Beitritt in einstweilen eingestelltes ZV-Verfahren

  • Hallo liebe Gemeinde!

    Es geht hier um einen doch etwas komplizierten Fall.


    Was bisher geschah (in chronologischer Reihenfolge):

    - Schuldnerin steht zunächst nicht unter Betreuung
    - A-Bank leitet ZV-Verfahren bezgl. von Schuldnerin bewohntes Grundstück ein mit bestrangiger Grundschuld III/4
    (Grundbuch: Grundschulden III/1 bis III/3 gelöscht; Grundschulden III/4 bis III/8 alle für A-Bank)
    - Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund Eintragung ZV-Vermerk ins Grundbuch
    - 1. ZV-Termin ohne Gebot
    - jetzt wird Betreuung für Schuldnerin eingerichtet
    - 2. ZV-Termin: 1 Gebot unter 5/10 Verkehrswert (Verdacht auf Scheingebot); trotzdem: Gebot wird anerkannt und Zuschlag nach § 85a ZVG versagt; dadurch natürlich künftiger Entfall der Wertgrenzen
    - Berufsbetreuer beantragt beim Vollstreckungsgericht einstw. Einstellung gem. § 769 Abs. 2 ZPO aufgrund des Verdachts der Unzulässigkeit der ZV aus III/4; dies wird zurückgewiesen; die Erinnerung ebenso
    - Berufsbetreuer leitet beim Prozessgericht Vollstreckungsgegenklage ein; bekommt PKH
    - Beschluss des Prozessgerichts: ZV-Verfahren ist bis zum Erlass des Urteils gem. § 769 Abs. 1 ZPO einzustellen
    - Vollstreckungsgericht stellt daraufhin gem. § 775 Nr. 2 ZPO einstweilen ein
    - Berufsbetreuer legt beim Vollstreckungsgericht Außerordentliche Beschwerde ein bez. des Beschlusses der Gebotsversagung im 2. ZV-Termin nach § 85a ZVG wegen Scheingebot; darauf Nichtabhilfeentscheidung des Vollstreckungsgerichts
    - darauf Beschwerdeverfahren des Berufsbetreuers beim Prozessgericht (andere Kammer; läuft noch)
    - jetzt wird folgendes Urteil im Vollstreckungsgegenklage-Verfahren in Kürze erwartet: Die ZV aus Grundschuld III/4 ist unzulässig
    - ebenso wäre wohl auch eine ZV aus Grundschuld III/5 bis III/7 unzulässig
    - Gläubigerin (A-Bank) erwartet dies wohl auch und hat jetzt der Schuldnerin Grundschuld III/8 per Gerichtsvollzieher mit PZU zustellen lassen
    - Gläubigerin erwägt Beitritt in das (bislang immer noch einstweilen eingestellte) ZV-Verfahren mit Grundschuld III/8


    Jetzt die Frage: Ist das zulässig?

    - Beschlagnahme erfolgte seinerzeit aus Grundschuld III/4, aus der gar nicht hätte vollstreckt werden dürfen (Rechtskraft des Urteils des Prozessgerichts vorausgesetzt); daher Beschlagnahme von damals evtl. unwirksam?
    - das bisherige Betreiben der ZV der A-Bank aus III/4 müsste doch zunächst aufgehoben werden?
    - nach jetzigem Stand wären die Wertgrenzen im nächsten Termin nicht zu beachten, aber Urteil im Beschwerdeverfahren bzgl. Scheingebot steht noch aus; daher: Fortführung des ZV-Verfahrens doch erst nach Urteil/Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens möglich?
    - oder wäre es überhaupt nur möglich, das bisherige ZV-Verfahren aufzuheben und A-Bank müsste komplett neu mit Grundschuld III/8 einleiten?

    Für Eure Meinungen hierzu schon mal vielen Dank vorab!

  • Warum sollte der Beitritt nicht zulässig sein? Wolltest du, auch wenn ein anderer Gläubiger beitritt, ein zweites Verfahren anordnen?

    Termin würde ich erst bestimmen, wenn der Beitritt zugestellt und die 2-Wochenfrist angelaufen ist. Außerdem dürfte ein Einstellungsantrag des Betreuers zu erwarten sein, also (vorerst) kein Problem mit dem eventuellen Scheingebot.

    OT: Woher stammt der Verdacht, dass es ein Scheingebot gewesen sein könnte? Warum wurde das dann negativ beschieden?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Araya

    Danke schon mal für die schnelle Antwort!

