§§ 1908i, 1822 Nr. 12 BGB -gerichtlich protokollierter Vergleichsvorschlag-

  • Liebes Forum,
    wurde über die Suchfunktion nicht fündig, deshalb kurz der hier vorliegende Sachverhalt:

    Es geht um Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung. Der Betreuer hat den Finanzdienstleister verklagt. Es kam zur mündlichen Verhandlung. Der Richter hat seine Sicht der Rechtslage erläutert. Der Beklagtenvertreter hat eine vergleichsweise Regelung als denkbar vorgeschlagen. Der Vergleichsvorschlag wurde zwischen Gericht und Kläger-/Beklagtenvertreter erörtert. Die Sitzung wurde unterbrochen. Sodann hat der Richter einen Vergleich protokolliert. Der Vergleich ist durch Kläger und Beklagten bis zum Tage X widerruflich (so der zusammengefasste Wortlaut der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung).

    1 Woche vor Ablauf der Frist geht beim Betreuungsgericht das Protokoll mit der Bitte um Kenntnisnahme und um betreuungsgerichtliche Genehmigung ein.

    Zuerst dachte ich an §§ 1908i, 1822 Nr. 12 -Ausnahme-: ..."es sei denn, ...der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht."

    Nach Sichtung des MüKo -über BeckOnline- wurde ich schon etwas nachdenklicher. Dort heißt es "hat das Gericht den Parteien schriftlich oder mündlich in protokollierter Form einen Vergleichsvorschlag gemacht, so entfällt für einen Vergleich, der diesem Vorschlag entspricht, das Erfordernis der ... Genehmigung, ohne dass es auf den Wert des Streitgegenstandes ankäme."

    "Dass die Parteien in mündlicher Verhandlung einen Vergleich schließen, den das Gericht nicht vorgeschlagen hat, genügt dagegen nicht, um die Genehmigung des ...Gerichts überflüssig zu machen."

    Hält das Forum eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für erforderlich?

    Wenn ja: Wie verhält es sich mit der richterlich bestimmten Widerrufsfrist? Das Betreuungsgericht ist mit seinem Genehmigungsverfahren (Verfahrenspfleger, Sachverständigengutachten, Anhörung) sicher nicht an die richterliche Widerrufsfrist gebunden. Ist die Frist gehemmt?

    Und das alles kurz vor dem Wochenende!

  • Wenn ich den SV richtig verstehe, geht aus dem gerichtlichen Protokoll nirgends hervor, dass der Vergleich auf einen Vorschlag des Gerichtes beruht.
    Also für mich ganz klar: Genehmigungsbedürftig!
    Bzgl. der Frist sehe ich kein Problem.
    Da der Betreuer offensichtlich am Vergleich festhält, er hat ja die Genehmigung beantragt (oder?), kann aus der Sicht des Betreuers, die Widerrufsfrist verstreichen, und die Genehmigung abgewartet werden.
    Sollte die Genehmigung rechtskräftig versagt werden, ist ein Vergleich nicht zustande gekommen. Eines Widerrufs bedarf es dann natürlich nicht mehr.

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (21. November 2014 um 15:08) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Hinsichtlich der Widerrufsfrist stimme ich zu (zur Frage der Erforderlichkeit habe ich nichts zu ergänzen).
    Die Erklärung des Betreuers ist abgegeben, dieser könnte sie innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Es gibt damit folgende Konstellationen:
    - Betreuer widerruft rechtzeitig, dann kommt es auf die (spätere) Genehmigung nicht mehr an.
    - Betreuer widerruft nicht, Betreuungsgericht genehmigt nicht, Vergleich ist trotzdem, nämlich mangels Genehmigung, unwirksam.
    - Betreuer widerruft ncht, Betreuungsgericht genehmigt. Vergleicht ist wirksam.


    Problematisch wäre insoweit nur der spiegelbildliche Fall:
    Die Zustimmungserklärung zu einem Vergleich müsste innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden, innerhalb dieser Frist kann aber die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht herbeigeführt werden. Dann ist es m.E. Essig mit dem Vergleich. Wird nicht so oft vorkommen, denn eine Bindung an eine bestimmte Zustimmungsfrist kommt meist nur im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 BGB in Betracht, dort beruht der Vergleich aber häufig auf einem Vergleichsvorschlag des Gerichts, so dass eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht nicht erforderlich sein dürfte. Aber wenn das Gericht keinen eigenen Vorschlag gemacht hat, sondern lediglich das Angebot einer Seite schlicht weiterleitet, dann kann sich diese Frage stellen. Und dann lässt sie sich wohl damit lösen, dass entweder die Zustimmungsfrist entsprechend lange gewählt wird, oder die Parteien nach der - letztlich doch erteilten - Genehmigung den Vergleich erneut schließen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hänge eine Frage hier an, nachdem ich auch über die Suchfunktion nichts gefunden habe:
    Betreuerin legt eine Scheidungsfolgenvereinbarung zur Genehmigung vor, diese soll im Scheidungstermin protokolliert (§ 127a BGB) werden. Laut Schreiben der Betreuerin soll "die betreuungsgerichtlich genehmigte und unterzeichnete Vereinbarung im Scheidungstermin vorgelegt werden". Davon abgesehen, dass dem Rechtspfleger wohl die fachliche Kompetenz zur Prüfung von Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüchen fehlt: genehmigt werden kann doch nur der protokollierte Vergleich, davor kann lediglich die Erteilung der Genehmigung in Aussicht gestellt werden - oder sehe ich das falsch?

  • Der Vergleich ist beurkundungspflichtig, weil Regelungen zum Trennungsunterhalt, Nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich getroffen werden. Ich bin davon ausgegangen, dass ich nur einen formwirksamen Vergleich genehmigen kann. Scheidungstermin ist der 11.06.2018 (mir wird also massig Zeit gelassen)

  • Ok!
    Theoretisch wäre auch eine Genehmigung vor dem gerichtlichen Termin möglich. Hier wird aber zum einem eine Anhörung, möglicherweise ein Verfahrenspfleger erforderlich sein. Eine rechtskräftige und somit wirksame Genehmigung zum Termin ist nicht mehr möglich. Du könntest vor dem Termin evtl. hinbekommen, dass Du die Genehmigungsfähigkeit beurteilen kannst. Diese Beurteilung könntest Du dann der Betreuerin "mit auf den Weg" geben und abwarten, ob Dir ein Vergleich zur Genehmigung vorgelegt wird..

    Vielleicht erfolgt der Vergleich ja auf Vorschlag des Gerichtes, dann wärst Du fein raus:cool:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!