"Mitwirkung" i.S.d. § 40 GmbHG

  • Ich habe eine HR-Anmeldung für eine KG entworfen und die Unterschriften der Gesellschafter unter dieser Anmeldung beglaubigt. Angemeldet wurde unter anderem das Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen, und entsprechend die Auflösung der KG sowie das Erlöschen der Firma.

    Die KG war mit einem Geschäftsanteil an einer GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer eine neue Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) dem HR eingereicht haben. In dieser Liste ist als Inhaber des Geschäftsanteils, der bisher der KG gehörte, der verbleibende Gesellschafter, dem das Vermögen der KG angewachsen ist, genannt.

    Das Registergericht beanstandet, dass die Liste nicht durch den Notar erstellt wurde. Da ich die Anmeldung entworfen und die Unterschriften beglaubigt habe, hätte der Notar (ich) an der "Veränderung in den Personen der Gesellschafter" im Sinne von § 40 Abs. 2 GmbG mitgewirkt und daher die Liste nebst Bestätigungsvermerk einzureichen.

    Ist das so? Dass ich auch bei mittelbarer Mitwirrkung an Veränderungen verpflichtet bin (zB bei Verschmelzungen, Spaltungen etc) ist schon klar. Die "Veränderung in den Personen der Gesellschafter" ist aber hier - jedenfalls materiellrechtlich - doch durch Vereinbarung der Gesellschafter der KG (Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen) zustande gekommen. Die Anmeldung ist insoweit deklaratorisch, auch wenn - zB im Grundbuchverfahren - die Vorlage der beglaubigten HR-Anmeldung als Nachweis für die Rechtsnachfolge ausreicht, wie ja hier im Forum schon mehrfach besprochen.

    Oder reicht die Mitwirkung an der Anmeldung tatsächlich schon aus?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich sehe hier auch keinen Fall des § 40 Abs.2 GmbHG, die GF-Liste würde mir reichen. Ich verstehe den Beschluss des OLG Hamm vom 02.011.2011 (Az. 27 W 100/11) sogar so, dass auch keine Verpflichtung des Notars nach Abs.2 besteht, wenn er bei einer GmbH eine Firmenänderung beurkundet und diese GmbH Gesellschafterin irgendwo anders ist

    Edit: Sorry, man sollte die Fragestellung schon genau lesen. Es ging ja hier um den Vorgang der Anwachsung, wobei der Gesellschafter erlischt. Auch hier halte ich eine Verpflichtung des Notars nicht für gegeben, nur weil er die Anmeldung beglaubigt hat. Die Anwachsung dürfte sich vielmehr ohne dessen Mitwirkung vollziehen (Anmeldung ist ja rein deklaratorisch)

  • Hallo Tom,
    zunächst eine Vorfrage: hast Du den Vertrag beurkundet, in welchem die Gesellschafter der KG ihre Anteile auf einen von Ihnen übertragen haben und dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden sind?
    Ich habe unseren Hauskommentar Baumbach/Hueck, GmbHG, zu § 40 Rn. 51 ff. zu Rate gezogen. Dieser meint:
    "Zwei Grenzlinien sind zu ziehen: die vorangegangene not. Tätigkeit muss objektiv für die Veränderungen kausal und final sein. Sie muss ferner subjektiv für den handelnden Notar ihrer Bedeutung nach von Amts wegen ersichtlich sein."
    Eine Trennlinie wird zunächst wie folgt gesehen:
    Beurkundung eines Vorgangs = Mitwirkung;
    Beglaubigung von Unterschriften = keine Mitwirkung,
    aber: bei Eigenentwurf einer Urkunde mit Beglaubigung wird dies als Mitwirkung angesehen, weil hier die selben Prüf- und Belehrungspflichten bestehen, wie bei einer Beurkundung.

    Ich meine aber, der Entwurf einer Anmeldung reicht nicht für die Mitwirkung nach § 40 GmbHG aus, da es sich dabei nur um eine formale Angelegenheit handelt, aber diese Anmeldung nicht kausal für die Veränderungen verantwortlich ist. Etwas anderes würde ich nur sagen, wenn Du auch den o. g. Vertrag beurkundet (warum auch immer) hättest.

    Mir hätte daher - wie auch Sonnenblume89 - die Liste des GF ausgereicht

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Vielen Dnak für die Antworten.
    Den Vertrag habe ich nicht beurkundet, er wurde privatschriftlich abgeschlossen. Das ist bei KGs auch so üblich (leider - Geschäftswert wäre die Summe der Hafteinlagen...).

    Im Anschluß an Baumbach/Hueck, GmbHG, zu § 40 Rn. 51 ff. stellt sich natürlich dann als nächstes die Frage, ob ich bei "Eigenurkunden" (Vertrag privatschriftlich, HR-Anmeldung von mir entworfen und Unterschriften beglaubigt) denn jedenfalls eine nur von mir, und nicht jedenfalls auch dem GF, unterschiebene Gesellschafterliste der Tochter-GmbHs einreichen darf, wenn ich schon nicht einreichen muss. Erscheint mir fraglich, weil die OLG-Rspr für mich so aussieht, als ob für § 40 II GmbHG ein Exklusivitätsverhältnis angenommen wird (entweder Notar oder GF).

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  • Ja, da streiten sich wohl die Gelehrten. Wenn ich eine Gesellschafterliste von einem Notar eingereicht bekomme, gehe ich davon aus, dass dieser auch an den Veränderungen mitgewirkt hat. Dies muss er ja auch bei Einreichung der Liste versichern

    "Hiermit bescheinige ich, dass die geänderten Eintragungen in der vorstehenden Liste der Gesellschafter den Veränderungen entsprechen, an denen ich mit meiner Urkunde URNr. ... mitgewirkt habe, und die übrigen Eintragungen ...".

    Hat er eben nicht an den Veränderungen kausal mitgewirkt (sondern nur formal, weil er die Anmeldung für die KG entworfen und beglaubigt hat), darf er auch keine Liste einreichen.

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  • Danke, das überzeugt mich.
    Dann teile ich dem Registergericht mal mit, dass es gefälligst die von den GF unterzeichnete Liste aufnehmen und mich (insoweit jedenfalls) in Ruhe lassen soll.

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  • Hab nun hier eine andere aber vielleicht vergleichbare Konstellation:

    Alleingesellschafter meiner GmbH war eine natürliche Person.
    Diese hat bereits vor längerer Zeit (aber nach 2008) selbst eine weitere GmbH gegründet und das Kapital im Wege der Sachgründung durch Übertragung des Geschäftsanteils an meiner Gesellschaft aufgebracht.
    Eine neue Gesellschafterliste zu meiner GmbH wird erst jetzt durch die GF eingereicht.
    Wäre nicht diese Liste durch den die Gründung der zweiten GmbH, die nun Alleingesellschafterin ist, beurkundenden Notar einzureichen?
    Seine Beteiligung am Gesellschafterwechsel ist m.E. unbestritten.

    Meinungen?

  • Das sehe ich auch so. Die Anteile sind von der natürlichen Person auf die neue GmbH durch beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft übergegangen.

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  • Einzureichen hat m. E. der Notar eine Liste, der die Geschäftsanteilsübertragung auf die neue GmbH, also den Abtretungsvertrag zwischen Gründer und GmbH i. G., beurkundet hat. Das ist nicht notwendig derselbe - das wird allerdings in der Regel der Fall sein. Da der Vertrag gem. § 8 I Nr. 4 GmbHG beim Registergericht einzureichen ist, kannst du das unter http://www.handelsregister.de überprüfen.

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