    Ich schreibe mal dazu:

    1. Zulässigkeit des Beitritts
    Ja, im Prinzip ist der Beitritt wohl schon zulässig. Vielleicht kommt es ja auch darauf an, wann die A-Bank den Beitrittsantrag stellt. Mein Gedanke war: Wenn die sich damit zuviel Zeit lässt und zwischenzeitlich das Urteil des Prozessgerichts mitsamt Rechtskraft lautet: ZV aus III/4 ist unzulässig, ist das derzeitige ZV-Verfahren ja aber auf jeden Fall aufzuheben, oder? Schließlich betreibt bis jetzt die A-Bank nur aus III/4. Ist also vielleicht eine Sache des Zeitpunkts?

    2. Bestimmung des 3. Termins
    Ja, selbstverständlich muss man dafür den Beitritt/Fristablauf abwarten. Und natürlich muss man auch dann die Reaktion des Berufsbetreuers berücksichtigen. Nur: Welche Wertgrenzen gelten dann im 3. Termin, wenn das Prozessgericht bis dahin bzgl. des Scheingebots nicht entschieden hat? Bleibt es beim Entfall und jemand bietet im 3. Termin unter 5/10 VW, erhält den Zuschlag, und danach entscheidet das Prozessgericht, dass es ein Scheingebot war, haben wir den Salat...

    3. Scheingebotsverdacht
    Ja, wieder eine komplizierte Sache. Den (ersten) Antrag auf ZV hatte nämlich nicht die A-Bank selbst vorgenommen, sondern ein Herr einer bevollmächtigten Verwertungs-GmbH im Auftrag der A-Bank (war damals noch zulässig, weil vor Inkrafttreten des § 79 ZPO in Verbindung mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz am 01.07.2008). Im zweiten Termin hatte dann eine Dame unter 5/10 VW geboten, die die ganze Zeit mit auf der Gläubigerbank saß. Später stellte sich heraus, dass diese Dame eine Abteilungskollegin des besagten Herrn von der Verwertungs-GmbH war.
    Der Berufsbetreuer hatte dann zunächst AO Beschwerde aufgrund Scheingebot gem. BGH V ZB 83/06 (Eigengebot des Gläubigervertreters) eingelegt. Darauf folgte dann die Nichtabhilfeentscheidung des Vollstreckungsgerichts mit dem Argument, diese Dame sei ja keine Gläubigervertreterin. Das war natürlich schon etwas zu einfach. In der Begründung zum Beschwerdeverfahren argumentiert der Berufsbetreuer jetzt mit BGH V ZB 1/08 (Scheingebot eines Beauftragten des Gläubigers). Die Sache ist schon etwas krumm, da gibt es noch mehr Ungereimtheiten. So hat sich die A-Bank auch noch nach dem 01.07.2008 in Verfahren des Prozessgerichts vom Herrn der Verwertungs-GmbH vertreten lassen und so weiter und so fort. Auf jeden Fall hat das Prozessgericht in dieser Sache bisher nichts verlauten lassen. Die warten wohl lieber ab...

    Also, ich meine, es ist doch ein wenig verzwickt, oder?


    Weitere Beiträge sind gerne willkommen :)

  • Dann versuche ich es mal mit einer Antwort:

    1. Zulässigkeit des Beitritts
    Ja, im Prinzip ist der Beitritt wohl schon zulässig. Vielleicht kommt es ja auch darauf an, wann die A-Bank den Beitrittsantrag stellt. Mein Gedanke war: Wenn die sich damit zuviel Zeit lässt und zwischenzeitlich das Urteil des Prozessgerichts mitsamt Rechtskraft lautet: ZV aus III/4 ist unzulässig, ist das derzeitige ZV-Verfahren ja aber auf jeden Fall aufzuheben, oder? Schließlich betreibt bis jetzt die A-Bank nur aus III/4. Ist also vielleicht eine Sache des Zeitpunkts?

    Ja, es ist eine Sache des Zeitpunkts. Aber nicht des Erlasses der Entscheidung, dass die Zwangsvollstreckung aus III/4 unzulässig ist. Sondern des daraufhin nötigen Aufhebungsbeschlusses. Ist bis dahin der Beitrittsbeschluss zugestellt, wird das Verfahren aus dem Beitrittsbeschluss weitergeführt.

    Zitat

    2. Bestimmung des 3. Termins
    ... Welche Wertgrenzen gelten dann im 3. Termin, wenn das Prozessgericht bis dahin bzgl. des Scheingebots nicht entschieden hat? Bleibt es beim Entfall und jemand bietet im 3. Termin unter 5/10 VW, erhält den Zuschlag, und danach entscheidet das Prozessgericht, dass es ein Scheingebot war, haben wir den Salat...

    Nö, dann wäre der Einwand, dass die Wertgrenzen durch die erste Zuschlagsversagung nach § 85a nicht entfallen seien, wäre im Wege einer Zuschlagsbeschwerde vorzubringen.
    [Wobei ich anmerken möchte, dass ich bei einem Verfahren, das schon vor dem 1.7.2008 anhängig war und bis jetzt keine 'anständigen' Bieter gefunden hat, auch für die absehbare Zukunft nicht mit einem Zuschlag oberhalb der 5/10-Grenze rechne. Geht es hier vielleicht nur - im Grunde rechtsmissbräuchlich - darum, dem Schuldner auf Kosten der Gläubiger so lange wie möglich sein gratis zu nutzendes Heim zu bewahren?]

