eingehendes Ersuchen aus Österreich

  • Guten Tag!
    Vor mir liegt ein Zustellungsersuchen (Zivilklage) aus Österreich.
    Das Zustellungsersuchen ist direkt bei uns beim Amtsgericht eingegangen.
    Die Formulare ZRH 1-4 wurden nicht verwendet!

    Es handelt sich lediglich um ein Anschreiben mit österreichischem Siegel, indem man sich auf Artikel 1 der Vereinbarung vom 06. Juni 1959 bezieht, den Zustellschein und die zuzustellenden Anlagen.
    Auf dem Zustellschein ist vermerkt, dass wenn sich die Zustellung nicht persönlich bewirken lässt, die Zustellung auch in der an unserem Ort zulässigen Zustellform für derartige Schriftstücke zulässig ist --> also ZU.

    Nun meine Fragen

    1. Ist der Zustellungantrag so okay?
    2. Verfüge ich vor Absendung der Zustellungurkunde eine Kopie des gesamten Antrages an die Prüfbehörde?
    3. Reicht mir die Anschrift des Empfängers, da steht nämlich lediglich XY GmbH, Strasse, PLZ Ort. Müsste da nicht wenigstens stehen, vertreten durch den Geschäftsführer bzw. dieser namentlich benannt sein?

    Danke fürs Antworten!
    Döner

  • Ersuchen aus Österreich sind aufgrund der Deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 06.06.1959 auch ohne Benutzung des EU-Antragsformulars zu bearbeiten. Der Antrag ist so ok. Dem antragstellenden Gericht ist eine Empfangsbestätigung (EU-Formular) zu übersenden. Die Schriftstücke sind zuzustellen. Der Zustellschein ist nicht zu verwenden. Wenn eine GmbH Zustellungsempfängerin ist, sehe ich selbst nach, ob diese im hiesigen Handelsregister eingetragen ist (allerdings bearbeite ich auch Handelsregistersachen). Du kannst selbst "vertreten durch den Geschäftsführer'" hinzusetzen. Dieser kann, muss aber nicht namentlich bezeichnet sein. Wenn der Name der GmbH vollständig und richtig ist, und eine vollständige Anschrift angegeben ist, würde ich das Ersuchen erledigen. Sodann sind ein Zustellungszeugnis und ein Erledigungsschreiben zu fertigen.

  • Ich hole das Thema mal hoch, da ich zum Thema auch 2 Fragen habe:

    1. Warum ist der Zustellschein nicht zu verwenden?

    2. Wie tragt ihr die eingehenden Ersuchen ein? Wir tragen die eingehenden Ersuchen als AR-Sache ein. In der Verwaltung werden die Ersuchen in der Regel nicht registriert. Wie macht ihr das?


  • 2. Wie tragt ihr die eingehenden Ersuchen ein? Wir tragen die eingehenden Ersuchen als AR-Sache ein. In der Verwaltung werden die Ersuchen in der Regel nicht registriert. Wie macht ihr das?

    Erst in der Verwaltung als "Sonderband"-Sache (Aktenzeichen/Abteilung dafür wurde vergeben), von da aus wird es an die zuständige Abteilung (Zivil, Familie, Nachlass) weitergeleitet, wo es als AR-Sache eingetragen wird.

    Zur Frage 1 kann ich leider keine zufriedenstellendere Antwort als "Ich stell lieber gegen ZU zu" geben...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • 2. Wie tragt ihr die eingehenden Ersuchen ein? Wir tragen die eingehenden Ersuchen als AR-Sache ein. In der Verwaltung werden die Ersuchen in der Regel nicht registriert. Wie macht ihr das?

    Erst in der Verwaltung als "Sonderband"-Sache (Aktenzeichen/Abteilung dafür wurde vergeben), von da aus wird es an die zuständige Abteilung (Zivil, Familie, Nachlass) weitergeleitet, wo es als AR-Sache eingetragen wird.

    Zur Frage 1 kann ich leider keine zufriedenstellendere Antwort als "Ich stell lieber gegen ZU zu" geben...

