Säumniskosten

  • Hallo,

    ich weiß das es schon etliche Sachen zu den Säumniskosten gibt und ich habe auch einige davon gelesen, aber irgendwie habe ich das Gefühl ich bin immer noch nicht schlauer :(

    In meinem Fall ist zunächst gem. § 331 ZPO ein VU ergangen. Nach Klagerücknahme lautet die im letzten Beschluss enthaltene KGE : Bekl. trägt Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten trägt die Klägerin.

    Der Klägervertreter macht nun eine 0,5 Terminsgebühr geltend. Ein Termin hat nicht stattgefunden. Die Klage wurde schriftlich gegenüber dem Gericht zurückgenommen.

    Gehört die 0,5 TG in diesem Fall zu den Kosten der Säumnis?

  • Auch wenn ich sonst der Meinung bin, dass Gebühren niemals Kosten der Säumnis sind, sehe ich es hier anders. Hätte die Beklagtenseite sich geäußert, wäre offensichtlich kein VU nach § 331 III ZPO im schriftlichen Verfahren ergangen, sondern die Klage zurückgenommen worden, so dass keine 0,5 TG entstanden wäre.

  • Das sehe ich auch so.
    Es fragt sich auch noch, ob nicht die durch das VU entstandenen Mehrkosten an Gerichtskosten, nämlich 2 von 3 Gebühren statt
    ansonsten nur einer Gebühr nicht auch Säumniskosten sind.

  • Schließe mich den Meinungen an.

  • Gehe ich also recht in der Annahme, dass Euer KFB dann wie folgt lautet?:


    Beklagte: 2,0 GK und 0,5 TG des Klägervertreters
    Kläger: 1,0 GK und ggf. 0,8 VG des Beklagtenvertreters

    So richtig sich das auch aus meinem Bauch heraus anfühlt: Gibt es dafür irgendeine Quelle?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • "Quelle" meint irgendetwas Zitierfähiges (§§, Urteil, Beschluss, Kommentar, Aufsatz etc.). Ich möchte gerne vermeiden, dass ein solcher Antrag mit "Das haben wir schon immer so gemacht! Wo kommen wir denn da hin?" zurückgewiesen wird.

    Zur Verfahrensgebühr: Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, dass für den Beklagten überhaupt ein Anwalt bestellt war, geschweige denn, dass er einen Antrag gestellt oder Sachvortrag gehalten hat. Ein etwaiger Auftrag hätte also mit der Klagerücknahme vorzeitig geendet. D'accord?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Etwas zitierfähiges habe ich nicht, ich begründe es so, wie ich es sehe. Ich weiß auch nicht, ob es etwas Zitierfähiges in Deinem Sinne gibt. Kosten der Säumnis sind halt Kosten, die ohne die Säumnis nicht entstanden wären - und das ist hier die TG.
    Zur VG: Ich bin hier am LG mit RA-Zwang und da stellt sich die Frage nach der VG nicht. Laut Sachverhalt müsste Rechtsmittel gegen das VU eingelegt worden sein - und das kann am LG nur ein RA, so dass eine 1,3 VG entstanden wäre. Aufgrund des SV kann es aber sein, dass das RM gegen das VU nicht von einem RA eingelegt worden ist.

  • Zunächst zu Deinem letzten Punkt:

    Von einem Einspruch gegen das VU steht im Ausgangspost nichts, das ist nur eine mögliche Sachverhaltsalternative. Eine andere ist, dass die Klage nach Erlass des Versäumnisurteils zurückgenommen wurde, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Denn die Klagerücknahme ist solange möglich, wie das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Das Versäumnisurteil wird dann einfach so wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO).

    Mögliche Alternativen sind daher:

    - Kein Beklagtenvertreter bestellt, Klagerücknahme innerhalb der Einspruchsfrist ohne Einspruch. Dann keine VG.

    - Beklagtenvertreter bestellt, aber kein Einspruch eingelegt. Dann 0,8 VG.

    - Beklagtenvertreter bestellt und Einspruch eingelegt. Dann 1,3 VG.

    Damit wäre der Threadstarter am Start: Welche Alternative liegt hier vor?

