Gesetz für Kosten der Hinterlegung

  • Ich hab mal eine dumme Frage... Ich habe die Kosten für eine Zurückweisung festgesetzt. dagegen kam jetzt ein Rechtsmittel..

    Im August 2013 hat sich ja das Kostengesetz geändert und es gilt das GNotKG... Aber ich finde nirgends die einschlägigen Bestimmungen, die für Hinterlegungsverfahren gelten..

    kann mir jemand helfen?

  • Ja danach hab ich es ja auch gemacht...
    Aber das OLG (Sache war dort wegen einer anderen Sache) hat mitgeteilt, dass das JVKostO seit 01.08.2013 nicht mehr gilt...

  • Im JVKostG sind keine Hinterlegungskosten geregelt, da die HL-Kosten Ländersache sind und daher nicht mehr bundeseinheitlich geregelt sind.

    In Nds. gilt derzeit noch Nr. 3 der Anlage zu § 1 JVwKostG ND.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich zitiere mal das HintG NRW:
    " § 33
    Gebühren und Auslagen
    Bis zum 31. Dezember 2010 gilt § 33 Absatz 1 in folgender Fassung:
    (1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
    Ab dem 1. Januar 2011 ist § 33 Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden:
    (1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen in Teil 4 Kapitel 2 (Kosten im Bereich der Justizverwaltung) des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
    (Eergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Teils 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage).
    [h=2]§ 34 Festsetzung der Rahmengebühren[/h]§ 34
    Festsetzung der Rahmengebühren
    In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach Nummer 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
    [h=2]§ 35 (Fn 4) Auslagen[/h]§ 35 (Fn 4)
    Auslagen
    In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
    1. die Auslagen nach Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S. 2586, 2655] in der jeweils geltenden Fassung) sowie nach Nummern 9001 bis 9006, 9008, 9009 und 9012 bis 9014 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718]), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, in Verbindung mit Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes,
    2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
    3. die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
    [h=2]§ 36 (Fn 4) Berechnung der Kosten[/h]§ 36 (Fn 4)
    Berechnung der Kosten
    (1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
    (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3.
    (3) Im Übrigen gilt für Kosten in Hinterlegungssachen Folgendes:
    1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
    2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
    3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
    4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
    5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgt, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
    6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, bei Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 in Verbindung mit Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S. 2586]), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist entsprechend.
    7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach Nummer 2 und 3 zu verfahren.
    8. § 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung."


    Entsprechende Verweise sollten sich in jedem HíntG wieder finden lassen ....

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