Die 164. Kammer SG Berlin legt in ihrem Bechluss vom 04.11.2014 in S 164 SF 4905/14 E die Auffassung der Kostenkammern des SG dar, die von der des LSG Chemnitz (Beschluss vom 31.03.2010, L 6 AS 99/10 B KO) abweicht.
M.E. übersieht die Kammer dabei, dass die Landeskasse neben dem begrenzten Anspruch aus § 59 RVG gegen den unterlegenen Gegner ggf. für einen Teilbetrag einen Ausgleichsanspruch gegen die Streitgenossen hat, denen PKH nicht bewilligt worden ist. Wenn letzterer ggf. auch mühsam zu realisieren ist, so geht es m.E. jedoch zu weit, die in § 7 Abs. 2 RVG normierten Wahlfreiheit des beigeordneten Anwaltes zu beschränken. Derartiges erforderte/bedürfte aus meiner Sicht schon einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.