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    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (12. November 2014 um 12:25) aus folgendem Grund: "VG" statt "TG"

  • Und gleich noch hinterher: Die Beklagtenseite hat die 2,0 GK aus meiner Sicht nicht zu tragen. Dies ist soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung, nur in der Literatur gibt es abweichende Ansichten. Auch bei der 0,5 TG bestehen Einwände. Im Einzelnen:

    Säumniskosten sind nur solche, die kausal auf die Säumnis zurückzuführen sind. Der Anfall der 3,0 GK wird aber bereits mit der Klageeinreichung begründet. Durch die Säumnis sind keine neuen Gerichtskosten entstanden, sondern das VU verhindert lediglich die Gebührenermäßigung auf 1,0 GK. "In der bloßen Verhinderung möglicher Ersparnisse liegt aber keine Verursachung neuer Kosten i.S.v. § 344 ZPO" (OLG Bremen, Beschl. v. 13.05.2005 - 2 W 16/05). Ebenso verhält sich die weitere verfügbare Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2007 - 14 W 789/07; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.02.2008 - 3 Ta 41/08). Das LAG Baden-Württemberg (a.a.O., Rn. 15) führt für seine Lösung noch ein weiteres, aus meiner Sicht stichhaltiges Argument an: Der Kläger hat doch durch seinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils selbst die Gebührenermäßigung weggeschossen!

    Lediglich in der Literatur sind die Ansichten umstritten: Während sich ein Teil ebenfalls gegen eine Belastung des Säumigen mit der nichtermäßigten Gebühr ausspricht (BeckOK-ZPO/Toussaint, § 344 Rn. 3.2; Saenger/Pukall, ZPO, § 344 Rn. 3; Habel, NJW 1997, 2357, 2359), vertreten andere die gegenteilige Auffassung (Zöller/Herget, ZPO, § 344 Rn. 4, ohne Begründung; Musielak/Stadler, ZPO, § 344 Rn. 3, ohne Begründung; Schneider, BRAGOreport 2002, 37).

    Mit demselben Argument des LAG Baden-Württemberg (a.a.O.) könnte man auch die Kostentragung hinsichtlich der 0,5 TG des Klägers erledigen. Denn auch hier hat der Kläger selbst den Gebührenanfall verursacht. Wenn er keinen Antrag auf VU-Erlass gestellt und seine Klage sogleich zurückgenommen hätte, wäre auch keine Terminsgebühr angefallen. Dagegen lassen sich allenfalls "prozessökonomische Gesichtspunkte" ins Feld führen (so etwa BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - V ZB 59/03, letzter Abs.; OLG Bremen, Beschl. v. 18.10.2000 - 4 WF 98/00).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Klingt sehr nachvollziehbar. Aber kann man nicht trotzdem die 2 Gerichtsgebühren als Säumnis ansehen, da durch die Säumnis eine Reduzierung der GK verhindert worden ist? Und wäre der Beklagte im Termin gewesen, wäre auch kein Antrag auf Erlass eines VU gestellt worden. Dem Kläger vorzuhalten, er hätte die TG verursacht, weil er den Antrag auf Erlass eines VUs gestellt hat, teile ich nicht.

  • Aber ein Termin hat doch gerade nicht stattgefunden. Der VU-Antrag wird ja schon mit der Klage gestellt, so dass der Kläger die Bedingung für den Wegfall der Ermäßigung und den Anfall der TG selbst gesetzt hat.

    Sei's drum, man wird hier wohl alles vertreten können, wenn man es entsprechend begründet. Die Threadstarterin hat offensichtlich auch kein Interesse mehr an der Sache, also lassen wir es auch darauf beruhen.

    Wünsche Dir heute gutes Gelingen!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich aber schon, denn genau den Fall habe ich vorliegen. Mit den Entscheidungen zu *11, muss ich mich daher noch befasssen.
    Schön, dass manche Kollegen vieles wissen.

  • Lass uns dann bitte daran teilhaben, wie Du entschieden hast und ob Deine Entscheidung ggf. gehalten wurde. So können wir alle sukzessive unsere Wissensdatenbank anreichern...

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  • Entschuldigung das ich mich jetzt erst melde.:oops:

    Also in dem Fall war es so, dass vom RA des Beklagten Widerspruch eingelegt wurde (falls es für euch noch relevant ist)

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