Anrechnung der Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB auf Grundsicherung?

  • Die Betreuerin teilt mir mit, dass sie künftig auf die Geltendmachung der Aufwandsentschädigung verzichtet, weil diese im letzten Jahr in dem Monat in dem sie ausgezahlt worden ist, vom JobCenter in Höhe von 200,00 EUR auf ihre Sozialleistungen angerechnet worden ist, so dass sie eine Rückzahlung leisten musste. Ich höre das zum ersten Mal und frage mich nun, ob das richtig ist. Schließlich sollen mit der Aufwandsentschädigung die der Betreuerin im Rahmen des Betreuungsverfahren entstandenen Aufwendungen abgegolten werden.

    Wie seht ihr das und habt ihr davon schon gehört?

  • Na, ja so eine Pauschale ist eben eine Pauschale.
    Das ist erstmal nur Geld das eingeht.

    Gibt auch schon mal Probleme beim Finanzamt, wie ich von mehreren Betreuern erfahren hab.

    Gibt auch Betreuer, die mit der Pauschale als Einkommen rechnen, die schick ich dann selber erstmal zur Sozialberatung.


    Kann mir durchaus vorstellen, dass diese Einkünfte nicht pauschal von vorneherein außer Betracht bleiben bei anderen Behörden und halte das jetzt nicht für sonderlich ungewöhnlich.

  • Hatte noch keinen derartigen Fall, aber falls es bei der Pauschale zutrifft, dann müsste der Betreuer einfach einzeln abrechnen. Das ist dann Erstattung seiner tatsächlich getätigten Aufwendungen und kann kein Einkommen sein.

  • Danke für die Entscheidung!! Hier gab es wohl auch schon eine Anfrage im Gericht...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Aufwandsentschädigung ist laut 1835a II BGB jährlich zu zahlen. Ich sehe da schon allein auf Grund des Gesetzestextes keine Möglichkeit den Abrechnungsintervall zu verkürzen.
    Aber grundsätzlich ist die Pauschale sehr wohl eine Einnahme, die beim Bezug anderer Leistungen anzurechnen bzw zu berücksichtigen ist.

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