Mal wieder Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigte Person

  • Also mir erscheint der Weg Kauffrau - Fachabitur - BWL-Studium schon als Fall, in dem die Eltern die offensichlich vorhandene Begabung des Kindes unterschätzt haben. Die Entwicklung ist doch ersichtlich durch die Vertiefung der von vorne herein vorhandenen betriebswirtschaftichen Befähigung des Kindes.

    Aber hier ist natürlich der Knackpunkt der Entscheidungsfindung: § 1602 BGB oder nicht, das ist hier die Frage. Beide Lösungen halte ich nicht für unvertretbar, sondern eher für gut vertretbar. Daher würde ich mich als Erstentscheider fragen, wo der größere Schaden entsteht, wenn ich in die eine oder andere Richtung entscheide, rasch eine gut begründete Entscheidung fällen und den Weg für eine obergerichtliche Klärung weit aufsperren.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie Rainer in # 7:

    Den Streit über c1 kann der TH sachlich vor dem Arbeitsgericht als PG ausfechten; würde daher den Antrag als unzulässig zurückweisen.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sO-811-811a-ZPO

    ab # 16 (anders als hier hatte in meinem dortigen Fall das Kind eigene Einkünfte, weshalb ich dort im Rahmen von c4 auch über die Unterhaltsverpflichtung gem. § 1602 BGB bejahend entschieden hatte und dann wegen der eigenen Einkünfte zu einer teilweise Nicht-Berücksichtigung gelangte, wie vorhergesagt: > Kein RM.)

  • wenn es um die Frage geht, ob jemand nun unterhaltsberechtigt ist oder nicht, ist m.E. (ausnahmsweise) das Prozessgericht im Rahmen des Einziehungsrechtsstreits oder der gegenläufigen Feststellungsklage zuständig. Zu der BHG-Entscheidung bzgl. Naturalleistungen: nur bedingt richtig; innerhalb eines 850f Antrages kann ich sehr wohl die Berechnung der Naturalleistung anders bewerten :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe mir den Sachverhalt jetzt noch mal angesehen. In meinen Augen gibt es hier für mich tatsächlich nichts zu entscheiden. Der Weg der Tochter ist ganz klar. Sie hat Realschule gemacht, dann Lehre und 1 Jahr in ihrem Beruf gearbeitet. Dann ist sie auf eigenen Wunsch ausgeschieden und hat Fachoberschule gemacht, Fachbereich Wirtschaft. Jetzt studiert sie BWL. Schuldner leistet nach eigenen Angaben 400,- € Unterhalt, wobei das Geld allerdings vom Konto des Opas gekommen ist. BAföG wurde erwartungsgemäß nicht bewilligt. Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO scheidet aus. Klarstellungsbeschluss soll nicht möglich sein, wobei ich meinen Fall nicht so ganz auf den Naturalleistungsfall des BGH gebügelt kriege :oops: Jedenfalls meine ich, dass ich hier nichts entscheiden kann, denn letztlich bestreitet der Treuhänder doch einen tatsächlichen UH-Anspruch der Tochter. Wäre doch mehr als seltsam, wenn ich als Insogericht so etwas entscheiden müsste.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Guten Morgen,
    ich häng mich hier mal dran.
    Der TH bittet um Mitteilung, ob ich die Tochter bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens d. Schuldnerin unberücksichtigt lasse und ob ich
    entscheide, dass die Tochter keinen Unterhaltsanspruch gegenüber der Schuldnerin hat.
    Dazu legt er den Lebenslauf der Tochter der Schuldnerin (*1994) vor und führt aus, dass sie vielfältige Arbeitsbereiche aufgenommen und kurzfristig
    wieder beendet hat). Sie hab keine zielstrebige Bemühung zur Erreichung einer abgeschlossenen Berufsausbildung hergeleitet.
    Seit 2009 unterschiedliche Tätigkeiten (Friseur, Gärtnerei, Körperpflege, Bewerbungscoaching). Und derzeit ist sie wohl noch bis Sommer an der Berufsschule.
    Der Unterhaltsanspruch sei als verwirkt anzusehen, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht und sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemühe.
    Dem TH ist nicht bekannt, ob die Tochter über Einkommen verfügt...
    Aus der Lohnabrechnung der Schuldnerin ergibt sich kein Kinderfreibetrag.

