Mandant erteilt im März 2013 einen einheitlichen Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung von 20.000 €. Mandant versucht außergerichtliche Einigung, als diese scheitert, beantragt der Mandant, im Februar 2014, für einen Teil (2000 €) der Forderung einen Mahnbescheid.
Gegen diesen wird Widerspruch eingelegt.
Daraufhin beantragen wir Mahnbescheid über 18.000 €, im April 2014, auch diesem wird widersprochen.
Es werden zwei Verfahren eröffnet, die in einer Güteverhandlung (für beide Verfahren) verglichen werden.
Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Wie soll ich abrechnen?
1. bezüglich des 1.8.2013, schreibe ich besser zwei Rechnungen verfahren 1 nach dem 1.8 ; Verfahren 2 vor dem 1.8.
2. beinhaltet der Wert des Vergleichs das Verfahren 1 (wie hoch ist der Mehrwert)
3. wofür erhebe ich eine Einigungsgebühr und Terminsgebühr
4. wie verhält es sich mit der Verfahrensgebühr 0,8
hier mein erster Ansatz:
VV 3100 Verfahrensgebühr 2.000 € (nach 1.8) Satz 1,3
VV 3100 Verfahrensgebühr 18.000 € (vor 1.8.) Satz 1,3
VV3101 Verfahrensgebühr 5.000 € (vor 1.8.) Satz 0,8
Abgleich 25.000 € (vor 1.8.) Satz 1,3
VV 3104 Terminsgebühr 20.000 € (vor 1.8.) Satz 1,2
VV 1003 Einigungsgebühr 18.000 € (vor 1.8.) Satz 1,0
VV 1000 Einigungsgebühr 5.000 € (vor 1.8.) Satz 1,5
Abgleich 23.000 € (vor 1.8.) Satz 1,5