Vergütung RVG nach "Privater Vereinbarung"

  • Hallo Ihr Lieben,

    folgender Fall:

    Berufsbetreuer; vermögender Betreuter; rechnet über VBVG vermögend ab

    ==> Grundstücksgeschäft erfolgt (Verkauf eines Grundstücks und einhergehend vorheriger "Tausch" und Ausgleich in einer Erbengemeinschaft, Dauer : ca. 2 Jahre, da Uneinigkeit zwischen den Parteien)

    Nunmehr teilt der Betreuer mit, er hätte bereits vor Monaten mit dem Betreuten (geschäftsfähig, Krankheitsbild: Depression etc) vereinbart, gem. RVG mit ihm abzurechnen. Mittlerweile hat der Betreute eine RVG Rechnung von ca. 5000 Euro an den Betreuer gezahlt (Grundstückserlöss ca. 200.000,00 EUR)

    Frage:
    1.) Der Betreuer rechnet weiterhin zusätzlich nach VBVG über das Gericht ab.
    2.) Es hat keine Beteiligung des Gerichts zur Frage RVG gegeben
    3.) Eine Rechnung etc. wurde nie eingereicht.

    Das kann doch nicht wahr sein, oder?? Meines Erachtens ist dies rechtlich nicht möglich, was meint Ihr?

  • Keine gleichzeitige "Vergütung" RVG und VBVG
    RVG nur unter Beteiligung des Gerichts

    Fazit: keine Privat Abreden möglich

    Brauchte nur eine Bestätigung. Es handelt sich um einen dreisten Betreuer (Anwalt), der immer wieder mit seiner Rechtsauffassung mich und meine Kollegen zur Weißglut treibt

  • Bleibt nur die Frage offen:

    handelt es sich um die Tätigkeit des Betreuers um eine welche von 1835 III erfasst ist und ist eine Nichtbeteiligung des Gerichts (Privat Abrede) zulässig.

    Hierzu habe ich nichts gefunden

  • Vergütung nach RVG kann durch den Betreuer entnommen werden, eine Prüfung durch das Gericht findet nicht statt. :( Weiß aber nicht mehr, wo das steht. Eine Rechnung sollte in der RL aber beigefügt sein. Evtl. Einreden können nur privatrechtlich erfolgen (z.B. nach Ende der Betreuung durch die Erben:(). Eine Rechnungserstellung des Betreuers als RA ist dann zulässig, wenn auch ein normaler Bürger sich in der Angelegenheit üblicherweise eines Anwaltes bedient hätte.

    Die Frage ist, ob man dem Betreuer hier standeswidriges oder schädigendes Verhalten unterstellen kann, wenn er wiederholt so handelt. Im Zweifel auch mal dem Richter vorlegen, damit er sich ein Bild darüber machen kann, welche Betreuer den Betroffenen zusätzliche Kosten verursachen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Das kann doch nicht sein :-(( Dreh am Rad

    Habe ich denn keine Möglichkeit zu intervenieren? Nicht einmal bei einer Prüfung, ob 1835 III Anwendung findet? Bei der RL werde ich die Rechnung erfordern um diese dann nur abzunicken wenn gem. RVG richtig gerechnet wurde.
    Wir alle hatten diesen Fall, trotz vieler Jahre in der Betreuung, noch nicht gehabt (Gott sei Dank). Das persönliche Rechtsempfinden steht den §§ im Wege, aber so scheint es hier nun mal zu sein.

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