wirksame Zustellung eines VUs in der Schweiz durch Aufgabe zur Post?

  • Hallo, ich brauche eure Hilfe zu folgendem Problem:

    Der Beklagte eines Zivilverfahrens wohnt in der Schweiz. Die Klage wurde förmlich in diesem Jahr über das Schweizer Gericht an ihn zugestellt mit der Auflage, einen Zustellbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, anderenfalls die weiteren gerichtlichen Schriftstücke durch Aufgabe zur Post an ihn zugestellt werden. Er hat keinen Zustellbevollmächtigten benannt, so dass das VU durch Aufgabe zur Post an ihn zugestellt wurde. Das VU ist an Verkündungs statt zugestellt worden.

    Nun habe ich den Kfa auf dem Tisch und bin mir überhaupt nicht im klaren, ob eine derartige Zustellung in der Schweiz zulässig ist und ich somit eine Kostengrundentscheidung habe. Ober müsste die Zustellung förmlich über das Schweizer Gericht nochmals veranlasst werden?:confused:

  • Den Kommentar dazu habe ich vorher gelesen. Leider fand ich nicht wirklich eine Antwort auf mein Problem. Oder habe ich etwas überlesen?

  • Die Schweiz lässt Postzustellungen in ihrem Land nicht zu. Müsste es mit der Aufgabe zur Post-Zustellung nicht ähnlich sein oder liege ich da falsch?

  • Die Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO ist eine im Inland (!) bewirkte Zustellung, daher kommt es nicht darauf an, ob die Schweiz eine solche Zustellungsart in der Schweiz zulässt oder nicht. Nur die bloße Übersendung geschieht dann auf dem Postweg in die Schweiz, und solange die Schweiz den Postdienst nicht einstellt, besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Kostenfestsetzungsantrag kann als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Erkenntnisverfahren nicht wirksam durch Aufgabe zur Post in der Schweiz zugestellt werden.
    Es ist insoweit ein Zustellungsantrag zu fertigen, s Länderteil der ZRHO.
    Die Schweiz hat u. a. der unmittelbaren Postzustellung im Sinne des Art. 10 a) Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) widersprochen.


    Ansonsten kann aus dem inl. Kostenfestsetzungsantrag in der Schweiz nicht vollstreckt werden (Zustellung könnte ggfs. erfolgreich von der Schuldnerpartei angefochten werden).

    Wenn dem Kostenfestsetzungsantrag eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten an die Schuldnerpartei zugestellt werden, könnte der Kostenfestsetzungsbeschluss durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei zugestellt werden.

    P:
    Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist eine fiktive Zustellung und gilt als Inlandszustellung.

    Zu früheren Zeiten hat die Schweiz der Zustellung durch Aufgabe zur Post bemängelt, so dass alle Schriftstücke förmlich mit Zustellungsantrag zugestellt wurden, allein um eine erfolgreiche grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung nicht zu gefährden, vergl. Länderteil der Schweiz a. F.

    Der Länderteil der Schweiz n. F. enthält keinen Link mehr auf die vorgenannten Bestimmungen:
    Ich vermute daher, dass diese inzwischen aufgehoben wurden.

  • Durch den Richter ist zum Klageverfahrensanfang ein Beschluss zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten innerhalb Deutschlands ergangen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass spätere Zustellungen bei Nichtbenennung durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.

    Reicht dieser Beschluss des Richters nicht über das Kostenfestsetzungsverfahren hinaus oder ist durch den Rechtspfleger ein gesonderter Beschluss zu erlassen?

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