Einrichtung einer Kontrollbetreuung nur für einen Teilbereich zulässig ?

  • hallo,

    ich habe eine betroffene Person zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung wegen der Gefahr von " Verschwenden von Geldern " durch die Bevollmächtigte angehört und festgestellt , dass er im Vermögensbereich von der Bevollmächtigten in keiner Weise unterrichtet wird ; auch nicht über die Pfändung seines Kontos.

    Nun liegt mir aber ein ärztl. Gutachten vor, dass der Betreute sehr wohl die Bevollmächtigte noch überwachen kann.

    Kann ich eine Kontrollbetreuung auch nur für den Bereich " Vermögenssorge " anordnen und auch bei gegenteiligem Gutachten ? Sollte ich evtl. auch einen Verfahrenspfleger mit ins Boot holen, auch wenn der Betroffene noch einen freien Willen hat ?

  • Kontrollbetreuung kann man nicht für Vermögenssorge , sondern bzgl. einer/eines bestimmten Vollmacht/Bevollmächtigten anordnen.
    Wüsste aber nicht , wie man bei gegenteiligem Gutachten zu einer Kontrollbetreuung käme.:gruebel:

    Warum hast eigentlich nur Du immer krumme Fälle und ich nicht ?

  • Wie der Kauz es schon feststellte: Mit den Kontrollbetreuungen hast Du es aber.

    Ich poste Dir mal meinen ersten Absatz bei Ablehnungsbeschlüssen von Kontrollbetreuungen.

    Eine Kontrollbetreuung ist dann anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Bevollmächtigte von der ihm eingeräumten Befugnis zum Nachteil des Vollmachtgebers Gebrauch macht. Hinzutreten muss dabei, dass der Vollmachtgeber nicht mehr im Stande ist den Bevollmächtigten zu überwachen/kontrollieren.

    Also wie Kauz. ;)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie der Kauz es schon feststellte: Mit den Kontrollbetreuungen hast Du es aber.

    Wenns nur die Kontrollbetreuungen wären......:confused:
    Ich hab selten so eine Ballung seltsamer Fälle wie bei der TO erlebt , für die sie selbst nichts kann.

  • ... ich hatte mir den Aufgabenbereich folgendermaßen vorgestellt :" Wahrnehmung der Rechte des Bevollmächtigten in Vermögensangelegenheiten gegenüber der Bevollmächtigten"...; mir ist immer noch nicht klar , warum diese Einschränkung nicht gehen soll ...
    ... habe ich keine Chance gegen den Gutachter zu entscheiden, wenn ich anderer Meinung bin ?

  • Der Gedanke dahinter ist doch: Sollte der Vollmachtgeber noch in der Lage sein, den Vollmachtnehmer zu überwachen, braucht es keine Kontrollbetreuung. Er kann ja jederzeit die Vollmacht zurückziehen.

    Duldet der Vollmachtgeber aber das Verhalten, liegt es bei ihm (wie lange noch).
    Wen er seine Rechte wahrnehmen kann, aber nicht will, was soll dann der Kontrollbetreuer? Extremstenfalls muss der sich nach dem Willen des Betroffenen richten - und dann hast Du da zwei sitzen, die nix tun.

    Keine Kontrollbetreuung bei überwachungsfähigem Vollmachtgeber. Ähnlich wirst Du auch keinen Betreuer gegen den Willen eines Betroffenen bestellen.

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  • ... ich hatte mir den Aufgabenbereich folgendermaßen vorgestellt :" Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten gegenüber der Bevollmächtigten"...; mir ist immer noch nicht klar , warum diese Einschränkung nicht gehen soll ...
    ... habe ich keine Chance gegen den Gutachter zu entscheiden, wenn ich anderer Meinung bin ?

    Grdsl. kannst Du schon gegen den Gutachter entscheiden.
    Die Einschränkung sollte auch gehen, Deine Entscheidung, Dein Tenor :)
    Und wenn es dann auch halten soll, dann sollte es aber zumindest auf Wunsch des Betroffenen sein ;)

    Wenn aber weder der Vollmachtgeber, noch der Bevollmächtigte die Kontrolle wollen und wenn dann der auch der Gutachter sagt, der könnte schon noch kontrollieren, der tut's halt nicht....warum dann bitte anordnen?

  • Das Betreuungsgericht ist nicht der Retter der Menschheit.

    Wer könnte, aber nicht will, ist selber schuld und braucht keinen (Kontroll-) Betreuer.

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