Kostenrechnung vor und nach dem 1.8

  • Mandant erteilt im März 2013 einen einheitlichen Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung von 20.000 €. Mandant versucht außergerichtliche Einigung, als diese scheitert, beantragt der Mandant, im Februar 2014, für einen Teil (2000 €) der Forderung einen Mahnbescheid.
    Gegen diesen wird Widerspruch eingelegt.
    Daraufhin beantragen wir Mahnbescheid über 18.000 €, im April 2014, auch diesem wird widersprochen.
    Es werden zwei Verfahren eröffnet, die in einer Güteverhandlung (für beide Verfahren) verglichen werden.


    Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
    Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €


    Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
    Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €

    Wie soll ich abrechnen?

    1. bezüglich des 1.8.2013, schreibe ich besser zwei Rechnungen verfahren 1 nach dem 1.8 ; Verfahren 2 vor dem 1.8.

    2. beinhaltet der Wert des Vergleichs das Verfahren 1 (wie hoch ist der Mehrwert)
    3. wofür erhebe ich eine Einigungsgebühr und Terminsgebühr
    4. wie verhält es sich mit der Verfahrensgebühr 0,8


    hier mein erster Ansatz:

    VV 3100 Verfahrensgebühr 2.000 € (nach 1.8) Satz 1,3
    VV 3100 Verfahrensgebühr 18.000 € (vor 1.8.) Satz 1,3
    VV3101 Verfahrensgebühr 5.000 € (vor 1.8.) Satz 0,8

    Abgleich 25.000 € (vor 1.8.) Satz 1,3

    VV 3104 Terminsgebühr 20.000 € (vor 1.8.) Satz 1,2

    VV 1003 Einigungsgebühr 18.000 € (vor 1.8.) Satz 1,0
    VV 1000 Einigungsgebühr 5.000 € (vor 1.8.) Satz 1,5

    Abgleich 23.000 € (vor 1.8.) Satz 1,5

  • Mandant erteilt im März 2013 einen einheitlichen Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung von 20.000 €. Mandant versucht außergerichtliche Einigung, als diese scheitert, beantragt der Mandant, im Februar 2014, für einen Teil (2000 €) der Forderung einen Mahnbescheid.
    Gegen diesen wird Widerspruch eingelegt.
    Daraufhin beantragen wir Mahnbescheid über 18.000 €, im April 2014, auch diesem wird widersprochen.
    Es werden zwei Verfahren eröffnet, die in einer Güteverhandlung (für beide Verfahren) verglichen werden.

    Erstmal einmal: Herzlich Willkommen hier im Forum!:blumen:

    Zu dem Sachverhalt: Was ist denn zwischen 03/2013 und 04/2014 von eurer Seite aus (also vom RA aus) geschehen? Wieso erteilt euer Mandant euch einen Auftrag über die gesamte Forderung, versucht dann aber selbst sein Glück und beantragt selbst einen MB über einen Teil? Nach dem so dargestellten Sachverhalt ergibt sich für mich bezüglich der gerichtlichen Gebühren jedenfalls nicht, daß und wieso ihr überhaupt vor dem 01.08. zur gerichtlichen Tätigkeit beauftragt worden seid.

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  • Hallo und vielen Dank für das freundliche "Wilkommen"

    In diesem Zeitraum ist von unserer Seite nichts gemacht worden, es gab wohl schon vorher , in dem Jahr 2012 eine Beratung, mit anschließendem Klageauftrag, jedoch kam es kurze Zeit später zu einer vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“.

    Da der Mandant mit dem Gegner verwand ist wollte er wohl noch einen letzten Versuch unternehmen, um der Gegenseite den Ernst der Lage zu verdeutlichen und natürlich wollte er wohl Kosten sparen.

  • Dann war der Klageauftrag (bzw. MB zu beantragen) wohl nicht unbedingt erteilt, sondern stand unter der von Dir genannten Bedingung. Die Bedingung ist dann erst nach Inkraftreten des 2. KostRModG eingetreten, so daß die gerichtliche Vergütung entsprechend zu berechnen ist. Bezüglich des MB über den Teilbetrag von 2.000 € verstehe ich Dich so, daß der Mandant diesen selbst beantragt hatte und ihr in diesem Verfahren erst parallel zum anderen MB über 18.000 € nun tätig werden solltet?

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