    Wo ist geregelt, dass die Sachen in der Verwaltung einzutragen sind?

    Da ich die Empfangsbescheinigung spätestens 7 Tage nach Eingang übersenden soll und die Zustellung spätestens innerhalb eines Monats erfolgen soll, finde ich diese Vorgehensweise allein aus Zeitgründen unpraktisch.

    zur Frage 2)
    In den Zustellschein trägst du die Angaben aus der Zustellungsurkunde ein.

  • Eingehende Ersuchen sind grundsätzlich bei den Prüfstellen Verwaltungssachen und unter dem Generalaktenzeichen 9341 für Zivil- oder 9360 für Strafsachen zu registrieren. Für Zivilsachen ist das § 82 I Nr. 4 ZRHO. Ziffer 1-3 ist in der Regel das zuständige Gericht.
    Und warum ist das eine AR-Sache bei euch? Es ist einfach im GVP geregelt und eingehende Ersuchen sind ja nicht ohne weiteres Rechtssachen. Bei und läuft die Ersuchen ausschließlich in der Verwaltung und da wird es auch in keine Abteilung gegeben. Ich mache das also als Rpfl. in der Verwaltung.


    Du musst schauen, was der beantragt wurde. Ist es nach den Vorschriften des Landes beantragt, kannst du per ZU zustellen oder den Empfänger auch laden. Du kannst dann den Zustellschein, der beigefügt ist ausfüllen oder das passende Formular nach der EuZVO nehmen. Wurscht. (sehe ich jedenfalls so) Was du nicht zurück schicken darfst ist unsere Zustellungsurkunde, § 106 III ZRHO. Wenn es nicht eine Zustellung nach der EuZVO ist, gilt gem. § 118 I ZRHO die Zustellungsurkunde nicht als Nachweis der Zustellung und daher kannst du sie auch nicht mit zurückschicken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • 1.
    Die Zustellungsart bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag.
    Entweder ist nach den deutschen Verfahrensvorschriften (§§ 162 - 182 ZPO) zuzustellen oder in der besonderen Form.

    Die Verfahrensordnung in Österreich hat sich geändert;
    die Zustellungsart zu eigenen Händen ist nicht mehr vorgeschrieben.
    Ich gehe davon aus, dass das österreichische Gericht lediglich ein altes Formular benutzt hat bzw. die Formulierung aus einem alten Vorgang übernommen hat.


    2.
    Eine Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht (Art. 8 EuZustVO (EU-Verordnung Nr. 1393/2007) ist nicht erforderlich, § 103 S. 3 ZRHO.

    3.
    Nach dem Länderteil der ZRHO besteht aufgrund der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung keine Verpflichtung zuur Verwendung der Formblätter der Europäischen Zustellungsverordnung (Formblatt I EuZustVO).
    Die Zustellungsbescheinigung kann daher wahlweise mit dem Zustellschein oder mit dem Formblatt I EuZustVO (EU-Verordnung Nr. 1393/2007) erfolgen.


    4.
    Wie und wo der Vorgang einzutragen ist, ist m. E. nicht in Verwaltungsvorschriften geregelt.
    Es kann daher von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt werden.
    Denkbar ist die vorgangsmäßige Erfassung in der Sachabteilung (z. B. Zivilabteilung) oder in der Verwaltungsabteilung.
    Es ist im Regelfall in der Geschäftsverteilung eines jeden Gerichts geregelt.

    Zweckmäßig erscheint mir die vorgangsmäßige Erfassung in der Verwaltungsabteilung unter AR.

  • Nur noch mal zum Verständnis:

    Wenn es im Ersuchen heißt:

    " Lässt sich die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers nicht bewirken, so kann sie auch auf jede andere Art vorgenommen werden, die nach dem am Zustellungsort geltenden Recht zulässig ist." , dann kann ich ganz normal gegen ZU bzw. EB zustellen und es handelt sich nicht um Ersuchen auf Zustellung in besonderer Form?

  • man kann auch per Post zustellen.

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