Betreuervergütung

  • Hallo,
    ich würde mich über gedankliche Anregungen freuen:
    Betroffene ist zu 1/2 Miteigentümerin eines Gartengrundstücks (Wert des anteiligen Grundstücks ca. 9.000,00 EUR). Ich habe die Betreuervergütung gegen die (vermögende) Betroffene, die ansonsten Grundsicherung erhält, festgesetzt. Gegen meinen Festsetzungsbeschluss hat sie Beschwerde eingelegt.
    Aus meiner Sicht handelt es sich bei dem Gartengrundstück um verwertbares Vermögen, das nicht geschützt sein dürfte.
    Die Betroffene möchte ihren Miteigentumsanteil nicht veräußern.
    Ich bin ratlos, wie ich weiter vorgehen soll. Hat jemand eine Anregung?

  • :teufel: Den Betreuer auffordern, sich eine vollstreckbare Ausfertigung geben zu lassen und dann ins Grundstück zu vollstrecken. :teufel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jetzt mal ernsthaft: Bruchteilseigentum oder Gesamthand? Veräußerbar (realistisch) oder nur auf dem Papier?
    Aus der Staatskasse zahlen und mit dem Betreuer drüber reden, ob man sich die Regressansprüche durch Eintragung einer Sicherungshypothek absichert.
    Auf dem Papier hätte das Erfolg, aber ob der Aufwand wegen etwas Wiese lohnt und nicht dann alle Beteiligten auf 1000 Jahre das Grundstück meiden?

    Da erscheint die Vorlage ans LG noch der entspannteste Weg.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ...erschwerend kommt ja noch hinzu, dass die Betroffene ihren Anteil an einem Hausgrundstück vor 1,5 Jahren an der Betreuerin vorbei selbst verkauft hat und das Geld vollständig ausgegeben hat (Abzahlung von Schulden, Anschaffungen, pp.). Im Grunde hat sie ihre Mittellosigkeit mutwillig herbeigeführt. Das ist es auch, was mich so ärgert.
    (Es gibt übrigens keinen Einwilligungsvorbehalt zur Vermögenssorge.)

  • Also wem eine Betreuung ans Bein gebunden wird, der ist bei den Preisen schön blöd sich NICHT mittellos zu machen. :cool:

    1/2 MEA ist freilich verwertbar, kann man beleihen, verpachten, veräußern.
    Nicht abhelfen, sehen was LG sagt.
    Falls doch aus StaKa zu erstatten wäre, mit derselben Post gleich den Regressbeschluss rausgeben und zu soll stellen, LJK vollstreckt schon irgendwann :teufel:

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