Betreuervergütung: Feststellung der Mittellosigkeit

  • Folgender Sachverhalt:

    Der Betreuer beantragt seine Vergütung und gibt hierbei an, dass die Betroffene mittellos sei und berücksichtigt nur das auf dem Girokonto vorhandenen Guthaben.

    Der Kontostand der Betroffenen beträgt ca. 400,00 Euro.
    Daneben wurde jedoch eine Treuhand-Police geschlossen, die 3.000,00 Euro umfasst.
    Es handelt sich hierbei um einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag,
    der zur Deckung der Bestattungskosten geschlossen wurde.

    Frage ist nun, inwieweit bei der Feststellung der Vermögens-/Mittellosigkeit der Betroffenen diese Police zu berücksichtigen sei.

    Danke schon einmal im Voraus!

    Lieben Gruß.

  • Suchfunktion!

    Es wurde schon mehrfach festgestellt, dass ein Bestattungsvorsorgevertrag in der Regel als geschütztes (da zweckgebundenes) Vermögen anzusehen sein dürfte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich bin ja nicht der Verfechter, der nur auf die SuFU verweist, aber in dem Fall wäre die Suche wirklich hilfreich und erträgnisreich:)

    Solange die Versicherung zweckgebunden und eine vorzeitige Verwertung ausgeschlossen ist- geschützt.

    Es gibt dazu auch neuere obergerichtliche Rechtsprechung.

  • Dankeschön. Hatte es über die Suche zunächst versucht, aber kam nicht direkt zu dem, was ich suchte. Also danke nochmal für die Antworten!

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