    Zitat

    3. Scheingebotsverdacht
    Ja, wieder eine komplizierte Sache. Den (ersten) Antrag auf ZV hatte nämlich nicht die A-Bank selbst vorgenommen, sondern ein Herr einer bevollmächtigten Verwertungs-GmbH im Auftrag der A-Bank (war damals noch zulässig, weil vor Inkrafttreten des § 79 ZPO in Verbindung mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz am 01.07.2008). Im zweiten Termin hatte dann eine Dame unter 5/10 VW geboten, die die ganze Zeit mit auf der Gläubigerbank saß. Später stellte sich heraus, dass diese Dame eine Abteilungskollegin des besagten Herrn von der Verwertungs-GmbH war.
    Der Berufsbetreuer hatte dann zunächst AO Beschwerde aufgrund Scheingebot gem. BGH V ZB 83/06 (Eigengebot des Gläubigervertreters) eingelegt. Darauf folgte dann die Nichtabhilfeentscheidung des Vollstreckungsgerichts mit dem Argument, diese Dame sei ja keine Gläubigervertreterin. Das war natürlich schon etwas zu einfach. In der Begründung zum Beschwerdeverfahren argumentiert der Berufsbetreuer jetzt mit BGH V ZB 1/08 (Scheingebot eines Beauftragten des Gläubigers). Die Sache ist schon etwas krumm, da gibt es noch mehr Ungereimtheiten. So hat sich die A-Bank auch noch nach dem 01.07.2008 in Verfahren des Prozessgerichts vom Herrn der Verwertungs-GmbH vertreten lassen und so weiter und so fort. Auf jeden Fall hat das Prozessgericht in dieser Sache bisher nichts verlauten lassen. Die warten wohl lieber ab...

    Herrje, die weltfremden BGH-Entscheidungen über angebliche Scheingebote. Seufz. Wer sagt, dass die Verwertungs-GmbH nicht ein eigenes Erwerbsinteresse hatte? Um die Grenzen zu Fall zu bringen, muss man doch nicht unbedingt die Kosten für einen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis aufbringen, sondern kann die Kollegin in eigenem Namen bieten lassen ... Und wer wo sitzt, ist im Versteigerungsverfahren nicht vorgeschrieben.

    Was an der Sache krumm sein soll, kann ich anhand der mitgeteilten Tatsachen nicht erkennen.

    Aber was ist das überhaupt für ein Verfahren vor dem Prozessgericht zum vermeintlichen Scheingebot? Derlei kommt in dem mir bekannten Instanzenzug nicht vor: Hier wird gegen eine Zuschlagsversagung nach § 85a eine sofortige Beschwerde eingelegt, über die dann das Landgericht entscheidet. Soweit zugelassen, ist darüber hinaus die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich, ansonsten ist die LG-Entscheidung bindend. Was soll der Zivilprozess also zum Inhalt haben?

  • @ 15.Meridian:

    Danke schon mal vorab für die detaillierte Antwort!


    Im Einzelnen gerne noch dazu meinerseits:

    Zitat

    Wobei ich anmerken möchte, dass ich bei einem Verfahren, das schon vor dem 1.7.2008 anhängig war und bis jetzt keine "anständigen" Bieter gefunden hat, auch für die absehbare Zukunft nicht mit einem Zuschlag oberhalb der 5/10-Grenze rechne.


    Man darf nicht vergessen, dass das ZV-Verfahren ja seit über zweieinhalb Jahren einstweilen eingestellt ist. Dies wiederum liegt an der Verfahrensdauer des Prozessgerichts.


    Zitat

    Geht es hier vielleicht nur - im Grunde rechtsmissbräuchlich - darum, dem Schuldner auf Kosten der Gläubiger so lange wie möglich sein gratis zu nutzendes Heim zu bewahren?


    Wieso dieses? Welche Kosten hat denn der Gläubiger? Und der Schuldner nutzt sein Haus doch nicht gratis, sondern zahlt anscheinend bislang stets brav seine Grundbesitzabgaben selbst. Sonst hätte sich doch schon die Kommune mit einer Sicherungshypothek gemeldet, oder? Und wieso rechtsmissbräuchlich? Das Prozessgericht sieht das wohl nicht so.

    Zitat

    Wer sagt, dass die Verwertungs-GmbH nicht ein eigenes Erwerbsinteresse hatte? Um die Grenzen zu Fall zu bringen, muss man doch nicht unbedingt die Kosten für einen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis aufbringen, sondern kann die Kollegin in eigenem Namen bieten lassen ... Und wer wo sitzt, ist im Versteigerungsverfahren nicht vorgeschrieben.


