VG, Kosten Zulassung der Berufung?

  • Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit, Kläger unterliegt vor dem VG in erster Instanz teilweise, stellt anwaltlich Antrag auf Zulassung der Berufung, Beklagter stellt anwaltlich Antrag den klägerischen Antrag abzuweisen; Berufung wird vom OV zugelassen, Kläger legt Berufung nun aber nicht ein:

    Entstehen hierdurch Gerichtskosten?
    Wer trägt die beiderseits außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und wie hoch sind diese? Jeweils 1,6 Gebühren?

    2 Mal editiert, zuletzt von nulpe27 (6. Januar 2015 um 19:12)

  • Das Zulassungs- und das Berufungsverfahren sind zwei verschiedene Verfahren. Wird die Berufung zugelassen, entstehen keine Gerichtskosten für dieses Zulassungsverfahren (vgl. Anm. zu Nrn. 5120, 5121 KV GKG), so daß auch keine Kostenentscheidung ergeht. Denn das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, § 124a Abs. 2 S. 5 VwGO. Die Kosten des Zulassungsverfahrens gelten als Teil der Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 48).

    Bei beiden RAe fällt eine 1,6 nach Nr. 3200 VV RVG an (vgl. Gerold/Schmidt,RVG, 21. Aufl. 2013, Anh. IV Rn. 31), die aber für das Berufungsverfahren selbst nicht noch einmal anfällt, § 16 Nr. 11 RVG (vgl. Gerold/Schmidt, aaO., § 16 Rn. 156).

    Ob und welche Gebühr für das Berufungsverfahren bei Gericht entsteht, hängt davon ab, wie der Kläger sich verhält. Denn wenn nach einer positiven Zulassungsentscheidung die Berufung eröffnet ist und eine Berufungsbegründung nicht nachfolgt, ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. Sodan/Ziekow, aaO., § 124 Rn. 32 u. § 124a Rn. 351 f. u. 360). Die Kostenfolge trifft dann den Kläger, § 154 Abs. 2 VwGO.

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