Der Schuldner verbüsst derzeit eine Freiheitsstrafe und arbeitete in der JVA in der Wäscherei. Vor ca. 1 Monat, innerhalb des eröffneten Verfahrens, erlitt der Schuldner einen Arbeitsunfall und verlor dabei seine rechte Hand. Das ganze ist seitens der Berufsgenossenschaft wohl auch schon als Arbeitsunfall anerkannt. Angeblich steht hier im Raum,. dass der Schuldner für den Unfall seitens der gesetzlichen Unfallversicherung eine Abfindungszahlung anstatt einer Verletztenrente erhalten soll. Aus meiner Sicht gälte insofern § 54 Abs. 2 SGB I, d.h. Billigkeitsprüfung. Oder sind jemandem hier Sondervorschriften zur Frage der Pfändbarkeit bekannt?
Abfindungszahlung Berufsgenossenschaft im eröffneten Verfahren
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Reifenpanne -
12. November 2014 um 09:37
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Danke; manchmal sollte man eine Vorschrift einfach weiterlesen.
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ich habe das mal herausgekramt, wobei es auf den ersten Blick nicht alles beantwortet.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…e-pf%C3%A4ndbar
Aber was wäre wenn: die Abfindung nicht pfändbar wäre?
1. Der Schuldner vereinnahmt sie auf seinem Konto --> pfändbar.
2. der Schuldner vereinnahmt sie auf seinem P-Konto. Da Einsitzend, wird er notgedrungen sparen müssen, also P-Sparbuch ---> pfändbar
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Gerade deshalb wird ihm eine Abfindungszahlung wohl wenig bringen. Hätte er mal lieber die monatliche Rente gewählt...
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