Abrechnung Scheidung

  • Hallo,
    in einer Scheidungssache wurde eine nichtanhängige Kindschaftssache erörtert. Gem. § 44 (1) FamGKG kann eine Kindschaftssache dann ja Folgesache einer Scheidung werden, es wurde aber kein Antrag gestellt, so dass sie dann isoliert nach § 45 zu berechnen ist und nicht als Folgesache mit einbezogen wird?? Und die Werte nicht zu addieren sind § 44 (1) FamGKG. Es wurde in der Kindschaftssache eine Einigung protokolliert. Sieht dann meine Rechnung so aus:

    Ehescheidung § 43 50.000
    Kindschaftssache § 44 3.000

    1,3 VG aus 50.000 1.511,90EUR
    0,8 VG aus 3.000 160,80 EUR
    gem. § 15 Abs 3 nicht mehr als 1,3 aus 53.000 1.622,40 EUR
    1,2 TG aus 53.000 1.497,60 EUR
    1,5 EG Nr. 1000 aus 3.000?

    Vielen dank schon mal im voraus.

  • Ja, würde ich so machen. Allerdings ist es wohl streitig, inwieweit eine Einigung über eine Kindschaftssache nach § 45 FamGKG zu bemessen ist, wenn diese nicht als Folgesache anhängig war (z. B. bei Einigung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung: Thiel/Schneider, FamFR 2010, 530 = für Bewertung nach § 45 FamGKG; a. A. Friederici, FamFR 2011, 100 = gegen Bewertung nach § 45 FamGKG).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ja, würde ich so machen. Allerdings ist es wohl streitig, inwieweit eine Einigung über eine Kindschaftssache nach § 45 FamGKG zu bemessen ist, wenn diese nicht als Folgesache anhängig war (z. B. bei Einigung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung: Thiel/Schneider, FamFR 2010, 530 = für Bewertung nach § 45 FamGKG; a. A. Friederici, FamFR 2011, 100 = gegen Bewertung nach § 45 FamGKG).

    Meinst Du dass die Einigungsgebühr über den Aufenthalt dann nicht gegeben ist? also keine Einigungsgebühr hast Du da eine Kommentierung zu?:)

  • Meinst Du dass die Einigungsgebühr über den Aufenthalt dann nicht gegeben ist? also keine Einigungsgebühr hast Du da eine Kommentierung zu?:)


    :confused: Hö? Wie kommst Du denn auf diese Schlußfolgerung aus meinem Beitrag? In dem geht's es nur um die Frage, nach welcher Wertvorschrift die Kindschaftssache und damit die Gebühren zu berechnen sind. Du schreibt doch, daß ihr euch darüber geeinigt habt. Dann entsteht nach Anm. Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV auch die Einigungsgebühr.

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  • Meinst Du dass die Einigungsgebühr über den Aufenthalt dann nicht gegeben ist? also keine Einigungsgebühr hast Du da eine Kommentierung zu?:)


    :confused: Hö? Wie kommst Du denn auf diese Schlußfolgerung aus meinem Beitrag? In dem geht's es nur um die Frage, nach welcher Wertvorschrift die Kindschaftssache und damit die Gebühren zu berechnen sind. Du schreibt doch, daß ihr euch darüber geeinigt habt. Dann entsteht nach Anm. Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV auch die Einigungsgebühr.


    ja da war ich wohl zu schnell beim Lesen. Ich hab nämlich durch den Vergleich bei Kindschaftssachen § 156 (2) FamFG meine Einigungsgebühr. Danke Dir:)

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