Rechtsanwaltsgebühren - Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

  • Ich hoffe, ich bin in diesem Forum mit meiner Frage richtig:

    Ich bearbeite Betreuungssachen, der Betroffene war vor vielen Jahren Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, hat diesen jedoch schon vor Anordnung der Betreuung gegen Einräumung eines Altenteils auf seinen Bruder übertragen. Leider ist seinerzeit übersehen worden, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt auch Eigentümer weiterer Grundstücke war, welche in einem anderen Grundbuchblatt eingetragen waren. Folglich wurden diese Grundstücke nicht mit in den Übertragungsvertrag aufgenommen.
    Vor einem Jahr wurde dieses Versäumnis nun festgestellt. Es bedurfte jetzt aber der Klärung, ob diese Grundstücke schon zum Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich zu dem Hof gehörten. Hierzu wurde durch den Betreuer ein entsprechender Feststellungsantrag beim Landwirtschaftsgericht gestellt. Dort wurde dann per Beschluss festgestellt, dass der zusätzliche Grundbesitz schon immer zu dem Hof gehörte. Dies hat zur Folge, dass auch dieser Grundbesitz nun nachträglich noch an den Bruder als Hofeigentümer übertragen wird. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde durch das Gericht ausgeschlossen.
    Der Betreuer ist Rechtsanwalt, und fragt nun an, ob er für sein Tätigwerden vor dem Landwirtschaftsgericht eine Vergütung nach RVG beanspruchen kann. Ich bin der Meinung, dass auch ein nichtanwaltlicher Betreuer für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, sodass ich ihm eine entsprechende Vergütung gerne zubilligen bzw. gegen das Vermögen des Betroffenen festsetzen würde.
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass eine Verfahrensgebühr VV 3100 RVG entstanden ist? Ich habe zumindest keine Sondervorschriften gefunden.
    Mein Problem ist der Wert, nach dem sich die Vergütung bemisst. Nehme ich den Wert der Grundstücke, um welche es in dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht ging? Durch das Landwirtschaftsgericht ist leider keine Wertfestsetzung erfolgt.

  • Wegen der Art des Verfahrens muss man zunächst in die Höfeordnung schauen. Evt. kommt § 76 Zi.1 GNotKG für die Wertbestimmung in Betracht. Grundsätzlich sollte man hier jedoch keine Aussagen machen, denn der RA ist entsprechend kundig und kann die nach seiner Auffassung möglichen Anträge stellen. Sagt man ihm vorher , was er tun soll, kommt man evt. hinterher ins schlingern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!