    Im Zweifel würde ich als Verwertungs-GmbH in diesem Fall die Kosten eines ordnungsgemäßen Vertretungsnachweises einem eventuellen Scheingebots-Urteil des LG vorziehen.
    Und richtig, wer wo sitzt, ist nicht vorgeschrieben. Mich würde aber schon mal der Prozentsatz der Bieter interessieren, die auf der Gläubigerbank saßen und letztendlich den Zuschlag erhalten haben...


    Zitat

    Aber was ist das überhaupt für ein Verfahren vor dem Prozessgericht zum vermeintlichen Scheingebot? Derlei kommt in dem mir bekannten Instanzenzug nicht vor: Hier wird gegen eine Zuschlagsversagung nach § 85a eine sofortige Beschwerde eingelegt, über die dann das Landgericht entscheidet. Soweit zugelassen, ist darüber hinaus die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich, ansonsten ist die LG-Entscheidung bindend. Was soll der Zivilprozess also zum Inhalt haben?

    Na, ich vermute doch mal, zu klären, ob hinter dem Gebot der Dame ein sog. aufrichtiges Erwerbsinteresse steht. Ich meine mal gehört zu haben, dass das im ZV-Verfahren eine Rolle spielt. Es war ja wohl doch im LG-Verfahren vorgängig zur BGH-Entscheidung V ZB 1/08 so, dass die Bieterin vom LG vernommen wurde und dann eingeknickt ist. Soviel zum aufrichtigen Erwerbsinteresse in diesem Fall...


    Weitere Beiträge sind wie immer willkommen.

  • ...

    Herrje, die weltfremden BGH-Entscheidungen über angebliche Scheingebote. Seufz. ...

    Als Streitrichter in Banksachen bitte ich zu bedenken, dass es durchaus Sachverhalte gibt, bei denen (ganz selten) Banken oder (etwas häufiger) professionelle Kreditverwerter - nicht umsonst wurde wegen der Verhaltensweisen eines Investors bei Versteigerungsmaßnahmen mittels Grundschulden extra das Gesetz geändert - in einer Art und Weise die Vollstreckung durch Versteigerung herbeiführen, die sich erst bei Kenntnis der gesamten Hintergründe als illegale Verwertungsmaßnahmen herausstellen. Diese gesamten Hintergründe können sich dem Rechtspfleger im Versteigerungsverfahren regelmäßig nicht offenbaren, weil die dort zulässigen Einwendungen und Erkenntnismöglichkeiten zu beschränkt sind.

    Vor Jahren hat ein Senat in einem Extremfall hier mal einem Investor ins Stammbuch geschrieben, dass sein Verhalten eine sittenwidrige Knebelung des Schuldners war. Unter anderem war dem Schuldner eine Auskunft über den tatsächlich noch offenen Stand seiner Schulden verweigert worden, so dass er keine Ablösung des Darlehens herbeiführen konnte. In solchen Fällen wird dann z.B. mit phantasievollen, dafür exorbitant hohen Gebühren ohne jegliche Rechtsgrundlage hantiert, Abrechnungen werden unter Verstoß gegen Abrechnungsverpflichtungen nicht erstellt oder unter Verstoß gegen Verrechnungsvorgaben so gestaltet, dass statt einer Tilgung sich die Verbindlichkeiten erhöhen, statt der geschuldeten werden andere Zinsen berechnet, Zahlungen werden so verbucht, dass sie keine Auswirkung auf den Schuldenstand haben, die Kommunikation mit dem Schuldner wird strategisch so auf verschiedene Stellen (unterschiedliche Gesellschaften, unterschiedliche Bearbeiter) verteilt, dass der Schuldner immer nur gegen eine "Wand" läuft ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die vorstehenden Ausführungen sind zwar hochinteressant, haben aber weder etwas mit der Weltfremdheit des BGH im Bereich der Zwangsversteigerung noch mit dessen unsinnigen Auffassungen in der speziellen Frage der "Scheingebote" zu tun.

    Selbst hinsichtlich des angeblichen "Verhaltens von Investoren", das zur Änderung des Gesetzes führte, sind zwar in den Medien verschiedene Fälle benannt worden, in allen mir bekannten Fällen war die dem Forderungsverkauf vorangegangene Darlehenskündigung nicht zu beanstanden. Lediglich in einem der dargestellten Fälle wurde wohl aufgrund der Namensgleichheit auch eine nicht gekündigte Forderung gegen die Mutter der Schuldnerin mitverkauft und nach Kenntnis vom Irrtum wieder zurückübertragen.

