Ich habe eine HR-Anmeldung für eine KG entworfen und die Unterschriften der Gesellschafter unter dieser Anmeldung beglaubigt. Angemeldet wurde unter anderem das Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen, und entsprechend die Auflösung der KG sowie das Erlöschen der Firma.
Die KG war mit einem Geschäftsanteil an einer GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer eine neue Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) dem HR eingereicht haben. In dieser Liste ist als Inhaber des Geschäftsanteils, der bisher der KG gehörte, der verbleibende Gesellschafter, dem das Vermögen der KG angewachsen ist, genannt.
Das Registergericht beanstandet, dass die Liste nicht durch den Notar erstellt wurde. Da ich die Anmeldung entworfen und die Unterschriften beglaubigt habe, hätte der Notar (ich) an der "Veränderung in den Personen der Gesellschafter" im Sinne von § 40 Abs. 2 GmbG mitgewirkt und daher die Liste nebst Bestätigungsvermerk einzureichen.
Ist das so? Dass ich auch bei mittelbarer Mitwirrkung an Veränderungen verpflichtet bin (zB bei Verschmelzungen, Spaltungen etc) ist schon klar. Die "Veränderung in den Personen der Gesellschafter" ist aber hier - jedenfalls materiellrechtlich - doch durch Vereinbarung der Gesellschafter der KG (Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen) zustande gekommen. Die Anmeldung ist insoweit deklaratorisch, auch wenn - zB im Grundbuchverfahren - die Vorlage der beglaubigten HR-Anmeldung als Nachweis für die Rechtsnachfolge ausreicht, wie ja hier im Forum schon mehrfach besprochen.
Oder reicht die Mitwirkung an der Anmeldung tatsächlich schon aus?