Zuständigkeit § 342 Abs. 3 FamFG

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe einen amerikanischen Staatsbürger, der hier vor Jahren ein Testament in die Hinterlegung gegeben hat und nun in Amerika verstorben ist. Seine Frau teilte mit, dass es in Deutschland keinerlei Vermögen gibt. Das ihm ehemals gehörende Haus wurde bereits vor Jahren dem Sohn überschrieben.

    Wer ist hier zuständig!? :confused:

    § 343 FamFG lässt mich da im Stich und auch mit der Entscheidung vom OLG Düsseldorf (RPfleger 2012, 542) komme ich nicht wirklich weiter...

    Kann mir jemand helfen?

    Liebe Grüße

  • Außer dem obligatorischen Hinweis darauf, daß es keine amerikanische Staatsbürgerschaft gibt, kann ich nur noch mutmaßen, daß es eventuell noch entscheidend sein könnte, wo zwischen Chile und Kanada der Typ verstorben ist. Allerdings gibt es ja offenbar außer dem hinterlegten Testament keinen Inlandsbezug mehr...:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Scheinbar geht es Dir doch "nur" noch darum, an welches NLG Du die Mitteilung Deiner Testamentseröffnung machst. Kann Deine Prüfung nach § 105 FamFG nicht auch ergeben, daß keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht? Wäre dann nicht weglegen eine Option?

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  • Wenn es körperlich den Erben zu überlassen wäre, sähest Du es als Mobilie? Oder ist Deine Frage auch eher als Hinweis auf eine fehlende Zuständigkeit eines NLG zu verstehen?

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  • Entschuldigung, dass ich mich so spät melde...

    Ja, es geht mir um die Frage, an wen ich das Testament nach der Eröffnung schicke....

    Hab jetzt im HRP gelesen, dass die Urschrift der zuständigen ausländischen Behörde oder der zuständigen diplomatischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) zuzuleiten ist. :)

    Ich werde das Testament daher an die USA ;) - Botschaft in Berlin schicken.

  • Zumindest bist Du das Teil dann los und kannst weglegen.

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