  • Im Einzelnen gerne noch dazu meinerseits:


    Wieso dieses? Welche Kosten hat denn der Gläubiger? Und der Schuldner nutzt sein Haus doch nicht gratis, sondern zahlt anscheinend bislang stets brav seine Grundbesitzabgaben selbst. Sonst hätte sich doch schon die Kommune mit einer Sicherungshypothek gemeldet, oder? Und wieso rechtsmissbräuchlich? Das Prozessgericht sieht das wohl nicht so.

    Selbst wenn der Schuldner seine öffentlichen Lasten zahlt, zahlt er aber keine Zinsen geschweige denn die Hauptforderung. Wieso soll man der Bank zumuten, dass diese dauerhaft auf das Geld verzichten muss. Der Schuldner hat das Geld von der Bank erhalten und ausgegeben. Wieso ist es nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er seine vertragliche Verpflichtung zur Rückführung des Betrages nicht einhält.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die vorstehenden Ausführungen sind zwar hochinteressant, haben aber weder etwas mit der Weltfremdheit des BGH im Bereich der Zwangsversteigerung noch mit dessen unsinnigen Auffassungen in der speziellen Frage der "Scheingebote" zu tun.

    Selbst hinsichtlich des angeblichen "Verhaltens von Investoren", das zur Änderung des Gesetzes führte, sind zwar in den Medien verschiedene Fälle benannt worden, in allen mir bekannten Fällen war die dem Forderungsverkauf vorangegangene Darlehenskündigung nicht zu beanstanden. Lediglich in einem der dargestellten Fälle wurde wohl aufgrund der Namensgleichheit auch eine nicht gekündigte Forderung gegen die Mutter der Schuldnerin mitverkauft und nach Kenntnis vom Irrtum wieder zurückübertragen.


    Da sind meine Erfahrungen anders. Und eben das meine ich: Solange Ihr, mangels Teilnahme an den entsprechenden Streitverfahren, keine Erkenntnisse über die anderen Fälle habt, ist Euer Erfahrungsspektrum möglicherweise etwas eingeschränkt.

    In den hier verhandelten Fällen, bei denen sich Zwangsvollstreckungen als nicht haltbar herausgestellt haben, dürftet Ihr davon kaum etwas mitbekommen haben, denn im Regelfall wurden die, nach zähem Kampf der Parteien, durch Vergleich dahingehend gelöst, dass der Gläubiger schlicht den Antrag auf Zwangsvollstreckung zurücknimmt - was er wohl kaum mit dem Bemerken getan haben wird "eigentlich will ich ja nicht, aber aufgrund eines blöden Vergleichs, den ich bedauerlicherweise eingehen musste, bin ich dazu gezwungen". Alternativ kommt auch ein schlichter Schadensersatz nach einer rechtswidrigen Vollstreckung in Betracht - auch davon dürftet Ihr m.E. kaum etwas mitbekommen.

    Daher nehme ich an, dass Ihr bestenfall die beanstandungsfreie Rücknahme des Zwangsvollstreckungsantrags seht und von den Hintergründen, die dazu geführt haben, nur wenig mitbekommt. Ist diese Annahme falsch? Erzählen oder schreiben Euch die Gläubiger und/oder Schuldner, wie es dazu kam? Dann bin ich gerne bereit, meine Annahme zu korrigieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • (...) Und eben das meine ich: Solange Ihr, mangels Teilnahme an den entsprechenden Streitverfahren, keine Erkenntnisse über die anderen Fälle habt, ist Euer Erfahrungsspektrum möglicherweise etwas eingeschränkt.

    (...)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Ui, das hört sich aber fies an. Schon mal einen Termin geleitet vor einem Bietpublikum von 50-100 Leuten und dann kommt das Gebot des für die panamesische Gesellschaft Bevollmächtigten mit allem mehr oder weniger seltsamen Nachweis-Pipapo flux auf den Tisch geknallt; eine gut ausverkaufte Theater-Vorstellung ist dagegen auch nicht viel "unterhaltsamer" (haha).

    Meinen Respekt an die Versteigerungs-Rechtspfleger, die sich das weiterhin gelassen antun bei seit Jahren zu beobachtendem Fehl-Ton und überschätzt dreistfrecher Anspruchshaltung vieler Bieter; hatte nach 11 Jahren keine "Lust" mehr darauf.

    Off-Topic-Ende.


    Zur Sache selbst fand ich eigentlich bereits # 2 überzeugend.

  • Vielleicht ist das nicht richtig zum Ausdruck gekommen: Ich bezweifele nicht, dass die Versteigerungrechtspfleger Ihre Arbeit gut machen. Und ich zweifle auch nicht an, dass die Aufgabe anspruchsvoll, viele Schuldner schwierig und viele Bieter unangemessen anspruchsvoll sind, der Beruf daher nicht leicht ist und man dort so einiges erlebt, auch Grenzüberschreitungen in allen Richtungen.

