Hallo Zusammen!
Folgender Fall:
In der Klage wurden als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr geltend gemacht. Es heißt dort ausdrücklich "außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach RVG" und "Geschäftsgebühr VV RVG Nr. 2300".
Die Klageforderungen wurden im Laufe des Verfahrens anerkannt, die außergerichtlichen Kosten wurden wie beantragt tituliert.
Im Kostenfestsetzungsantrag wurde sodann eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beantragt. Ich habe in meinem KFB aufgrund der fehlenden hälftigen Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr auf 0,65 gekürzt.
Nun legt die Klägerin über ihren Rechtsanwalt Erinnerung ein mit der Begründung, dass eine Anrechnung der eingeklagten Geschäftsgebühr nicht stattfindet, da die vorgerichtlichen Kosten aufgrund einer Vergütungsvereinbarung berechnet wurden. Dies wird anwaltlich versichert. In der Erinnerung heißt es weiter, dass der eingeklagte Verzugsschaden lediglich den erstattungsfähigen Mindestschaden darstellt.
Ich habe bereits nachgelesen und herausgefunden, dass grundsätzlich tatsächlich keine Anrechnung vorgenommen wird, wenn eine Vergütungsvereinbarung vorliegt. Dies ergibt sich vorliegend meiner Meinung nach aber nicht aus der Klage, da dort ausdrücklich von Kosten nach dem RVG die Rede ist.
Muss ich trotzdem abhelfen und wenn ja, reicht die anwaltliche Versicherung über das Bestehen oder brauche ich die Vereinbarung als Nachweis?