§ 11 RVG & Rechtsnachfolger

  • Hallo,

    ich habe hier mehrere wie folgt gelagerte Verfahrensakten:

    In allen Verfahren wurden die Kläger zunächst durch Rechtsanwältin A. anwaltlich vertreten. Diese verzichtete ab einem bestimmten Zeitpunkt auf ihre anwaltliche Zulassung. Zuvor stellte sie für Rechtsanwalt B eine "Vollmacht zur Abwicklung bestehender Mandatsverhälntisse" mit folgendem Inhalt aus:

    "Rechtsanwalt B. erteile ich hiermit Vollmacht, mir erteile Rechtsanwaltsmandate (...) im Wege der Abwicklung fortzuführen. (...). Rechtsanwalt B. ist weiter bevollmächtigt, die abzuwickelnden Mandate gegenüber den Auftraggebern abzurechnen und die Honoraransprüche im eigenen Namen einzuziehen."

    Rechtsanwalt B. hat jetzt mehrfach Vergütungsfestsetzungsanträge nach § 11 RVG gestellt. Ich bin unsicher, ob dies auf Basis der Vollmacht so möglich ist. Die Anträge lassen auch nicht erkennen, ob die Beschlüsse zu Gunsten von Rechtsanwältin A. oder Rechtsanwalt B. ergehen sollen (die Vollmacht könnte ja beides hergeben).

    Hat jemand eine Idee?

    Viele Grüße,
    Garfield

  • Ich sehe da kein Problem. Die Antragstellung aufgrund der Vollmacht ist in jedem Fall möglich.

    Wer Antragsteller im Verfahren ist, lässt sich im Zweifel durch eine Zwischenverfügung klären.

  • Ich sehe da auch keine Probleme. Die Vollmacht ist doch eindeutig. Wenn Rechtsanwalt B. aufgrund der Vollmacht den Antrag stellt, wird er den wohl in seinem Namen als Bevollmächtigter, so ähnlich wie ein Abwickler einer Kanzlei, stellen. Allerdings frage ich mich, warum das so geregelt wurde. Muss einen aber vieleicht auch nicht interessieren.

  • Dankeschön! Dann waren meine Bedenken wohl unberechtigt. Ich mache aber nochmal eine Zwischenverfügung. Will ja wissen, wie sich der Tenor anhören soll.

  • Der Sinn der Vollmacht von A an B erschließt sich mir nicht. Wenn A auf die Zulassung verzichtet kann, kann sie B keine Vollmacht zur Fortführung von Mandaten mehr erteilen. Die Mandanten müssten dann vielmehr B beauftragen.

    Ein Abwickler ist in dieser Konstellation durch die RAK zu bestellen, § 55 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 BRAO.

    Aktivlegitimiert für Anträge nach § 11 RVG sind auch ehemalige Rechtsanwälte (siehe Kommentierung, bestätigt durch eigene Erfahrung). Die Vollmacht wäre dann im Wege der Auslegung darauf zu reduzieren, dass B als Bevollmächtigter der A Anträge nach § 11 RVG stellen soll.

    Aber Nachfragen schadet hier in der Tat nicht, denn das ist alles etwas unklar.

  • Mir stellt sich hier die Frage, wie du entscheidest, wenn die Kläger Einwände vortragen, weil sie ja Anwalt B nicht beauftragt haben. Ich hätte es klüger gefunden, wenn Anwalt A die Anträge noch selber gestellt hätte.

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