Zuständigkeit 1666 BGB

  • Falldarstellung:
    Bin Mitarbeiterin im ASD, Jugendamt.


    Kind (7) in Obhut genommen und untergebracht. Eltern wurde vor einem Jahr Teilbereiche der elterliche Sorge entzogen, Vermögenssorge liegt noch bei Eltern (Bereiche AB/ ER und Gesundheit auf JA übertragen, Vormundschaft eingerichtet) Für Umgangspflegschaft wurde eine RA eingesetzt. Dies Vorgehen wurde vom OLG bestätigt.
    Nun ist es so, dass der Vater des Kindes mit seiner Anwältin laufend Anträge nach 1666 BGB an das Familiengericht stellt, die Vormünderin würde das Kindeswohl gefährden. (z.B. weil nicht genau die Ergotherapie weitergeführt wird, die der Vater möchte usw. Das Kind erhält jedoch alle möglichen von Fachärzten empfohlene therapeutische und schulische Hilfen. Nun hat das Kind sich während der Spieltherapie einen kleinen, kaum sichtbaren Kratzer zugezogen. Auch hierfür gab es gleich einen Antrag an das Gericht usw,
    Meine Frage: Ist das überhaupt möglich einen Vormund nach 1666 BGB anzuklagen?
    Aus meiner Sicht ist die Rechtsnorm ausschließlich auf Elternverhalten anzuwenden. ?
    Kann der Vater Beteiligter sein, da er ja nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist und er sein Kind rechtlich nicht vertreten kann? Und kann er dafür Verfahrenskostenhilfe beantragen und sich durch eine Rechtanwältin vertreten lassen?

    Vielen Dank für eure Anmerkungen

  • Meine Frage: Ist das überhaupt möglich einen Vormund nach 1666 BGB anzuklagen? Aus meiner Sicht ist die Rechtsnorm ausschließlich auf Elternverhalten anzuwenden. ?

    Anklagen ist ein bischen viel gesagt. Aber möglich ist es, da § 1837 IV BGB auf § 1666 BGB verweist . Musste so ein Verfahren erst kürzlich dem Richter vorlegen, nachdem der zuständige ASD :eek:dem Berufsvormund Kindeswohlgefährdung vorgeworfen hat.
    Unberechtigt natürlich , weil ich von den Qualitäten "meiner" Berufsvormünder überzeugt bin.

  • Meine Frage: Ist das überhaupt möglich einen Vormund nach 1666 BGB anzuklagen? Aus meiner Sicht ist die Rechtsnorm ausschließlich auf Elternverhalten anzuwenden. ?

    Anklagen ist ein bischen viel gesagt. Aber möglich ist es, da § 1837 IV BGB auf § 1666 BGB verweist . Musste so ein Verfahren erst kürzlich dem Richter vorlegen, nachdem der zuständige ASD :eek:dem Berufsvormund Kindeswohlgefährdung vorgeworfen hat. Unberechtigt natürlich , weil ich von den Qualitäten "meiner" Berufsvormünder überzeugt bin.

    Erst mal vielen Dank für deine Antwort. Ja, verklagen ist wohl nicht richtig getroffen. :oops: Deinen beschriebener Fall kann ich "rechtlich" nachvollziehen, da der ASD den Antrag an das Fam. Gericht stellt. (ist ja Aufgabe des ASD KWG festzustellen und dann das Gericht zu informieren)Im Beschriebenen Fall geht es darum, dass der Vater (ohne elt. Sorge) Anträge nach 1666 BGB an das Familiengericht stellt. (Wäre hier nicht das Vormundschaftsgericht zuständig ?) Ich bin übrigens in diesem Fall auch von der Qualität der Arbeit des Vormundes überzeugt, ebenso wie auch die Verfahrensbeiständin des Kindes. Nur der Vater eben nicht...

  • Es sollte sich herumgesprochen haben, dass es das Vormundschaftsgericht nicht mehr gibt ( teilweise wird aber die These auch hier im Forum vertreten , dass es das für Dauerverfahren wegen verkorkster Übergangsvorschriften noch gibt ).
    Anregungen nach § 1666 BGB kann jeder stellen , schließlich ist es ein Amtsverfahren.
    Eine Beteiligtenstellung nach FamFG ist für den Anregenden nicht notwendig.
    Ob der Vater VKH bekommt dafür , dürfte nicht Dein Problem sein.
    In meinem Fall musste der anregende ASD nach dem vorl. Terminsprotokoll übrigens ziemlich kleinlaut von dannen ziehen.
    War offenbar (wie so oft ) eher ein Kommunikationsproblem.......
    Ich find das schlimm , wenn so ein Krieg zwischen ASD und Vormund auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird.

  • Hallo steinkauz, danke für die Aufklärung, ich wusste tatsächlich nicht, dass es kein Vormundschaftsgericht mehr gibt, nun sehe ich klarer. Ja, und natürlich gebe ich dir recht, jeglicher Streit, der auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird ist schlimm. :confused: Ansonsten bin ich mir nicht sicher, ob meine Anfrage klar formuliert war. Ich suche gerade nach Wegen, dies zu verhindern! Der Vater, dem das Sorgerecht entzogen wurde, macht laufend, mit aus meiner Sicht nichtigen Eingaben (wie z.B. ner kleinen Schramme die der Sohn sich beim Toben zugezogen hatte) den Vormund verantwortlich und stellt beim Familiengericht Antrag nach 1666 BGB. Ohne dies inhaltlich zu prüfen, macht der Richter den Vater zum Beteiligten, gibt seinem Antrag auf VKH statt, beauftragt den ASD (also mich) zur Stellungnahme, der Vormund muss auch eine Stellungnahme abgeben, dann wird der Verfahrensbeistand eingesetzt, der fährt zum Kind, befragt es, schreibt auch eine Stellungnahme. dann wird ein Termin beim Familiengericht gemacht, (mit Wachleuten, weil der Vater ständig droht) Dann besteht die Anwältin des Vaters darauf, das der Richter auch das Kind anhöhrt, Kind wird vom Verfahrensbeistand zum Gericht geschleppt, Richter hört das Kind an und schreibt dann einen Beschluss, dass keine Gefährdung des Wohls besteht. Dies Procederee habe wir (ja, das arme Kind ist übrigens erst 7) bereits 5 Mal durchgespielt. Nun gibt es die nächste KWG, das Kind war beim letzten begleiteten Umgang nicht warm genug angezogen. Der Vater wollte unbedingt auf den Dom und dort musste das Kind dann die ganze Zeit frieren. Daran ist natürlich der Vormund schuld, also wird flugs wieder ein Antrag nach 1666 BGB an das Gericht geschrieben...
    Ich hatte gehofft, es gibt eine rechtliche Möglichkeit, diesen Kreislauf zu stoppen, weil mir auch vieles (s.o.) unklar ist. Ein Kommunikationsproblem liegt im beschriebenen Fall auch vor, der Vater verweigert sich jeglichem Gespräch. Na ja, sieht so aus, als wenn dies nicht zu stoppen wäre. Trotzdem erstmal Danke für die Hilfe.

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