Es gibt eine vor 2 Jahren weggelegte Betreuungsakte (Aufhebung) und eine etwas später neu eingerichtete Betreuungsakte (weil doch nötig). Aus dieser ergibt sich, dass der Betreute jetzt vermögend wurde (Erbschaft).
Kann ich in der weggelegten Akte noch Rückforderung geltend machen.
Verjährung habe ich ja erst bei Einrede der Verjährung zu beachten.
Bezirksrevisor hat keine Stellungnahme abgegeben.(Eigenverantwortlich prüfen)
Danke für Hilfestellung