    Ich erwarte jedoch auch, dass auch ein Versteigerungsrechtspfleger nicht behauptet, die beruflichen Erfahrungen eines Zivirichters mit rechtswidrigen Vollstreckungspraktiken gebe es nicht ("angebliches Verhalten"), weil der Rechtspfleger solche noch nicht erlebt habe. Dass derartige Praktiken nicht häufig sind, hatte ich ja geschrieben. Aber ein Stück mehr als ein Verfahren pro Jahr, in dem Gläubiger offensichtlich (!) zu Unrecht vollstreckt haben, ist es schon, alleine in dem Senat, in dem ich bin. Und aus der vorgelegten Begleitkorrespondenz lässt sich teilweise durchaus entnehmen, dass es hier nicht um ein Versehen ging.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (6. November 2014 um 22:33) aus folgendem Grund: Eteas unformuliert

  • In der Sache ist es klar, dass ein Beitritt noch erfolgen kann, solange das Verfahren nicht aufgehoben wird. Bezüglich der Frage der Fortgeltung der Grenzen, wäre es doch das beste das das Prozessgericht dann ebenfalls die einstweilige Einstellung bis zur Endentscheidung anordnet. Dann herrscht nämlich Klarheit und man muss im Termin nicht herumeiern.

    Was AndreasH sagt finde ich richtig. Sicherlich erzählen mir meine Schuldner schon das eine oder andere genauso wie die Gläubiger, aber auch wenn man vielleicht den materiell-rechtlichen Fehler sieht, bin ich immer auf den strengen Formalismus des Vollstreckungsverfahren festgenagelt. Im Klartext: Ich treffe Entscheidungen von denen ich weiß, dass sie so nicht richtig sind. Daher finde ich es gut und richtig, dass die Schuldner sich wehren und den prozessual richtigen Weg einschlagen. Die meisten machen nämlich nichts oder meckern nur rum, was keine hilft. Und lieber etwas mehr Arbeit mit Abhilfe/Nichtabhilfeentscheidungen als wenn meine Kundschaft Zuflucht bei "Reichsdeutschen" oder ähnlichen sucht.


  • Ist diese Annahme falsch?
    Erzählen oder schreiben Euch die Gläubiger und/oder Schuldner, wie es dazu kam?

    Zweimal ja, denn neben beanstandungsfreien Rücknahmen gibt es in unserer Welt u.a. auch Einstellungsanträge mit ellenlanger Begründung, dementsprechende Erwiderungen, Beschwerden und Einstellungs- und Endentscheidungen des Prozeßgerichts.

  • Ok, das nehme ich zur Kenntnis.

    Mich erstaunt es dann allerdings, dass Du, wie Du geschrieben hast, noch nie Rückmeldungen über offensichtlich rechtswidrige Zwangsversteigerungsmaßnahmen erhalten hast. Offenbar eine Insel der Seeligen, bei der alle Gläubiger sich an Recht und Gesetz halten. Schade, dass das nicht überall so ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielleicht ist das nicht richtig zum Ausdruck gekommen: Ich bezweifele nicht, dass die Versteigerungrechtspfleger Ihre Arbeit gut machen. Und ich zweifle auch nicht an, dass die Aufgabe anspruchsvoll, viele Schuldner schwierig und viele Bieter unangemessen anspruchsvoll sind, der Beruf daher nicht leicht ist und man dort so einiges erlebt, auch Grenzüberschreitungen in allen Richtungen.

    Ich erwarte jedoch auch, dass auch ein Versteigerungsrechtspfleger nicht behauptet, die beruflichen Erfahrungen eines Zivirichters mit rechtswidrigen Vollstreckungspraktiken gebe es nicht ("angebliches Verhalten"), weil der Rechtspfleger solche noch nicht erlebt habe. Dass derartige Praktiken nicht häufig sind, hatte ich ja geschrieben. Aber ein Stück mehr als ein Verfahren pro Jahr, in dem Gläubiger offensichtlich (!) zu Unrecht vollstreckt haben, ist es schon, alleine in dem Senat, in dem ich bin. Und aus der vorgelegten Begleitkorrespondenz lässt sich teilweise durchaus entnehmen, dass es hier nicht um ein Versehen ging.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    :daumenrau

    Allen ein schönes :wochenende:

  • Lieber AndreasH,
    weil Dir anscheinend noch nicht klar ist, um welche Art "Scheingebote" es geht (die Diskussion hierüber im Forum ist vor Jahren verklungen, ohne dass der gordische Knoten durchschlagen worden wäre), möchte ich meine Ausführungen präzisieren:

    § 85a Abs. 1 regelt, dass der Zuschlag auf ein Gebot unter 5/10 zu versagen ist. Hier, im "Fernen Osten", haben alle Grundstücke drei Verwertungsprobleme: die Lage, die Lage und die Lage. Auch wenn also der Gutachter den Wert marktgerecht niedrig ansetzt, sind zu diesem niederen Marktpreis für die Objekte allzu oft keine Interessenten zu finden.