    Wenn die Tochter nicht über gar kein eigenes Einkommen verfügt, dann dürfte 850c IV ZPO nicht einschlägig sein, versteh ich das richtig?
    Und wenn sie über Leistungen verfügt, könnte man drüber nachdenken?

    3 Mal editiert, zuletzt von utz (25. Juni 2018 um 11:27)

  • Richtig, § 850c Abs. 4 ZPO setzt eigenes Einkommen voraus.

  • Die Tochter lebt im Haushalt der Schuldnerin... wenn dann ja Naturalunterhalt.
    Der TH gibt an, dass die Tochter wg. der o.g. Ausführungen keinen Unterhaltsanspruch hat.
    Wann wäre sie denn nicht unterhaltsberechtigt?

  • solange Bedürftigkeit des UHB besteht ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit UH zu gewähren. Der Trhd. mag gegenläufige Judikatur vorlegen.

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    :daumenrau

  • Der TH hat nunmehr auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, 10 WF 4068/00 Bezug genommen und mitgeteilt, dass er nicht weiß, ob die Tochter der Schuldnerin über eigenes Einkommen verfügt.

    Ich würde weiterhin dabei bleiben, dass § 850c Abs. 4 ZPO nicht anwendbar ist, da die Tochter vermutlich nicht über eigenes Einkommen verfügt. Solange Bedürftigkeit besteht, ist ihr Unterhalt zu gewähren und ich als Insogericht kann nicht prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Oder wie seht ihr das? Lese aus der Entscheidung auch nichts Gegenteiliges heraus.
    Sofern § 850c IV ZPO anwendbar sein muss, muss doch nachgewiesen werden, dass die Tochter über Einkommen verfügt... oder sehe ich das falsch?

  • Der Treuhänder ist für die Tatsachen, die seinen Antrag begründen, darlegungspflichtig.
    Ein Nichtwissen führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

    Wenn ihm keine Möglichkeiten offenstehen, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Informationen zu erlangen, kann er sich im Falle der Stundung evtl. der "Hilfe" des Gerichts bedienen, soweit dieses denkt, es sei ein guter Zeitpunkt die Stundung zu überprüfen.....

  • Guten Morgen,
    ich hänge mich mal dran.
    Schuldner ist derzeit in der JVA und erhält dort ein Nettoeinkommen von 300 Euro.
    Der Verwalter beantragt nunmehr, die beiden Kinder Schuldners unberücksichtigt zu lassen, da es dem Schuldner aus dem obigen Einkommen nicht möglich sei Unterhaltszahlungen zu leisten.
    Die Kinder sind 9 & 6 Jahre alt; eigenes Einkommen ist also nicht vorhanden.
    850 c IV ZPO passt also nicht.
    Hattet ihr schonmal einen solchen Fall?

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier auch noch einmal dran:

    Der IV hat einen Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau gestellt. Zwischenzeitlich hat der Schuldner seinen Arbeitsplatz jedoch wieder verloren.
    Ist es möglich, die Nichtberücksichtigung für ein paar Monate rückwirkend zu beschließen, damit die pfändbaren Beträge eingezogen werden können?

  • Rückwirkende Pfändung gibt es (soweit ich weiß) nicht. Da muss der IV einen anderen Weg finden- sofern es einen gibt.

    Auf welche Obliegenheiten weist du da hin, Queen? Das würde mich interessieren, denn einen Verstoß gegen selbige kann ich so spontan nicht sehen. Oder ist das ein "wir nutzen die Unwissenheit des Schuldners mal aus, der glaubt ja noch an die Richtigkeit gerichtlicher Schreiben"?

    Dies würde ich dann für äußerst fragwürdig und illegal halten wollen.

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