Einzahlung auf IAK durch IV

  • Tja - so richtig nachvollziehen kann ich's auch nicht :gruebel:, aber ich würde dabei bleiben: Keine Entnahme von Beträgen, die über den erstatteten KV von 203,05 € hinausgehen. Selbst über die könnte man streiten, aber da es vom Ergebnis her dasselbe ist (dieses Geld landet beim IV), wäre mir das egal.
    Entscheiden und mag sich ggf. die nächste Instanz damit beschäftigen.

    Wie jetzt? Wenn du den erstatteten KV i.H.v. 203,05 € von der Vergütung abziehst, ist das Ergebnis doch nicht das geiche. :gruebel: Zwar hat der IV seinen KV wieder drinne +-0, aber ihm fehlt doch die Vergütung i.H.v. 203,05 €.

    Sorry, Du hast natürlich recht :daemlich :oops:.
    Dann bleibe ich dabei: Da hier bereits aus der Staatskasse ausgezahlt ist, würde ich der Beschwerde des IV mit der Begründung aus #1 nicht abhelfen.
    Die weitere Frage "Durfte er auch die 203,05 € entnehmen?" kann man sich für's nächste Mal aufheben.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich gestehe, dass ich auch nach dreimaligem Lesen des threads
    absolut keine Ahnung habe, worum es hier eigentlich im Ansatz geht.
    :oops:

    aber und daher werde ich wohl demnächst ganz viele vergütungsrechtliche und abrechnungstechnische Fragen im Rahmen einer kalten ZV an euch haben; ich warne euch nur schon mal vor und hoffe dann zu gegebener Zeit auf Verständnis und eure Hilfe.

  • Man muss erst einmal die Unterscheidung treffen, ob es ein Treuhandkonto oder ein Anderkonto ist. Ist es ein Anderkonto, dann klabbet es mit der ungerechtfertigten Bereicherung nich, also kein § 55 III InsO.

    Kannst du das kurz erläutern?

    Beim verdeckten Treuhandkonto wissen nur Treuhänder und Treugeber, dass es sich um wirtschaftliches Eigentum des Treugebers handeln soll, mit allen daraus entstehenden Folgen im Pfändungs- und Insolvenzfall.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Kollidiert das nicht ein wenig mit dem Geldwäschegesetz? :gruebel:

  • Beim verdeckten Treuhandkonto wissen nur Treuhänder und Treugeber, dass es sich um wirtschaftliches Eigentum des Treugebers handeln soll, mit allen daraus entstehenden Folgen im Pfändungs- und Insolvenzfall.
    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Kollidiert das nicht ein wenig mit dem Geldwäschegesetz? :gruebel:

    Nicht per se. Das "verdeckte Treuhandkonto" ist zunächst einmal ein ganz normales Konto des Treuhänders. ER muss sich nach § 154 AO gegenüber der Bank legitimieren. Das Treuhandverhältnis besteht nur schuldrechtlich zwischen Treuhänder und Treugeber. Gleichwohl wird der Treuhänder dann Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes mit allen entsprechenden Pflichten.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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