Todeserklärung Ermittlungsmöglichkeiten

  • Da ich jetzt das erste Mal einen Antrag auf Todeserklärung habe, der sich nicht auf Kriegsverschollenheit bezieht, und ich nicht so richtig weiter komme wollte ich mal hören, welche Ermittlungen ich Eurer Meinung nach noch anstellen könnte.

    Eine junge Frau wird seit über 10 Jahren vermisst. Zum Zeitpunkt ihres Verschwindens war sie Studentin. Sie ist auf dem Heimweg von Angehörigen zurück in ihre Wohnung verschwunden. Die Polizei hat ermittelt und keinerlei Spuren gefunden. Weder Spuren, die auf ein Verbrechen hindeuten, noch Gründe oder Anhaltspunkte für ein „freiwilliges“ Verschwinden (wie größere Barabhebungen vom Vermögen vorher, Nutzung von Konten oder Karten vorher oder nachher, Verkauf wertvoller Sachen etc. bei bestehendem Vermögen). Leider existieren weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft irgendwelche Ermittlungsakten. Der mit dem Fall befasste Polizist hat mir den oben geschilderten Sachverhalt mitgeteilt. Warum keine Akten mehr da sind, kann er nicht angeben, hat mir jedoch diese Ergebnisse der Untersuchung so geschildert.
    Mit der Mutter und Antragstellerin habe ich ausführlich gesprochen. Ihre Angaben decken sich mit den Schilderungen, die ich von der Polizei habe. Die Mutter ist überzeugt, dass die Tochter einem Verbrechen zum Opfergefallen ist, weil sie ein gewolltes Verschwinden aufgrund der Lebenssituation und der Persönlichkeit der Tochter ausschließt.
    Fallen Euch noch irgendwelche Dinge ein, die ich im Rahmen der Ermittlungen machen könnte. Irgendwie sind die Infos doch recht dünn, aber wie will ich weitere Sachen ausgraben, wenn schon die Polizei nichts gefunden hat? Ich bin da momentan etwas ratlos.

  • Irgendwie sind die Infos doch recht dünn, aber wie will ich weitere Sachen ausgraben, wenn schon die Polizei nichts gefunden hat?

    Na super! Dann ist es ja ein wirklicher Fall für eine Verschollenheit...


    § 1 VerschG: Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber
    vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch
    ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden
    .

    § 3 Versch:
    Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung
    das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.


    § 9 VerschG:
    Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der
    wahrscheinlichste ist.

    § 18 VerschG:
    Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachenglaubhaft zu machen

    § 22 VerschG:
    Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Fall dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Und? Was willst du mehr? Du hast glaubhaftgemachte Angaben der Antragstellerin, ein polizeiliches Ermittlungsergebnis und keine Ahnung was man sonst noch machen könnte, um die Verschollene zu ermitteln. Also kann die Todeserklärung erfolgen. Allenfalls kann man sich wegen des Todeszeitpunkts nach § 9 VerschG nochmals Gedanken machen, aber da würde ich dann doch den auf den Tag der letzten Nachricht folgenden Tag nehmen. Hinweise darauf, dass die Verschollene länger gelebt haben könnte, gibt es ja nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielen Dank. Mich hat halt nur verunsichert, dass ich von Polizei und STA keine Akten habe und daher nur auf das "Gedächtnisprotokoll" des Polizisten angewiesen bin.

  • Aber das dürfte doch reichen als Glaubhaftmachung (kein Beweis) im Sinne des § 18 VerschG.

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  • Also ich hätte so auch Bauchschmerzen. Warum existiert keine polizeiliche Ermittlungsakte? Eine Vermisstenanzeige wäre normal gewesen und dann würde es auch eine Akte geben. Im übrigen kann man eine Vermisstenanzeige auch nach Jahren noch machen. Notfalls würde ich einen schriftlichen Bericht von dem Polizeibeamten anfordern. Die Sache ist aber dennoch misteriös.


  • Eine junge Frau wird seit über 10 Jahren vermisst.
    ...

    Die Polizei hat ermittelt und keinerlei Spuren gefunden.

    ....

