert auf den von der Kollegin ursprünglich in der KR angegebenen Wert festzusetzen und die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen, § 81 GNotKG. Die Kollegin legt nun mir als Vertreterin die Akte zur Entscheidung vor.
Nun ist mir folgendes unklar:
1. Wo steht eigentlich, dass der Vertreter für die Wertfestsetzung zuständig ist?
2.Wenn ich den Wert festsetze, wie ist das weitere Verfahren? Wieso ist § 81 GNotKG einschlägig - ich dachte immer, der sei nur für Erinnerung gegen den Kostenansatz ?
Hab schon bei einigen Kollegen hier rumgefragt, aber so richtig kann mir das keiner erkären, es kommt aber auch selten vor. Vielleicht weiß einer von euch mehr?