Teilungsplan in der Zwangsverwaltung

  • Hallo :)
    Ich habe mal eine Frage zu der Erstellung des Teilungsplanes in der Zwangsversteigerung.
    Der Termin wurde bereits anberaumt und nun ist der Teilungsplan zu erstellen.

    Die Zwangsverwaltung ist angeordnet auf Antrag von B wegen eines persönlichen und
    dinglichen Anspruchs aus dem Recht Abt. III / Nr. 5, und zwar 20.451,68 € Grundschuldkapital nebst 18 % Zinsen p.a. seit 09.07.1998.
    Hinzu kommen die Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung.

    Der Tag der ersten Beschlagnahme ist der 19.09.2014.
    Es liegen folgende Anmeldungen vor:

    von A: 15 % Zinsen auf 61.355,03 € ab dem 20.01.2013, mithin jährlich auf 9.203,26 €.

    von B: 18 % Zinsen auf 20.451,68 €, in Höhe von 3.681,30 € jährlich nachträglich fällig am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres

    Nun habe ich in meinem Vordruck das so stehen:

    Danach sind in folgender Reihenfolge zu decken:
    [...]

    die Ansprüche laufender wiederkehrender Leistungen aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten
    in nachstehender Reihenfolge:

    a)
    A aus dem Recht Abt. III / Nr. 4:
    15 % p.a. Zinsen aus 61.355, 03 € zahlbar jeweils am ______ j. J. nachträglich beginnend mit dem am ___fällig gewesenen Betrag für die Zeit vom 01.01.____ - 31.12.___

    b)
    B aus dem Recht Abt. III / Nr. 5:
    18 % p.a. Zinsen aus 20.451, 68 € zahlbar jeweils am ______ j. J. nachträglich beginnend mit dem am ___fällig gewesenen Betrag für die Zeit vom 01.01.____ - 31.12.___


    Was muss ich jeweils in die Lücken eintragen ?

    Liebe Grüße

  • Das Fälligkeitsdatum sowie der betroffene Zeitraum ergeben sich aus der Eintragungsbewilligung/Grundschuldbestellungsurkunde. Die müssen dir vorliegen, ggf aus der Grundakte, die man rechtzeitig vor dem Termin anfordert. Zudem gilt § 13 I 1 ZVG.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • @Rpflg1:

    Ich würde erstmal Deinen "Vordruck" beiseite legen!

    Die -abstrakte- Antwort auf Deine Frage, welche Ansprüche in der Zwangsverwaltung zu bedienen und demzufolge im Teilungsplan zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 155 ZVG, insbesondere aus dessen Abs.2 S.2 i.V. m. § 13 ZVG.

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