Innengenehmigung oder Außengenehmigung ?

  • hallo,

    die Ehefrau wird von ihrem Ehemann betreut. Nun soll die vermögende Ehefrau dem Ehemann ein Darlehen gewähren. Wegen des Vertretungsausschlusses ist ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Die Sache ist sehr eilbedürftig, so dass sich für mich die Frage stellt, ob Rechtsmittelfristen abzuwarten sind. Der Ehemann - als befreiter Betreuer - könnte sich ja den Darlehensbetrag ohne Genehmigung dem Vermögen der Ehefrau entnehmen, sofern der Darlehensvertrag wirksam ist.
    Wann wird der Darlehensvertrag aber wirksam ? Ich kann keine konkrete Genehmgiungsvorschrift finden.

  • Warum sollte die Sache eilbedürftig sein? Der Darlehensvertrag ist aufgrund des Vertretungsausschlusses nicht wirksam. Sollte der Ergänzungsbetreuer - was seine freie Entscheidung ist - den Vertrag abschließen ist auch eine Genehmigung gem. § 1822 Nr. 8 BGB erforderlich.

    Der Darlehensvertrag wird dann mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Wenn das Vermögen vorher entnommen wird macht sich der Betreuer strafbar.

  • ... und wenn der Ehemann als Betreuer den Darlehensbetrag ohne wirksamen Darlehensvertrag dem Konto der Betroffenen "entnimmt", hat er ein Riesenproblem. Dass du ihn als Betreuer feuerst, ist noch das Geringste.

  • Das steht nicht im Widerspruch zu #5.
    Die andere Frage ist:

    a.) warum soll der vorgetragene SV eilbedürftig sein ? Schließlich ist wegen dem nachfolgenden b.) eine gründliche Prüfung auch bei einer Innengenehmigung notwendig

    b.) unter welchen Umständen das vorgestellte Ansinnen genehmigungsfähig sein kann.
    Schließlich muss das Darlehen auch "rückzahlbar" sein.
    Von der logischerweise bisher nicht vorhandenen Einschätzung des noch fehlenden Ergänzungsbetreuers ganz zu schweigen.

    Schwer nachdenklich macht mich der Eindruck der TO , dass die Sache eilbedürftig sei.
    Ich kenne keine solche Art von Genehmigungen.

    Einstweilige Anordnungen gem. §§ 49 ff. FamFG halte ich bei Genehmigungen sowieso für ausgeschlossen.

  • Der Ergänzungsbetreuer ist wegen des sich auf das materielle Rechtsgeschäft beziehenden Vertretungsausschlusses tätig. Ob dieses materielle Rechtsgeschäft, einer Außengenehmigung, einer Innengenehmigung oder überhaupt keiner Genehmigung bedarf, ist eine völlig andere Frage.

  • Ob Innen- oder Außengenehmigung. Im Genehmigungsverfahren kann ich keine Unterschiede erkennen. Deshalb auch keine Eilbedürftigkeit. Der Betroffene Bedarf des gerichtlichen Schutzes. Nicht der Dritte - hier der Ehemann/Betreuer als Darlehensnehmer.

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