Antrag 11 RVG an Schweizer in Tschechien

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG in einer Ehesache vorliegen.
    Der Mandant ist deutschsprachiger Schweizer und wohnt seit vielen Jahren in Tschechien.

    In der Ehesache hat er einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland angegeben (nachdem das mit dem RA vorbei war). Wörtlich steht darin, dass er sich auf den Scheidungsantrag bezieht.
    Kann ich die Vollmacht jetzt auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren ausdehnen? Oder besser beim Zustellungsbevollmächtigten nachfragen, ob er auch hierfür bevollmächtigt ist?

    Falls nicht - war wäre bei einer Zustellung in Tschechien zu beachten. Übersetzung wäre wahrscheinlich überflüssig, da Partei ja deutsch spricht.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich denke, die Vollmacht gilt nicht für das Verfahren nach § 11 RVG, denn es handelt sich ja um ein anderes Verfahren als die Hauptsache.
    Nachfragen schadet aber nichts, vielleicht besteht ja die Bevollmächtigung auch insoweit.
    Eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke bedarf es auch bei der ZU an eine deutschprachige Person in Tschechien nicht, es besteht für diese kein Recht zur Annahmeverweigerung (Artikel 8 der EU-VO).

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (23. Oktober 2014 um 14:58) aus folgendem Grund: Beitrag klargestellt

  • Der Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzungsantrag ist als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzungsverfahren der Schuldnerpartei förmlich zuzustellen.
    Die Zustellung erfolgt nach der EuZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007).
    Die Zustellung kann wie folgt erfolgen:
    a) unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international -,
    oder
    b) mit Zustellungsantrag an das zuständige Bezirksgericht in der Tschechischen Republik.

    Die Eintragungen im Zustellungsantrag können nach dem Länderteil der ZRHO in deutscher Sprache erfolgen.
    Den zuzustellenden Schriftstücken brauchen keine Übersetzungen beigefügt werden - zumal der Zustellungsempfänger offensichtlich die deutsche Sprache versteht.

    Bei der unmittelbaren Postzustellung ist der Zustellungsempfänger über das Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache gem. Art. 8 EuZustVO zu belehren;
    das Belehrungsformblatt ist beizufügen.

    PS:
    Da die Partei in der Zustellungsvollmacht das Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzungsverfahren ausdrücklich nicht erwähnt hat, kommt allenfalls eine Auslegung in Betracht.
    M. E. reichen jedoch die Umstände des Falles für eine entsprechende Auslegung nicht aus.

  • Danke schön.

    Ich habe den Zustellungsbevollmächtigten (Sohn der Partei) angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob er auch für dieses Verfahren zustellungsbevollmächtigt ist.

    Je nach Antwort werde ich dann weitersehen.

    BTW: Müssen für eine Zustellung ins Ausland im Kostenfestsetzungsantrag die Parteien mit Anschrift benannt sein?

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Das meine ich nicht, der Antrag kann wie üblich gestellt werden. Für den Fall dass eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gewünscht wird, reicht es aber nicht aus, dass die Zustellung ordnungsgemäß nach den Vorschriften aller beteiligten Länder erfolgt.
    Ich fertige daher in entsprechenden Fällen ein Anschreiben, aus dem sich die Parteien ergeben.
    Wird das Urteil gleich mit zugestellt, verweise ich auf das Rubrum dort.
    Ob man alles so machen muss, weiß ich nicht, ich bin was die Auslandssachen angeht, wie viele andere Kollegen auch, Einzelkämpfer.

    Der absolute Fachmann für Auslandssachen ist rolli, vielleicht schreibt er ja noch etwas.

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