    § 85a verlangt nun, dass "jemand" ein Gebot abgibt, von dem bekannt und offenkundig ist, dass darauf der Zuschlag nicht erteilt werden kann. Dieses Gebot hat für den Bieter überhaupt keine Folgen, sondern wirken sich ausschließlich auf das Verfahren aus. Dies führte von Anfang an regelmäßig dazu, dass die Wertgrenzen der §§ 74a, 85 a ZVG einfach nicht gefallen sind und sich also in den 4 Versteigerungsterminen bis zur Aufhebung keine Bietinteressenten fanden.

    Daraufhin wurden die Gläubiger kreativ: Da das Gebot für den Bieter völlig folgenlos bleibt, kann doch der Terminsvertreter in eigenem Namen bieten. Das Grundstück wird dann im nächsten Termin erfahrungsgemäß gefragter sein, oftmals wurden dann im späteren Termin auch Gebote "in anständiger Höhe " abgegeben.

    Und dann kam der BGH und nannte die Gebote des Terminsvertreters ohne Erwerbsinteresse Scheingebote.
    Die Grenzen dessen, was Scheingebote sind, wurden mittlerweile auch auf jene ausgeweitet, von denen man meint, dass sie mit den Gläubigern kollaborieren. Der BGH fand auch heraus, dass selbst eine rechtskräftig gewordene Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG die Wertgrenzen nicht zu Fall gebracht hat, sondern dass auch eine spätere Zuschlagsbeschwerde des Schuldners mit der Rüge, im ersten Termin seien die Grenzen in Wahrheit nicht gefallen, erfolgreich sein muss. Inzwischen kennen wir auch das Ergebnis dieser zweiten Zuschlagsversagung nach § 85a - im darauffolgenden Termin wird meistens so wenig geboten, dass sich der Schuldner ins eigene Fleisch schneidet (er wird kaum Schulden beim Gläubiger los), die Berechtigten am Grundstück aber ebenfalls massive Verluste erleiden.

    Die eigentliche Ursache liegt weder beim Gläubiger noch beim BGH, sondern sie liegt in der missratenen Wertung des Gesetzgebers, ein "altruistisches " Gebot für realistisch zu halten.

  • Liebe 15. Meridian,

    vielen Dank für die ausführliche und informative Darstellung. Ich gebe zu, dass die Anwendung der BGH-Rechtsprechung unter Euren tatsächlichen Bedingungen zu Problemen führen kann.

    Ich meine allerdings, dass der eigentliche Anwendungsbereich der BGH-Rechtsprechung bei der Abwehr von Bieterkartellen ist - und ja, solche soll es hier gelegentlich geben, zumindest ist das immer mal wieder Gegenstand in den entsprechenden Verfahren über Zwangsvollstreckungsabwehrklagen bzw. Schadensersatzklagen nach Durchführung der Zwangsversteigerung.

    Euer Problem, an dessen Brisanz ich keine Zweifel habe, müsste m.E. auf der tatsächlichen Ebene der Wertfestsetzung gelöst werden. Wenn sich für viele Grundstücke erst dann Bieter finden, wenn die 5/10-Grenze nach unten durchbrochen ist, dann ist der Wertansatz des Grundstücks m.E. zu hoch gewesen, wie der Bietermarkt eben zeigt. Der Gutachter hat sich ja an den zu orientieren, was tatsächlich der erzielbare Preis ist. Das könnte mit den Gutachtern erörtert werden, die dann eben ihre Einschätzung der tatsächlich zu erzielenden Preise korrigieren müssten.
    Wir hatten hier mal einen Gutachter, der für den fernen Osten (er kam von da, weil wir bei entsprechenden Streitigkeiten immer Gutachter aus der Gegend bestellen) ganz deutlich zwei verschiedene Preisbereiche unterschieden hat: Die (überhöhten) Preise, die man den "Westbürgern" beim Bauträger abnimmt, wenn diese sich mal wieder einer ohne eigene Recherche davon überzeugen lassen, dass sie ein tolles Renditeobjekt in einer aufstrebenden Gegend erwerbten, das sich über Steuern und Miete "selbst trägt". Und dann den anderen Preis, der tatsächlich erzielbar ist, wenn das Grundstück nach der überschuldungsbedingten Pleite oder zur Abwendung einer solchen des genannten Westbürgers in die Zwangsvollstreckung geht und am dortigen Markt einen heimischen Erwerber finden soll. Die Preisunterschiede waren dramatisch.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wir hatten hier mal einen Gutachter, der für den fernen Osten (er kam von da, weil wir bei entsprechenden Streitigkeiten immer Gutachter aus der Gegend bestellen) ganz deutlich zwei verschiedene Preisbereiche unterschieden hat: Die (überhöhten) Preise, die man den "Westbürgern" beim Bauträger abnimmt, wenn diese sich mal wieder einer ohne eigene Recherche davon überzeugen lassen, dass sie ein tolles Renditeobjekt in einer aufstrebenden Gegend erwerbten, das sich über Steuern und Miete "selbst trägt". Und dann den anderen Preis, der tatsächlich erzielbar ist, wenn das Grundstück nach der überschuldungsbedingten Pleite oder zur Abwendung einer solchen des genannten Westbürgers in die Zwangsvollstreckung geht und am dortigen Markt einen heimischen Erwerber finden soll. Die Preisunterschiede waren dramatisch.

