Wann wird ein Aufhebungsbeschluss an einen Betreuer wirksam?

  • Am 21.10.2014 wurde eine Betreuung durch Beschluss beendet. Mit Aufgabe zur Post am 22.10.2014 wurde der Beschluss an den Betreuer versandt. Ich habe die Wirksamkeit auf den 25.10.2014 festgestellt und demgemäß die Restvergütung berechnet. Nun kommt der ehemalige Betreuer und wendet ein, dass ihm der Beschluss aber erst am 01.11.2014 zugegangen ist. Hier kann man sich doch aber auch auf die Endscheidung des BGH vom 12.09.2012 (XII ZB 27/12) beziehen. Ferner wird eingewandt, dass noch umfangreiche Auflagen erfüllt werden mussten (habe ich ihm auferlegt bzgl. der Übergabe der Unterlagen, Rechnungslegung, Übergabegespräche mit neuem Betreuer usw.). Allein das Übergabegespräch hat erst am 27.11.2014 stattgefunden. Man tritt nun an mich heran und möchte zu diesem Zeitpunkt erst die Betreuung als beendet ansehen und dementsprechend eine Neuberechnung der Restvergütung. Was kann man einwenden? Vielen Dank für Hilfe!

  • Auf die BGH-Entscheidung wird man sich nicht beziehen können, wenn der Betreuer den späteren Zugang glaubhaft machen kann.
    Die Vermutung des § 15 FamFG ist nun mal widerleglich. Dass der Betreuer nach Aufhebung noch Aufgaben gegenüber dem Gericht erledigen muss, ist der Normalfall.
    Auch wenn die Betreuung bspw. durch Tod des Betroffenen endet, muss regelmäßig noch eine Schlussrechnung und Entlastung stattfinden.
    Dennoch endet der Vergütungszeitraum mit dem Tod des Betroffenen. Der dann noch entstehende Aufwand ist mit der Vergütung abgegolten.

  • Nun kommt der ehemalige Betreuer und wendet ein, dass ihm der Beschluss aber erst am 01.11.2014 zugegangen ist.

    Dass eine Sendung so lange unterwegs ist und dann doch noch ankommt, ist sehr ungewöhnlich. Da würde ich nochmals nachhaken. Wenn der Betreuer abwesend war und erst am 01.11. der Briefkasten geleert wurde, ist das das Problem des EX-Betreuers. Im Übrigen wie Seebär

  • Warum so ein Aufwand mit der Übergabe, wechsel vom Berufsbetreuer zum Ehrenamtler?

    Ansonsten wie vor, § 15 FamFG verlangt zumindest Glaubhaftmachung, falls die Post mal länger braucht, dann soll er halt was darlegen.

  • Egal wie man entscheidet. Der Betreuer hat keine Chance, sich zu beschweren. Der Beschwerdewert dürfte nicht erreicht werden.

    Ich neige in solchen Fällen aber eher dazu, den Ausführungen des Betreuers zu glauben, als mit gesetzlichen Vermutungen zu argumentieren. Denn nachweisen kann man die gesetzliche Fiktion sowieso nicht.

    Ist das denn all den Aufwand wert. Auch unsere Arbeitszeit ist geldwert.

  • Das sehe ich doch weniger problematisch. Gem. § 15 FamFG hat der Betreuer glaubhaft (§ 31 FamFG) zu machen, dass das Schriftstück später bekannt gegeben ist - nicht das Gericht, dass die fingierte Bekanntgabe zu diesem Zeitpunkt (oder welchem auch sonst) erfolgt ist. Die bloße Behauptung wird wohl kaum zur Glaubhaftmachung reichen. Ich denke ich würde mich hier nicht vom Betreuer verrückt machen lassen sondern den Ball erst mal zurückgeben ;)

  • Wie das Seeungeheuer in #5 schon sagte: ist es ein Wechsel unter Berufsbetreuern oder zum Ehrenamt? Falls Ehrenamt wäre ja § 5 Abs. 5 VBVG zu beachten.. Aber ich vermute, es bleibt bei einem Berufsbetreuer.


    Egal wie man entscheidet. Der Betreuer hat keine Chance, sich zu beschweren. Der Beschwerdewert dürfte nicht erreicht werden.

    Bei Notaren kommt es auf den Beschwerdewert aus § 61 Abs. 1 FamFG an, bei uns Rpfl'n allerdings wg. § 11 Abs. 2 RPflG nicht.

  • Am 21.10.2014 wurde eine Betreuung durch Beschluss beendet. Mit Aufgabe zur Post am 22.10.2014 wurde der Beschluss an den Betreuer versandt. Ich habe die Wirksamkeit auf den 25.10.2014 festgestellt ......

    Bei Aufgabe zur Post am 22.10. wäre die Wirksamkeit nicht am 25.10. sondern am 26.10 eingetreten.

    Der Beginn der Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, dh. Frist beginnt am 23.10. zu laufen.
    Bekanntgabe ist am 3. Tag bewirkt, dh. die Fiktion tritt mit Ablauf dieses Tages ein (§ 188 Abs. 1 BGB).

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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