§16 Nds. Realverbandsgesetz

  • Nöö, hatte ich (trotz desselben Bundeslands) noch nicht.

    Aber ich würd das so wie im von Dir genannten § machen.
    Die dort genannten Voraussetzungen hat der Antragsteller "glaubhaft zu machen" (Abs. 2), d. h. er beschreibt Dir, wie der Anteilsinhaber verschütt gegangen ist, was unternommen wurde, den "Verschollenen" zu finden (Belege: EMA etc. oder ungeklärte Erbfolge, Nachlassakten benennen) und der Rest der Angaben ist per Anerbietung an Eides statt glaubhaft zu machen.
    Fristen pp. wie üblich (3 Monate) und Androhung, dass der "Verschollene" mit seinen Rechten ausgeschlossen werden wird und der Anteil an den Realverband übergeht (§ 16 Abs. 3 RealVerbG). Das wär´s? Ich denke, schon.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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