    ....
    von daher ist es wichtig und gut, wenn wir uns nicht nur auf Einen oder Zwei Gutachter beschränken ( vielleicht aus Bequemlichkeit???) sondern uns auch hier einer Vielzahl von heimischen und auch auswärtigen Gutachtern bedienen.....
    Ich erhalte so bei meinen "10 Gutachtern" einen guten Überblick über deren Tätigkeit in unterschiedlischster Form.
    Weiß welchem Gutachter ich einfache oder schwierige Aufträge erteilen kann, und trage jede Auftragserteilung und Kostenliquidation in eine separate Liste ein, um auch nach Jahren mich jeden Angriffs einer "Bevorteilung" erwehren zu können.

    Viele Kollegen sind da leider der Meinung, "Meine drei Gutachter reichen vollständig aus, neuerliche Anfragen werden konsequent ignoriert".
    Ich erteile schon noch Aufträge auch an neue Gutachter und stelle häufig fest, dass diese Gutachten dann oft sehr gut gestaltet, aufgemacht, preisgünstig und vor allem inhaltlich besonders für Bietinteressenten nachvollziehbar sind.....
    Weniger gute oder sogar schlechte und überteuerte Gutachten müssen nicht sein.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Zitieren von #4 hat nicht geklappt. Daher erst das Zitat:

    "Ja, es ist eine Sache des Zeitpunkts. Aber nicht des Erlasses der Entscheidung, dass die Zwangsvollstreckung aus III/4 unzulässig ist. Sondern des daraufhin nötigen Aufhebungsbeschlusses. Ist bis dahin der Beitrittsbeschluss zugestellt, wird das Verfahren aus dem Beitrittsbeschluss weitergeführt.

    Angenmommen ich erhalte einen Beitrittsbeschluss und danach wird der zunächst gestellte Versteigerungsantrag zurückgenommen.
    Wenn ich den Beitritt zulasse, muss ich dann mit dem Aufhebungsbeschluss bzgl. des füheren Antrags bis zur Zustellung warten?
    Und was mache ich, wenn Abwarten nicht geht, wenn in der nächsten Woche ein Termin anberaumt ist?

  • Zitat von 15.Meridian

    "Ja, es ist eine Sache des Zeitpunkts. Aber nicht des Erlasses der Entscheidung, dass die Zwangsvollstreckung aus III/4 unzulässig ist. Sondern des daraufhin nötigen Aufhebungsbeschlusses. Ist bis dahin der Beitrittsbeschluss zugestellt, wird das Verfahren aus dem Beitrittsbeschluss weitergeführt.


    Angenommen ich erhalte einen Beitrittsbeschluss und danach wird der zunächst gestellte Versteigerungsantrag zurückgenommen.
    Wenn ich den Beitritt zulasse, muss ich dann mit dem Aufhebungsbeschluss bzgl. des früheren Antrags bis zur Zustellung warten?
    Und was mache ich, wenn Abwarten nicht geht, wenn in der nächsten Woche ein Termin anberaumt ist?

    Ich hab mal nachgebessert - nur der Lesbarkeit wegen ...

    Für ein Abwarten gibt es keinen Grund. Freilich kann es da passieren, dass der Beitrittsbeschluss erst dann zugestellt wird, wenn das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss wirksam aufgehoben ist (bekanntlich - wie der BGH entdeckt hat - nicht schon mit Eingang der Antragsrücknahmeerklärung, sondern erst aufgrund gerichtlichen Beschlusses). In diesem Fall wäre der Beitrittsbeschluss in einen Anordnungsbeschluss umzudeuten, die Wertgrenzen gälten wieder, das Verfahren startete von neuem ...

    Aber was soll das für ein Termin in der nächsten Woche sein? Das eine Verfahren ist eingestellt, bei dem anderen die Beschlagnahme noch nicht wirksam Woher sollte in dieser Konstellation eine Terminsbestimmung kommen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!