§ 11 RVG bei Beteiligten im Betr.verfahren

  • Hallo Zusammen,

    habe erstmalig einen KFA § 11 RVG im Betreuungsverfahren.

    Allerdings hat nicht der Betreute selbst sich einen Anwalt genommen sondern ein mehr oder weniger Beteiligter.
    Ist eine Vertretungsakte und sehr umfangreich, soweit ich das jetzt ersehen kann, gab es eine Übertragung eines Grundstücks oder so an den Beteiligten (N) nenn ich ihn jetzt mal, und dieser sollte rückabgewickelt werden, es lief eine Klage. Gleichzeitig wurde gegen die Betreuerbestellung vorgegangen und eine Beschwerde eingereicht. Richter sagte, dass das ganze wohl nur als Anregung zu sehen ist, da kein Beschwerderecht und es kam zur Antragsrücknahme.
    Jetzt will der Anwalt ne VV 3100 (die Gebühr find ich ja schon an sich fraglich) gem. § 11 RVG. Kann ich das dann da festsetzen, obwohl ja gar kein Beschwerderecht bestand usw?
    Finde das alles etwas rätselhaft gerade.

    Vielleicht wisst ihr lösungen?

  • Gehören die Kosten eines Anwalts eines am Verfahren nicht Beteilgten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gehören die Kosten eines Anwalts eines am Verfahren nicht Beteilgten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens?

    Das sehe ich kein Problem.

    Spätestens mit Einreichung eines (ggf. auch unzulässigen) Antrages durch eine Person ist dieser Beteiligte im Verfahren bzw. hat der sie vertretende RA eine Tätigkeit im Verfahren erbracht.

  • Sagt eigentlich der zahlungsunwillige Mandant was dazu?

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  • Ich bin doch ganz am Anfang und frage mich gerade, ob das überhaupt möglich ist einen KFB nach § 11 RVG zu erlassen im Betreuungsverfahren, daher habe ich natürlich noch keine Anhörung vorgenommen.
    Würde ja nicht anhören, wenn der KFA nicht möglich wäre.

    Aber entnehme der kurzen Antworten, dass es möglich ist!?

  • Ja, grundsätzlich ist das möglich. Ich habe schon selbst einen Antrag (in Zahlen 1) gegen eine frühere Betreuerin in reichlich vier Jahren Betreuungsgericht erlebt. Den mußte ich nach Anhörung allerdings wegen Einwänden, die nicht im Gebührenrecht lagen, zurückweisen.

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  • Ich bin doch ganz am Anfang und frage mich gerade, ob das überhaupt möglich ist einen KFB nach § 11 RVG zu erlassen im Betreuungsverfahren, daher habe ich natürlich noch keine Anhörung vorgenommen.
    Würde ja nicht anhören, wenn der KFA nicht möglich wäre.

    Aber entnehme der kurzen Antworten, dass es möglich ist!?


    Beim Betreuungsverfahren handelt es sich um ein von § 11 RVG umfasstes gerichtliches Verfahren. Wenn die beantragten Gebühren (und Auslagen) für dieses entstanden sind, kann eine Beantragung (und ggf. Festsetzung) natürlich erfolgen.

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