    Leider existieren weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft irgendwelche Ermittlungsakten. Der mit dem Fall befasste Polizist hat mir den oben geschilderten Sachverhalt mitgeteilt. Warum keine Akten mehr da sind, kann er nicht angeben, hat mir jedoch diese Ergebnisse der Untersuchung so geschildert.Mit der Mutter und Antragstellerin habe ich ausführlich gesprochen. Ihre Angaben decken sich mit den Schilderungen, die ich von der Polizei habe.

    Gegen Bauchschmerzen hilft manchmal eine Wärmflasche....oder ein Blick ins Gesetz.:D

    Dort steht nirgends, dass der Antragsteller die Verschollenheit zu belegen hat. Es ist von Glaubhaftmachung die Rede. Es steht auch nirgends, dass zuvor eine erfolglos verlaufene Vermisstenanzeige zu erfolgen hätte. Alles das braucht es nicht. Die Verschollenheit ist nur glaubhaft zu machen.

    Was dient also zur Glaubhaftmachung? Richtig, wohl die Aussage der Polizei, dass man schon vor weit über 10 Jahren nach der Vermissten gesucht hat und kein Anhaltspunkt für deren Aufenthalt vorliegt - wohl auch aktuell nicht.

    Nach Sachverhalt teilt also die Polizei (!) mit, dass nach der Vermissten erfolglos gesucht wurde. Was also will man mehr machen? Warum es keine Akten mehr gibt? Keine Ahnung. Diese sind vielleicht unauffindbar oder schon ausgesondert. Der Fall ist ja schon über 10 Jahre her. Was auch immer, aber man muss nicht polizeiliche Akten beiziehen etc.. Die Stellungnahme der Polizei ist doch zur Glaubhaftmachung der Verschollenheit mehr als ausreichend. Zur Not würde auch die eidesstattliche Versicherung der Mutter ausreichen.

    Also ich hätte so auch Bauchschmerzen. Die Sache ist aber dennoch misteriös.

    Was nun mysteriös sein soll, wenn eine Mutter nach über 10 Jahren ihre Tochter für Tod erklären will, muss man mir mal erklären. Ich glaube man kann sich kaum vorstellen, was das für die Mutter bedeutet...wieso man bei sowas gleich irgendwelche "Verschwörungstheorien" vermutet, kann ich nicht nachvollziehen. Lasst doch mal die Kirche im Dorf.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (21. Mai 2015 um 13:44)

  • Huhu,

    in einem meiner Verfahren wird hinsichtlich etwaiger Nachforschungen nach dem Vermissten angegeben, dass die Eltern das Verschwinden seinerseits bei der Polizeidienststelle vorgetragen hätten, es wurde jedoch keine Ermittlung eingeleitet, das laut Polizei der Vermisste volljährig sei und auch keine Straftat vorläge, die ein Ermitteln der Polizei rechtfertige. Eine Vermisstenanzeige wurde daher nicht gestellt.

    Also Vermisstenanzeige ist ja nicht zwingend erforderlich, aber gar keine Ermittlungen?!

    Der PKW des Verschollenen wurde an einem Bahnhof in Frankreich aufgefunden. Er hatte ein Bahnticket, sowie eine Meerüberfahrt. Dort hätte sich die Spur verloren.

    Antragstelller ist der Vater allein.

    Reicht das aus?

  • Huhu,

    nochmal zurück zu meinem Fall:
    Die Eltern des für Tod zu erklärenden Verschollenen haben nunmehr mitgeteilt, dass der Sohn ein Familienmensch war und ein gutes -Verhältnis bestanden hat. Verwandschaft im Ausland gäbe es keine. Es wäre daher die Frage, ob ein Fall eines ,,Aussteigers'' vorliegt zu verneinen.

    Da die Polizei nichts unternehmen konnte, da keine Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben waren, kamen die Eltern damals nicht weiter.

    Es gibt weiterhin keine weiteren Spuren bis auf eine letze Abhebung vom Konto im Ausland.

    Zur Exfrau besteht seitens den Eltern kein Kontakt mehr.

    Würdet ihr die Todeserklärung so einleiten? Reicht das aus?

    Liebe Grüße

  • Mir fehlen in dem Sachverhalt immer noch die ernstlichen Zweifel am fortleben. Er hatte ein bahnticket, eine meerüberfahrt und im Ausland dann Geld abgehoben .würde dort dann nachgeforscht ? Hätte er vorher seinen Eltern versprochen sich zu melden ? Das ganze klingt eher wie freiwillig ausgestiegen

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